Vermögensanrechnung beim BAföGTreuhand sowie Darlehen innerhalb der Familie
In einem der heute entschiedenen Fällen hatte ein Medizinstudent 12.000 € Vermögen in Form von Schatzbriefen nicht angegeben. Als das Vermögen über den BAföG-Datenabgleich dem Amt bekannt wurde, hatte dieses das BAföG zurückgefordert. Dagegen ging der Student vor. Er habe das Vermögen treuhänderisch für die Mutter verwaltet, die es ihm aus steuerlichen Gründen übertragen habe.
Im anderen Fall ging es um ein Darlehen, das die Mutter dem Studierenden gewährt habe, das aber vom BAföG-Amt nicht vermögensmindernd berücksichtigt wurde. In erster Instanz wurde zwar vom Bestehen einer Darlehensschuld ausgegangen. Trotzdem seien die Schulden nicht zu berücksichtigen, "weil der Kläger in dem streitigen Bewilligungszeitraum nicht mit ihrer Geltendmachung habe rechnen müssen."
Aufhebung der Urteile, noch keine endgültige Entscheidung
In beiden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der unteren Instanzen aufgehoben. Diese müssen sich nun von neuem mit den Fällen beschäftigen. Damit ist also keineswegs gesagt, dass schließlich und endlich zugunsten der Studierenden entschieden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber Leitlinien vorgegeben. Noch ist das Urteil allerdings nicht im Detail bekannt.
Solange bleibt nur die Erläuterung aus der Presseerklärung:
- [Das Bundesverwaltungsgericht] hat entschieden, dass für die Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen auf die zivilrechtlichen Grundsätze über deren wirksames Bestehen abzustellen ist. Ob überhaupt eine zivilrechtliche Verbindlichkeit vorliegt, ist von der Verwaltung und den Tatsachengerichten sorgsam zu prüfen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter nahen Verwandten. Das Verschweigen eines Treuhand- oder Darlehensvertrages im Antragsformular kann hierfür ein Anhaltspunkt sein. Es steht aber der Annahme eines wirksamen Vertrages und damit zugleich der ausbildungsförderungsrechtlichen Abzugsfähigkeit nicht zwingend entgegen. Die Abzugsfähigkeit hängt auch nicht davon ab, ob mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit bereits im Bewilligungszeitraum ernsthaft gerechnet werden muss.
Letzterer Satz sollte übrigens auch klarstellen, dass Studienkredite in jedem Fall als Schulden beim BAföG zu berücksichtigen sind (auch das war mancherorts umstritten). Natürlich muss man diese schon im BAföG-Antrag korrekt aufführen, damit es nicht zu Problemen kommt. Und auch bei Treuhandverhältnissen sollte die Lage möglichst schriftlich und klar geregelt sein – und zwar mit Beginn der treuhänderischen Verwaltung und nicht etwa nachträglich. Mündliche Absprachen sind zwar zivilrechtlich durchaus möglich, aber der Nachweis kann dann deutlich schwieriger sein und schlimmstenfalls scheitern.