BAföG-FAQBAföG für Ausländerinnen und Ausländer
Wenn du als ausländische/-r Staatsangehörige/-r in Deutschland eine Ausbildung machen willst, für die Deutsche (potenziell) BAföG erhalten können, wirst du nur dann auf BAföG hoffen können, wenn du schon eine Zeit in Deutschland verbracht hast. Von diesem Prinzip wird in einigen Fällen jedoch abgewichen, wenn der/die EhepartnerIn oder die Eltern vergleichbare Zeiten aufweisen können. Bis auf vereinzelte Ausnahmen sollen also nur AusländerInnen BAföG erhalten können, die sich langfristig in Deutschland aufhalten dürfen oder die schon lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben – natürlich vorausgesetzt, sie erfüllen auch die Grundvoraussetzungen für BAföG. Ist das alles gegeben, ist Ausbildungsförderung gleichermaßen an einer Hochschule inkl. Master als auch Schüler-BAföG denkbar. Wie hoch das BAföG dann ausfallen könnte, lässt sich mit dem BAföG-Rechner herausfinden.1. Grundsätzliches
2. Förderung von UnionsbürgerInnen sowie BürgerInnen aus der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen
Bist du Staatsbürger/in eines Mitgliedstaats der EU, der Schweiz, Liechtensteins, Islands oder Norwegens, so hast du die Möglichkeit, BAföG zu erhalten, wenn du eine der folgenden Voraussetzungen erfüllst:
Du lebst seit mind. fünf Jahren legal in Deutschland
Formal dürfte dann nämlich gelten: Du besitzt eine Daueraufenthaltsbescheinigung (Daueraufenthaltskarte) nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU (zum Daueraufenthaltsrecht siehe § 4a FreizügG/EU). oder Du besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG nach § 7a AufenthG/EWG (alt) oder eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU (alt) mit dem nachträglich angefügten Zusatz „i. V. m. § 4a FreizügG/EU“.
Aber selbst ohne formale Bescheinigungen hast du BAföG-Anrecht, wenn du ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des FreizügG/EU besitzt – das muss das BAföG-Amt im Zweifel selbst prüfen (so schreibt das BMBF ausdrücklich im Einführungsrundschreiben zum 29. BAföG-Änderungsgesetz).Mind. ein Elternteil oder die/der EhepartnerIn/LebenspartnerIn sind als ArbeitnehmerIn oder Selbständige dauerhaft in Deutschland und als solche unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt
Davon lässt sich ein eigenes Aufenthaltsrecht ableiten. Näheres in VwV 8.1.8 ff., aber auch im Einführungsrundschreiben zum 29. BAföG-Änderungsgesetz.Du hast vor dem Beginn der Ausbildung bereits in Deutschland gearbeitet (normalerweise mind. 6 Monate) und hattest einen Job, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung, die du nun machen willst, in inhaltlichem Zusammenhang steht.
Näheres in VwV 8.1.12 und 8.1.13.
BürgerInnen aus der Schweiz, aus Liechtenstein, Island oder Norwegen sind den Unionsbürgern gleichgestellt (VwV 8.1.14). Daher gelten die o.g. Voraussetzungen entsprechend.
3. Förderung von anderen AusländerInnen
Bist du selbst kein:e Unionsbürger:in und auch kein:e Bürger:in der gleichgestellten Staaten (siehe oben), dann schaue in der folgenden Liste, was als erstes auf dich zutrifft.
Du besitzt / bist …
a. AusländerInnen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht
Du bist mit einem Unionsbürger verheiratet, der sich als Arbeitnehmer, als Selbstständiger, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten will, und du begleitest ihn oder ziehst ihm nach. Denn in diesem Fall leitet sich das eigene Aufenthaltsrecht von deinem Ehepartner ab. Gleiches gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (Näheres in VwV 8.1.8, 8.1.9 und 8.1.11).
Deine Mutter oder dein Vater ist Unionsbürger und will sich als Arbeitnehmer:in, berechtigt als Selbstständige:r oder zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. In diesem Fall leitet sich dein eigenes Aufenthaltsrecht vom betroffenen Elternteil ab, wenn du ihn begleitest oder ihm nachziehst. Solltest du nur deshalb nicht freizügigkeitsberechtigt sein, weil du 21 Jahre oder älter bist und von deinen Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt bekommst, so steht dies der BAföG-Berechtigung nicht entgegen, sofern bis zu deinem 21. Geburtstag oder bis zum Wegfall der Unterhaltsleistung ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht bestand (Näheres in VwV 8.1.8 bis 8.1.11).
Du bist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz.
Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, bist außerhalb Deutschlands als Flüchtling anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt.
