Gesetzesänderung Paragraph für Paragraph22. BAföG-Änderungsgesetz beschlossen und verkündet
Die wichtigsten Änderungen in einer Kurzübersicht finden sich im Artikel Ganz konkret: BAföG-Erhöhung 2008. Die Abläufe beim Beschluss im Bundestag können im Artikel BAföG 2008 – es ist vollbracht nachgelesen werden (dort am Ende auch eine Linkliste mit Artikeln, die das monatelange Hin- und Her um die BAföG-Novelle nachzeichnen). In diesem Artikel hier soll es dagegen ausschließlich um die Änderungen Paragraph für Paragraph gehen.
Sofern nicht gesondert erwähnt, treten die Änderungen am 1. Januar 2008 in Kraft. Steht im folgenden, dass die jeweiligen Regelung erst ab August bzw. Oktober 2008 gilt, so bedeutet dies, dass Bewilligungszeiträume, die vor August 2008 beginnen, erst ab Oktober davon profitieren, bei Bewilligungszeiträume ab August gilt die Regelung aber gleich.
Weggelassen haben wir die Erwähnung von Änderungen, die lediglich Folgeänderungen anderer Paragraphen sind, also eher redaktioneller Natur sind (es kann ja z.B. nicht mehr auf einen nun gestrichenen Paragraphen bzw. Absatz verwiesen werden). Die genaue Regelung in Bezug auf das In-Kraft-Treten einzelner Änderungen findet sich im § 66a.
Verlinkt ist das aktuelle Gesetz – dieses ist zwischenteitlich schon mehrfach verändert worden, die erwähnten Änderungen möglicherweise selbst schon wieder verändert oder gestrichen. Eine Veränderungshistorie des BAföG-Gesetzes findet sich bei buzer.de.
Klarstellung bei Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen (konkret wurde Absatz 6, 1. ergänzt). Gilt erst ab August bzw. Oktober 2008.
Im Absatz 1 wurde der erste Satz (bezog sich auf "Grenzpendler") gestrichen, ebenso wurde der dritte Absatz ersatzlos entfernt. Beides ist nicht mehr notwendig. Zukünftig kann jedeR vom ersten Semester an im EU-Ausland und der Schweiz studieren und trotzdem BAföG bekommen. Gilt ab in Kraft-Treten des Gesetzes, wobei allen, die schon vorher BAföG bekommen haben und durch die Änderungen einen Nachteil hätten, weiterhin die alte Regelung zugestanden wird.
Im Absatz 2 und 4 wurden diverse kleine Änderungen vorgenommen, die in der Realität aber kaum Auswirkungen haben sollten.
Im Absatz 5 wurde die Anforderung an ein Praktikum außerhalb Europas gestrichen. Man muss dafür also keine besonderen Gründe mehr vorbringen. Zusätzlich können nun auch SchülerInnen von Berufsfachschulen unter Umständen Förderung für ein Praktikum bekommen. Das Praktkum muss allerdings im Unterrichtsplan zwingend als im Ausland zu machen vorgeschrieben sein.
§ 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
Hier wurde vor allem eine Klarstellung vorgenommen. Bisher kam es bei Auslandsaufenthalten, während denen die Förderungshöchstdauer überschritten wurde, oft zu Problemen, da die Ämter sich offenbar unterschiedlich verhielten. Nun ist festgelegt, dass die Förderungshöchstdauer um die Zeit verlängert wird, die man bis zum Ende der ursprünglichen Förderungshöchstdauer schon im Ausland verbracht hat (höchstens jedoch um 1 Jahr).
§ 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung
Hier wird in Absatz 1a eingefügt, dass es nun ohne Verlust des BAföG-Anspruchs möglich ist, von einem Studiengang im EU-Ausland in einen Master zu wechseln, sofern das bisherige Studium als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannt wird. Aber Vorsicht: Das sollte man sehr genau prüfen und sich von allen beteiligten Stellen – also zukünftiger Hochschule und BAföG-Amt – vorher schriftlich bestätigen lassen, dass das mit der Anerkennung wirklich klappt.
