Ganz konkretBAföG-Erhöhung 2008 - UPDATE 3
In allen folgenden Tabellen gilt: die ab Oktober 2008 gültigen Werte sind zuerst genannt, in runden Klammern dann die bisher (und noch bis September 2008) gültigen. Bei Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums im August oder September 2008 gelten ebenfalls schon die höheren Werte.
Wer ausprobieren will, mit wieviel BAföG in Zukunft zu rechnen ist, kann unseren BAföG-Rechner verwenden (einfach als Beginn des Bewilligungszeitraums August 2008 oder später auswählen).
Der Bundestag hat der BAföG-Novelle am 16.11.2007 zugestimmt, der Bundesrat ist am 20.12.2007 gefolgt. Eine detaillierte Aufstellung aller Änderungen finden sich im Artikel Gesetzesänderung Paragraph für Paragraph.
BAföG für Studierende an staatlich anerkannten Hochschulen
Bei den Eltern wohnend | Nicht bei den Eltern wohnend | |
Grundbetrag | 414 (377) € | 512 (466) € |
Mietzuschlag | - | bis zu 72 (64) € [Miete > 146 (133) €] |
KV-Zuschlag1 | 50 (47) € | 50 (47) € |
PV-Zuschlag1 | 9 (8) € | 9 (8) € |
Möglicher Höchstbetrag |
473 (432) € | 643 (585) € |
Für Bewilligungszeiträume, die am 01.04.2009 oder später beginnen, wird der Zuschlag für die KV dann auf 54 €, der für die PV auf 10 € angehoben. Wessen Bewilligungszeitraum z.B. im Oktober 2008 beginnt, kann von dieser kleinen Erhöhung erst beim nächsten BWZ profitieren – Oktober 2009.
Schüler-BAföG
Auch beim Schüler-BAföG werden alle Bedarfssätze angehoben. Beispielsweise der für bei zu Hause wohnenden Schülern von Berufsfachschulen auf 212 € (von bisher 192 €). Für auswärts wohenden Schüler von Fachoberschulklassen (die eine vorher abgeschlossene Berufsausbildung als Eingangsvoraussetzung haben) gibt es zukünftig 459 €, sofern die Miete 57 € übersteigen werden noch bis zu 72 € zugegeben.
Alle Werte kennt bereits unser BAföG-Rechner.
Für alle (zukünftigen) SchülerInnen von Berufsoberschulen, Kollegs oder Abendgymnasium, die das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg anstreben, gibt es übrigens Entwarnung: Das elternunabhängige BAföG bleibt für sie erhalten. Dafür hat sich übrigens u.a. auch die CSU besonders eingesetzt.
Freibeträge auf das Elterneinkommen
Die konkrete Berechnung sollte am besten unserem BAföG-Rechner überlassen werden. Zur Information trotzdem hier die wesentlichen geplanten Änderungen. Bitte auch beachten, dass die Zuordnung der Sozialpauschalen nicht immer trivial ist, unsere Bezeichnungen sind zwar in den meisten Fällen richtig, trotzdem aber eine Vereinfachung.
Freibeträge | ab 10/2008 | bis 09/2008 |
Vom Einkommen miteinander verheirateter Eltern | 1555 € | (1440 €) |
Vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen / vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden | 1040 € | (960 €) |
Für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers | 520 € | (480 €) |
Für weitere Kinder | 470 € | (435 €) |
Kinderzuschlag
Wer als BAföG-EmpfängerIn selbst ein oder mehrere Kinder hat und mit ihnen zusammenwohnt, kann sich freuen. Für diese wird zukünftig ein Zuschlag gewährt. Für das erste Kind 113 Euro, für weitere jeweils 85 Euro. Wenn beide Elternteile BAföG-berechtigt sind, müssen sie entscheiden, wer das Geld bekommt (doppelt wird es nicht gewährt).
Der Kinderzuschlag wird auf Antrag (nicht vergessen, einen solchen spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen) ab Dezember 2007 gewährt. Er wird als Zuschuss gewährt, ist also nicht zurückzuzahlen und erhöht die BAföG-Schulden nicht.
Auslands-BAföG
Was schon durch den Europäischen Gerichtshof vor kurzem erzwungen wurde, ist nun auch im Gesetz festgelegt: Innerhalb der EU und der Schweiz kann vom ersten Semester an im Ausland mit BAföG-Förderung studiert werden. Allerdings sollte man sich – das galt schon immer – vorher versichern, dass das geplante Studium wirklich im Sinne des BAföGs anerkannt ist.
Neben dieser erfreulichen Verbesserung gibt es aber auch einige Verschlechterungen bzw. Änderungen, der Auswirkungen von Fall zu Fall eine Verbesserung aber auch eine Verschlechterung sein können.
Da die Schweiz den EU-Ländern gleichgestellt wird, entfällt für sie der bisher gewährte Auslands-Zuschlag. Der Reisekostenzuschlag wird pauschalisiert, es werden für Hin- und Rückreise innerhalb Europas jeweils 250 Euro, außerhalb Europas 500 Euro gewährt. Weitere Hin- und Rückreisen selbst bei längerem Aufenthalt sollen aber nur in Härtefällen getragen werden – also nur auf speziellen Antrag und mit gutem Grund.
Immerhin können wie bisher nicht vermeidbare Studiengebühren bis zu einer Höhe von 4600 Euro für höchstens ein Jahr getragen werden. So wie es auch bisher geregelt war. Noch mehr Studiengebühren werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, dazu ist immer eine Anfrage beim zuständige Auslands-BAföG-Amt notwendig.
BAföG-Rückzahlung
Auch in Sachen Rückzahlung des BAföGs gibt es eine Anpassung. Diese betrifft die Einkommensgrenze, unter der man auf Antrag von der Rückzahlung befreit wird. Diese Grenze soll auf 1040 Euro steigen, für den Ehegatten erhöht sich der Freibetrag um weitere 520 Euro (abzüglich seiner Einkünfte), für jedes Kind um 470 Euro (abzüglich etwaiger Einkünfte des Kindes). Die bisherigen Werte liegen bei 960 / 480 / 435 Euro.
Interessant ist das übrigens auch für alle Studienbeitragsdarlehen für die allgemeinen Studiengebühren, da diese sich alle an den Freibeträgen des BAföGs orientieren. Auch dort wird man also vermutlich davon profitieren.
Was sonst?
Es gibt noch eine Menge Detailänderungen und -klarstellungen in der Gesetzesnovelle. Hier noch einige unser Ansicht nach relevantere:
BAföG für AusländerInnen: Sowohl für BürgerInnen der EU als auch für solche außerhalb wird es einfacher, BAföG zu erhalten. Trotzdem bleibt es an Voraussetzungen geknüpft, die wir in Kürze schwer darstellen können.
Wer sein Masterstudium in einem EU Land absolviert und für seinen vorherigen Bachelor-Studiengang (oder einem dort als gleichwertig anerkannten Studiengang) mehr als 8 Semester gebraucht hat, bekommt am Ende des Master - Studienganges nur noch ein Bankdarlehen (Anrechnung erfolgt wie nach einem Fachrichtungswechsel).
Diverse Detailänderungen in anderen Gesetzen (Sozialgesetzbuch), um bestimmte Grenzfälle zwischen BAföG, ALG II und anderen Sozialleistungen klarer zu fassen. Die genauen Auswirkungen sind noch nicht abzusehen, man kann nur hoffen, dass es in Zukunft zu schnelleren Entscheidungen der beteiligten Ämter führt.
Meldungen zum Thema BAföG-Novelle aus den letzten Monaten - ein ziemliches Hin- und Her ...
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