Mehr Geld in der TascheBAföG-Erhöhung und weitere Änderungen zum August 2008
Von Nicola Pridik
Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen zum 1. August 2008 im Überblick zusammengestellt. Dabei gibt es themenbezogen jeweils Verweise in gesonderte Artikel, in denen Ihr detaillierte Informationen findet. Wer genauer wissen will, welche Veränderungen die 22. BAföG-Novelle insgesamt gebracht hat, sollte einen Blick in den Artikel Gesetzesänderung Paragraf für Paragraf werfen.
Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge
Von der Erhöhung sind alle BAföG-EmpfängerInnen betroffen - Studierende ebenso wie Schüler. Es erhöht sich der Förderbetrag, den Ihr maximal erhalten könnt (Bedarf) und zugleich wird wegen der höheren Freibeträge weniger Einkommen auf den Bedarf angerechnet. Wie sich dies in Eurem konkreten Fall auswirkt, könnt Ihr von unserem BAföG-Rechner ausrechnen lassen (als Beginn des Bewilligungszeitraums einfach "August 2008" oder einen späteren Zeitraum angeben). Beispielhaft seien hier die neuen Bedarfs-Beträge für Studierende an Hochschulen, an höheren Fachschulen und Akademien genannt. Zum Vergleich folgen jeweils die bislang geltenden Beträge in Klammern.
Bedarf für Studierende an Hochschulen, an höheren Fachschulen und Akademien
Bei den Eltern wohnend | Nicht bei den Eltern wohnend | |
Grundbetrag | 414 (377) € (davon 48 (44) € für Unterkunft) |
512 (466) € (davon 146 (133) € für Unterkunft) |
Mietkostenzuschlag | - | bis zu 72 (64) € (wenn Miete > 146 (133) €) |
KV-Zuschlag1 | 50 (47) € | 50 (47) € |
PV-Zuschlag1 | 9 (8) € | 9 (8) € |
Möglicher Höchstbetrag |
473 (432) € | 643 (585) € |
Mehr dazu im Artikel "Bedarfsermittlung". Hier finden sich auch entsprechende Bedarfstabellen für SchülerInnen aller anderen Schularten.
Die Erhöhung der Freibeträge gestaltet sich wie folgt:
Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten
Freibeträge | ab 08 bzw. 10/2008 | bis 07 bzw. 09/2008 |
Vom Einkommen miteinander verheirateter Eltern | 1555 € | (1440 €) |
Vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen / vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden | 1040 € | (960 €) |
Für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers | 520 € | (480 €) |
Für jedes weitere Kind | 470 € | (435 €) |
Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
Freibeträge | ab 08 bzw. 10/2008 | bis 07 bzw. 09/2008 |
für den Auszubildenden selbst | 255 € | (112-215 € / abhängig von der Art der Ausbildungsstätte) |
für den Ehegatten des Auszubildenden | 520 € | (480 €) |
für jedes Kind des Auszubildenden | 470 € | (435 €) |
Die Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden werden nicht nur erhöht. Neu ist auch, dass alle SchülerInnen und StudentInnen künftig (für sich selbst) ein und denselben Freibetrag erhalten. Die Höhe der Freibeträge ist also nicht mehr von der Art der Ausbildungsstätte abhängig. Die Erhöhung des Freibetrages für Euch selbst bedeutet konkret, dass Ihr als Single ohne Kind künftig einen 400-Euro-Job haben könnt, ohne dass es zu Abzügen beim BAföG kommt. Bislang lag die Einkommensgrenze für Studierende an Hochschulen bei etwa 350 Euro.
Näheres zur Anrechnung Eures eigenen Einkommens erfahrt Ihr im Artikel "Eigenes Einkommen der BAföG-Empfängerin/des BAföG-Empfängers". Dort findet Ihr auch Rechenbeispiele für unterschiedliche Einkommenskonstellationen.
