Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) (SGB III, §§ 56 ff.)
Auszubildende, die keine BAföG-förderungsfähige Ausbildung machen (z. B. eine betriebliche Berufsausbildung), können unter Umständen mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden. Ähnlich wie beim BAföG – aber mit vielen Abweichungen im Detail – kann BAB nur bei geringem Einkommen der Eltern und des/der Auszubildenden gewährt werden. Des Weiteren gibt es BAB u. a. nur dann, wenn der/die Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt.
Erhält ein Auszubildender BAB, so wirkt sich dies auf die BAföG-Förderung seiner Geschwister aus, sofern sich diese in einer entsprechend förderungsfähigen Ausbildung befinden. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner BAB bezieht und der andere BAföG.
Mehr dazu: Informationen der Arbeitsagentur zur Berufsausbildungsbeihilfe und Wie Geschwister die BAföG-Förderung beeinflussen