In Absatz 3 wird nun auch im Gesetz festgelegt (was die Ämter schon seit einiger Zeit so handhaben), dass bei einem Fachrichtungswechsel nicht das Fachsemester zählt, in dem man war, sondern lediglich, wie viele Semester man "verliert". Wer also nach dem 5. Fachsemester ins 3. Fachsemester eines anderen Studienfaches wechseln kann, hat noch eine Chance, da dies einem Wechsel nach 3 Fachsemestern gleichgestellt ist (denn diese drei hat man im Beispiel verloren). Mit Begründung ginge das also noch.
In diesem Paragraphen wurden praktisch alle Absätze grundlegend überarbeitet. Es geht in allen Regelungen darum, wann Studierenden, die nicht deutsche StaatsbürgerInnen sind, BAföG bekommen können. Im Grunde sollte das zukünftig mehr AusländerInnen möglich sein. "Einfacher" wurden die Regelungen aber nicht, individuelle Beratung ist hier wohl weiterhin nötig.
§ 11 Umfang der Ausbildungsförderung
In Absatz 2 findet sich eine Klarstellung, wie das anzurechnende Einkommen und Vermögen auf die verschiedenen BAföG-Bestandteile anzurechnen ist (so ist ja z.B. der neue Kinderbetreuungszuschlag ein reiner Zuschuss).
In Absatz 4 wird ergänzt, dass Auszubildende an Verwaltungsfachhochschulen und den Unis der Bundeswehr nur dann kein BAföG bekommen können, wenn sie diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst besuchen.
Gilt erst ab August bzw. Oktober 2008.
Absätze 1-3: Die Anhebung der BAföG-Bedarfssätze für SchülerInnen (außer Abendgymnasien, BOS, Fachschulen, die vorherige Berufsausbildung voraussetzen).
In Absatz 4 die Änderung des Reisekostenzuschlags. Leider gibt es ihn nur noch für zwei Hin- und Rückfahrten innerhalb eines Schuljahres, dafür aber pauschalisiert (was bei geringeren echten Reisekosten von Vorteil ist, bei weiten+teuren Reisen jedoch von Nachteil). Innerhalb Europas gibt es für eine Hin+Rückfahrt 250 Euro, sonst 500 Euro. Es ist wohl kein Nachweis der echten Kosten mehr nötig, nur der Reise.
Gilt erst ab August bzw. Oktober 2008.
Absätze 1-3: Die Anhebung der BAföG-Bedarfssätze für Studierende (und SchülerInnen von Abendgymnasien, BOS, Fachschulen, die vorherige Berufsausbildung voraussetzen).
Der Reisekostenzuschlag (wie auch u.U. weitere Zuschläge) wird für vom § 13 abgedeckte Auszubildende in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt. Sie wird ähnlich der Regelung für SchülerInnen angepasst (vermutlich eine Hin+Rückfahrt innerhalb eines Semesters).
§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
Gilt erst ab August bzw. Oktober 2008: Erhöhung des Bedarfs für die Krankenversicherung auf 50 Euro, für die Pflegeversicherung auf 9 Euro. Bei allen Bewilligungszeiträume, die am 1. März 2009 oder später beginnen, erhöht sich der Bedarf für die KV auf 54 Euro, für die PV auf 10 Euro.
§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
Neuer Paragraph, der Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind regelt. Details siehe Artikel Kinderbetreuungszuschlag.
In Absatz 2 gibt es für die seltenen Fälle, in denen jemand aus einem Nicht-Bachelor-Studiengang ohne Abschluss direkt in einen Master wechseln kann, eine Einschränkung in Bezug auf die Fachsemester.
§ 16 Förderungsdauer im Ausland
Absatz 3 wurde ergänzt. Ein dauerhaftes Studium (länger als ein Jahr) außerhalb Deutschlands wird zukünftig nicht gefördert, falls der Auszubildende weniger als drei Jahre seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte.
