Bundesverwaltungsgericht entscheidetZweitwohnungssteuer für Studierende möglich
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich gleich mit mehreren Fällen zum Thema Zweitwohnungssteuer beschäftigen dürfen und die Entscheidung gesammelt gefällt (BVerwG 9 C 13.07, 9 C 14.07,9 C 15.07, 9 C 17.07 - Urteile vom 17. September 2008).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei grundsätzlich festgestellt, dass es bundesrechtlich weder geboten sei, noch ausgeschlossen werde, dass Studierende, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, von der Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen. Sofern eine untere Instanz in ihrer Entscheidung in Sachen Zweitwohnungssteuer einen Verstoß gegen Bundesrecht erkannt habe, sei die nicht korrekt, die Entscheidung müsse dann neu gefällt werden.
Weitere Urteile zu erwarten – auch gegen Studierende
So muss also das Verwaltungsgericht in Düsseldorf in einem Fall betreffend Studierender in Wuppertal neu urteilen. Dazu das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung: "Der Begriff der Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a GG fordere - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - für die Zweitwohnungssteuer nicht, dass der Steuerpflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung verfüge. Das Innehaben einer - weiteren - Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt werde und wer sie finanziere, sei unerheblich. Im Rahmen der im Steuerrecht zulässigen Typisierung komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall Leistungsfähigkeit gegeben sei. Auch dürfe an die melderechtlichen Verhältnisse angeknüpft werden. Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige."
In Rostock können sich die klagenden Studierenden freuen
Andererseits führte das Bundesverwaltungsgericht auch aus, dass Länder und Gemeinden ebenso durch Bundesrecht nicht gehindert seien, die Anforderungen für die "Erstwohnung" strenger auszugestalten. So könne festgelegt werden, dass Steuerpflicht für die Zweitwohnung nur bestehe, wenn für die Erstwohnung tatsächlich "Verfügungsbefugnis" bestehe. Bei Studierenden, die als Erstwohnsitz noch die elterliche Wohnung haben, ist eine "Verfügungsbefugnis" für den Erstwohnsitz grundsätzlich nicht gegeben.
So hatte das Bundesverwaltungsgericht keine Einwände gegen die entsprechende Eintscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in einem Fall betreffend Studierender in Rostock. Das Oberverwaltungsgericht habe unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben die Satzung der Stadt Rostock so ausgelegt, dass an die Erst- und die Zweitwohnung gleiche Kriterien anzulegen seien, weshalb der Steuerpflichtige auch für die Erstwohnung rechtlich verfügungsbefugt sein müsse.
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