Auslands-BAföG
Bereits seit Dezember 2007 können Studierende an Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien selbst dann BAföG erhalten, wenn sie ihre Ausbildung bereits im Ausland beginnen und/oder sie dort abschließen wollen - vorausgesetzt, sie entscheiden sich für ein Land innerhalb der EU oder für die Schweiz. Nunmehr treten weitere Änderungen in Kraft.
Für eine Ausbildung in der Schweiz gibt es keinen Auslandszuschlag nach der Auslandszuschlagsverordnung mehr.
Ein Zuschlag zu den nachweisbar notwendigen Studiengebühren im Ausland wird nur noch bis zur Höhe von 4.600 Euro und für längstens ein Jahr gezahlt.
Sowohl für SchülerInnen als auch für Studierende werden Zuschläge zu den Reisekosten pauschal geleistet. Studierende an Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien erhalten Zuschläge für eine Hin- und eine Rückreise. Innerhalb Europas gibt es pro Reise 250 Euro, außerhalb Europas 500 Euro. SchülerInnen von Gymnasien und Berufsfachschulen erhalten Reisekosten jeweils in gleicher Höhe, können jedoch insgesamt vier Reisen im Schuljahr unternehmen.
Die Förderung im Ausland erfolgt für Studierende in größerem Umfang als bisher je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen. Lediglich mögliche Studiengebühren werden noch in dem o.g. Umfang als Vollzuschuss geleistet.
Von der Verlängerung der Förderungshöchstdauer wegen eines Auslandsaufenthaltes kann man auch im Ausland profitieren. Damit wird ein BAföG-geförderter Auslandsaufenthalt auch gegen Ende des Studiums möglich.
Für ein Praktikum im außereuropäischen Ausland entfällt die Voraussetzung, dass es der Ausbildung "besonders förderlich" sein muss.
Auch bestimmte Berufsfachschüler haben nunmehr die Möglichkeit, während eines Praktikums im Ausland BAföG zu erhalten, sofern das Praktikum im Unterrichtsplan nicht nur als solches zwingend vorgeschrieben ist, sondern auch zwingend im Ausland abgeleistet werden muss.
In ausführlicher Fassung findet Ihr die Neuregelungen in unserem Artikel zum Auslands-BAföG.
BAföG-Rückzahlung
Ab dem 1. Oktober 2008 (und nicht schon ab August) gibt es schließlich eine Änderung bei der BAföG-Rückzahlung. Diese erfolgt schon immer einkommensabhängig: Wer mit seinem Einkommen eine bestimmte Freigrenze nicht erreicht, kann sich auf Antrag von der Rückzahlung des Darlehens freistellen lassen. Nun wird die Freigrenze von 960 Euro auf 1040 Euro erhöht. Auch die Freibeträge für den Ehegatten und jedes Kind des Darlehensnehmers werden angehoben. Die Veränderungen gelten für alle, die das Darlehen bereits zurückzahlen und für alle, welche die Rückzahlung noch vor sich haben.
Angekündigt sei an dieser Stelle darüber hinaus, dass es den Teilerlass wegen Kindererziehung nur noch bis zum 31.12.2009 geben wird.
Wer mehr zur Rückzahlung wissen will, sollte hier weiterlesen.
Weitere wichtige Änderungen, die bereits seit Dezember 2007 gelten
Mit der 22. BAföG-Novelle wurde der Kinderbetreuungszuschlag eingeführt. Wer mit mindestens einem eigenen Kind unter 10 Jahren zusammenlebt, erhält zusätzlich zum sonstigen Bedarf 113 Euro für das erste Kind und 85 Euro für jedes weitere Kind. Der Zuschlag wird als Vollzuschuss geleistet.
AusländerInnen, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung haben oder lange in Deutschland leben und dauerhaft im Land bleiben werden, können seit Dezember 2007 unter erleichterten Voraussetzungen BAföG erhalten. Mehr dazu hier.