Du gehörst zur Gruppe der heimatlosen Ausländer.
b. AusländerInnen mit Aufenthaltserlaubnis
Komplizierter wird es, wenn du eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die ja naturgemäß befristet und zweckgebunden ist. Denn der Gesetzgeber will AusländerInnen mit Aufenthaltserlaubnis nur dann fördern, wenn sie schon lange in Deutschland leben und auch dauerhaft hier bleiben werden. Da nicht jede Aufenthaltserlaubnis diese Perspektive voraussetzt, blieb nichts anderes übrig, als folgendermaßen zu differenzieren:
Ist die Aufenthaltserlaubnis als solche bereits (auch) aufgrund einer Bleibeperspektive erteilt worden, so genügt allein der Aufenthaltstitel, um eine BAföG-Berechtigung zu begründen. Ist die Aufenthaltserlaubnis dagegen nicht zwingend mit dieser Perspektive verbunden, so besteht die BAföG-Berechtigung nur dann, wenn du dich seit mindestens 15 Monate (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG; früher – bis Ende 2015 – waren vier Jahre erforderlich) ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufgehalten hast, bevor du die Ausbildung aufnimmst. Grundvoraussetzung in beiden Fällen ist darüber hinaus, dass du deinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hast. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn du lediglich eine Ausbildung in Deutschland machen willst.
Nachfolgend werden im Einzelnen die im Gesetz genannten Fallgestaltungen mit Aufenthaltserlaubnis aufgeführt, die zu einer BAföG-Berechtigung führen. Am besten ist es, wenn du deine Aufenthaltserlaubnis zur Hand nimmst und genau schaust, ob du die genannten Paragrafen wiederfindest. Da die gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), sehr kompliziert sind, muss leider genau auf die Paragrafenbenennung geachtet werden.
Fälle, in denen bereits der Aufenthaltstitel als solcher zur BAföG-Berechtigung führt (Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspektive, vgl. VwV 8.2.2):
Die Aufenthaltserlaubnis wurde aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt (§§ 22, 23 Abs. 1, 2 oder 4 AufenthaltsG).
Die Aufenthaltserlaubnis wurde aufgrund eines Härtefalls nach § 23a AufenthaltsG erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis wurde dir erteilt, weil du unanfechtbar anerkannter Asylbewerber bist, anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder dir subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes gewährt wurde (§ 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthaltsG).
Die Aufenthaltserlaubnis wurde dir als „gut integriertem Jugendlichen und Heranwachsenden“ oder „bei nachhaltiger Integration“ erteilt (§§ 25a, 25b AufenthaltsG).
Die Aufenthaltserlaubnis wurde dir erteilt, weil du Ehepartner:in einer oder eines Deutschen bist oder weil du das Sorgerecht für ein minderjähriges lediges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit hast, das in Deutschland lebt (§ 28 AufenthaltsG „Familiennachzug zu Deutschen“).
Du hattest als Minderjährige deinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, warst zwischendurch nicht zu lange im Ausland und erfüllst weitere Details (z.B. mind. acht Jahre Aufenthalt und sechs Jahre Schulbesuch in Deutschland) und hast daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 37 AufenthaltsG.
Du bist ehemalige:r Deutsche:r und hast eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthaltsG.
Du fällst als geduldete:r Ausländer:in unter die Altfallregelung des § 104a AufenthaltsG.
Du hast als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32, 33 bzw. 34 des AufenthaltsG.
Und dies sind die Fälle, in denen du nur dann förderungsberechtigt seid, wenn du dich zusätzlich mindestens 15 Monate (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG; bis Ende 2015 waren es vier Jahre) ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufgehalten hast (vgl. VwV 8.2.3):
dir wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthaltsG vorliegt (§ 25 Abs. 3 AufenthaltsG), das Verlassen des Bundesgebietes auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte für dich bedeuten würde (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthaltsG) oder die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 25 Abs. 5 AufenthaltsG).
Dir ist nach der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuerkannt worden (§ 31 AufenthaltsG).
Du hast als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32, 33 bzw. 34 des AufenthaltsG.
Bist du im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und trifft dennoch keine der o.g. Voraussetzungen auf dich zu, so kannst du nur noch schauen, ob du wenigstens die Voraussetzungen erfüllt, die nachfolgend unter c. und d. aufgeführt sind. Ansonsten kommt eine BAföG-Förderung für dich wahrscheinlich nicht in Betracht.
c. Geduldete AusländerInnen
Seit dem 1. September 2009 kannst du auch dann BAföG bekommen, wenn du in Deutschland lediglich geduldet bist (§ 60a AufenthG). Voraussetzung ist, dass du dich seit mindestens 15 Monate (vgl. § 8 Abs. 2a BAföG; bis Ende 2015 waren vier Jahre erforderlich!) durchgehend rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhaltest.
d. Sonstige AusländerInnen
Gehörst du nicht zu den unter a., b. oder c. genannten Personengruppen, so hast du die Möglichkeit, unter folgenden Voraussetzungen BAföG zu erhalten:
Du hast dich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten und bist rechtmäßig erwerbstätig gewesen
oder
deine Mutter oder dein Vater hat sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts während der letzten sechs Jahre insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen. War ein Elternteil in Deutschland mindestens sechs Monate erwerbstätig und war er unverschuldet daran gehindert, länger erwerbstätig zu sein (z.B. wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, siehe VwV 8.3.9), so kann von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils abgesehen werden.
Details zur Erwerbstätigkeit sind in den VwV 8.3.5 bis 8.3.8 zu finden.Liegt die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erst vor, nachdem du die Ausbildung bereits begonnen hast, so bist du ab dem Zeitpunkt förderungsfähig, in dem die Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn du in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hast und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnst.
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