Europäischer Gerichtshof entscheidetBAföG im EU-Ausland ab dem ersten Semester
Das Deutsche Studentenwerk (DSW) freut sich über die Entscheidung. "Das ist ein guter Tag für alle BAföG-Geförderten. Der Europäische Gerichtshof macht mit seiner Entscheidung den Weg frei für mehr Mobilität der Studierenden, und das stärkt auch den europäischen Hochschulraum."
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Aachen (Rechtssache C-11/06 und C-12/06), dass zwei Bestimmungen im BAföG die Freizügigkeit der deutschen Klägerinnen beeinträchtigten. Bisher mussten BAföG-geförderte Studierende vor einem Wechsel ins Ausland mindestens ein Jahr in Deutschland studiert haben, und bei Grenzpendlern wurde ein "ständiger" Wohnsitz an einem grenznahen Ort verlangt. Nun ist eine BAföG-Auslandsförderung schon ab dem ersten Semester möglich, und es wird nur noch allgemein "ein" Wohnsitz vorausgesetzt.
Studierende könnten nach Auffassung des DSW nunmehr BAföG-Auslandsförderung vom ersten Semester an beantragen und damit, wenn sie die Regelstudienzeit einhalten, ihr gesamtes Studium an einer Hochschule in der EU absolvieren. "Um hier Rechtsklarheit zu schaffen, sollte der Gesetzgeber die entsprechende Regelung im BAföG umgehend anpassen," sagte Meyer auf der Heyde. Für ein Studium oder Praktikum außerhalb der EU kann Auslands-BAföG zunächst für ein Jahr, längstens für fünf Semester beantragt werden. Je nach Zielland sind unterschiedliche Ämter für Ausbildungsförderung zuständig, die meist bei den Studentenwerken angesiedelt sind.
Update (30.10.2007): Es gibt inzwischen wohl eine Anweisung des BMBF, dass das oben beschriebene Urteil ab sofort umzusetzen ist, Auslands-BAföG innerhalb der EU also ab dem ersten Semester zu gewähren ist.
Zusätzlich wurde betont, dass auch Altfälle, die abgelehnt wurden, auf Antrag zu prüfen sind. Nach § 44 SGB X also bis zu 4 Jahre rückwirkend. Wer in dieser Zeit einen Antrag gestellt hatte (der natürlich abgelehnt wurde), sollte sich nochmals an das zuständige BAföG-Amt wenden und die Sache neu aufrollen. Damit aber keine Missverständnisse aufkommen: Wer keinen Antrag gestellt hat, kann leider keine Forderung mehr für die Vergangenheit geltend machen.
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