Abendgymnasium (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, VwV 2.1.12 und § 7 Abs. 2 Nr. 4)
Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Bewerber ohne Realschulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 3 Jahre. In den letzten 3 Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit. (Definition aus den BAföG-Verwaltungsvorschriften)
Der Besuch eines Abendgymnasiums kann – zumindest teilweise – mit BAföG gefördert werden. Ermöglicht der Abschluss am Abendgymnasium z. B. den Besuch einer Hochschule, ist ein Hochschulstudium als weitere Ausbildung förderungsfähig.
Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG (Seite 2)