Vermögen und Schulden beim BAföGGrundschulden als Abzugsposition bei Grundvermögen
Überschreiben Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten Grundvermögen, behalten sie sich insoweit meist ein Nießbrauchrecht vor. Häufig ist das Grundvermögen auch noch mit Grundschulden belastet, die von den Eltern weiter bedient werden. Probleme können sich dann für die Auszubildenden bei der Beantragung von BAföG ergeben. Das Grundvermögen ist selbstverständlich zum Vermögen der Auszubildenden zu rechnen.
Schwierigkeiten ergeben sich bei der Berücksichtigung der auf dem Grundstück liegenden Belastungen. Nach § 28 Abs. 3 BAföG sind von dem Wert des Vermögens die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Das zuständige Bundesministerium vertritt in einer für die Ämter für Ausbildungsförderung verbindlichen Weisung die Ansicht, Grundschulden seien nur dann zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende tatsächlich persönlicher Schuldner der Darlehensverträge gegenüber den finanzierenden Banken ist. Das ist in der Regel nicht der Fall. Deshalb sollen Grundschulden nicht zu berücksichtigen sein. Diese Rechtsauffassung ist unrichtig und findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind alle Schulden in Abzug zu bringen, also auch Grundschulden.
Es mag Ausnahmefälle geben, in denen ein Auszubildender sich nicht darauf berufen kann, das in seinem Eigentum stehende Grundvermögen sei mit Grundschulden belastet. Das ist etwa dann der Fall, wenn er zunächst Eigentümer eines unbelasteten Grundstücks war und sich dann bereit erklärte, dieses Grundstück z. B. seinen Eltern als Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Das ist allerdings nicht der Regelfall. In der Regel erhalten Auszubildende von ihren Eltern das Grundstück mit den darauf liegenden Belastungen. Ähnliche Situationen ergeben sich im Rahmen der Erbfolge, wenn die Kinder von dem versterbenden Elternteil ein mit Grundschulden belastetes Grundstück erben.
Sofern sich das Amt für Ausbildungsförderung weigert, die auf dem Grundstück liegenden Belastungen in Anrechnung zu bringen, ist deshalb dringend geboten, Rechtsmittel einzulegen. Häufig ist es auch sinnvoll, hier ein gerichtliches Eilverfahren durchzuführen, um den Lebensunterhalt des Auszubildenden sicherzustellen. Ein völlig falscher Ausweg wäre es, hier einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium nachzugehen. Das verzögert nicht nur das Studium, sondern mindert auch im Falle des Erfolgs einer Klage wegen der dann stattfindenden Einkommensanrechnung den Förderungsanspruch.
Bleibt auch bei der Berücksichtigung der Verbindlichkeiten noch ein »Rest an Vermögen«, stellt sich die Frage, ob die Anrechnung dieses Einkommens als unbillige Härte außer Betracht zu bleiben hat. Denn in der Regel können Auszubildende diese belasteten Grundstücke nicht beleihen, da die Vergabe von Darlehen voraussetzt, dass die Darlehensnehmer wenigstens in der Lage sind, die monatlichen Zinsen zu zahlen.
Wilhelm Achelpöhler ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und arbeitet in Münster. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum Hochschul- und Kommunalrecht. Er wurde mehrfach von Gesetzgebungsorganen der Länder als Sachverständiger auf dem Gebiet des Hochschulrechts und des Polizeirechts angehört.
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