In Absatz 2 wird ergänzt, welche Förderungen nicht zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen gewährt werden. Es betrifft die "nachweisbar notwendigen Studiengebühren" die bei einem Auslandsstudium unter Umständen getragen werden (als Zuschuss) und den Kinderbetreuungszuschlag (auch er ein Zuschuss). Dadurch ergibt sich aber auch, dass der sonstige Auslandszuschlag (außerhalb der EU), aber auch der Reisekostenzuschlag zukünftig in der Regel zur Hälfte ein Darlehen ist. Die Regelungen in Bezug auf das Auslandsstudium gelten ab August bzw. Oktober 2008.
In Absatz 3 wird klargestellt, dass der Kinderbetreuungszuschlag immer ein Zuschuss bleibt (auch wenn das sonstige BAföG bspw. wegen längerem Studium oder Fachwechsel nur noch ein Bankdarlehen ist).
§ 18a Einkommensabhängige Rückzahlung (Absatz 1)
Auch bei der BAföG-Rückzahlung gelten zukünftig höhere Freibeträge. Wer weniger verdient, kann sich auf Antrag von der Rückzahlung freistellen lassen. Freibetrag für den Darlehnsnehmer ist nun 1040 Euro, für den Ehegatten zusätzlich 520 Euro, für Kinder je 470 Euro (bei Ehegatte und Kinder gilt aber auch weiterhin, dass deren Einkünfte den Freibetrag mindern; ihr Einkommen wird aber auch weiterhin nicht auf den Freibetrag für den Darlehnsnehmer selbst angerechnet).
§ 18b Teilerlaß des Darlehens (Absatz 5)
Im Gegenzug für den Kinderbetreuungszuschlag wird die Regelung gestrichen, dass BAföG-Darlehensnehmer, die ein Kind unter 10 erziehen und wenig oder nichts verdienen, die jeweiligen Raten erlassen werden. Diese Streichung greift aber erst ab Januar 2010.
§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
Gilt erst ab August bzw. Oktober 2008.
In Absatz 1 wird endlich allen Auszubildenden ein gleich hoher Freibetrag (255 Euro) auf deren Einkommen eingeräumt. Bei abhängiger Beschäftigung bedeutet das zukünftig (weil man vom Einkommen zunächst noch Werbungskosten- und Sozialpauschale abziehen kann), dass man 400 Euro monatlich ohne Verluste beim BAföG verdienen kann.
Auch die zusätzlichen Freibeträge für Ehegatten/gattin (zukünftig 520 Euro) und Kinder der Auszubildenden (je 470 Euro) erhöhen sich.
In Absatz 4 werden dann noch die Freibeträge für eine Waisenrente erhöht (von 153 auf 165 Euro bzw. von 112 auf 120 Euro – weiterhin je nach Art der Ausbildung).
§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten
Gilt erst ab August bzw. Oktober 2008.
Auch die Einkommensfreibeträge für die Eltern erhöhen sich. In Absatz 1 des genannten Paragraphen werden verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern nun zusammen 1555 Euro Freibetrag gewährt. Elternteile in anderen Situationen bzw. der Ehegatte bekommen 1040 Euro Freibetrag zugestanden.
In Absatz 3 werden dann noch zusätzliche Freibeträge gewährt. Auch diese erhöhen sich.
Klarstellung zur Anrechnung von Einkommen von Kindern oder Ehegatten des Auszubildenden.
Damit wird erreicht, dass der ansonsten alle zwei Jahre vorzulegende BAföG-Berichts erst 2010 vorzulegen ist. Das wird damit begründet, dass erst dann die Auswirkungen der aktuellen Änderungen wirklich zu sehen seien. Allerdings umschifft die Bundesregierung damit auch einen Anlass, bei dem weitere Erhöhungen gefordert würden (bspw. für 2009).