Zweite Instanz lehnt Steuer abZweitwohnungssteuer für Studierende könnte fallen
Eine endgültige Entscheidung ist somit noch nicht gefallen. Die einzige sichere Methode, auf Dauer von der Steuer verschont zu bleiben, ist weiterhin, eine Stadt ohne Zweitwohnungssteuer als Studienort zu haben oder den Studienort zum Erstwohnsitz zu machen (und die Adresse bei den Eltern nicht mehr zu melden, falls dort ebenfalls Steuern für den Zweitwohnsitz erhoben werden). Wer ein Auto sein eigen nennt, muss dieses dann aber auch ummelden!
Hoffen darf man nun aber: Der Argumentation des Oberverwaltungsgericht könnte sich durchaus auch das Bundesverwaltungsgericht anschließen. In der Pressemitteilung des OVG werden die Gründe für das Urteil wie folgt zusammen gefasst:
- Eine Zweitwohnungssteuer könne nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse. An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehielten. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne seien. Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.
Was tun?
Wer aktuell Zweitwohnungssteuer zahlt, sollte dagegen mit Verweis auf das aktuelle Urteil Widerspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen (die Steuern wären jedoch vorläufig weiter zu zahlen, bei erfolgreichem Gerichtsverfahren würde man sie wiederbekommen). Insbesondere in Mainz müsste die Stadt diesem Ansinnen stattgeben. Andernorts (besonders in anderen Bundesländern) könnte der Widerspruch selbst abgelehnt werden, ein Versuch ist es in der Regel aber wert. Wenn das Bundesverwaltungsgericht schließlich zugunsten der Studierenden entscheidet, würden die Steuern nicht mehr zu zahlen sein. Im Falle, dass das BVG doch anderer Ansicht ist, müsste dann aber nachträglich gezahlt werden.
Studierende sind bares Geld wert
Für die Städte sind mit Erstwohnsitz gemeldete Studierende (aber natürlich auch alle anderen Menschen) bares Geld wert. Grund sind Zuschüsse, die die Kommunen vom Land abhängig von der Zahl der Einwohner bekommen.