BAföG-BewilligungszeitraumWie oft muss ich BAföG beantragen?
Möchtest du dein Studium oder deine schulische Ausbildung mit BAföG finanzieren, so ist dieses in der Regel jährlich zu beantragen. Eine Bewilligung gilt in den meisten Fällen für 12 Monate und beginnt häufig mit dem Unterrichts- oder Vorlesungsstart (§§ 15b Abs. 1 & 50 Abs. 3 BAföG).
Der Zeitraum für den über den Bezug von BAföG entschieden wird, heißt im Gesetz Bewilligungszeitraum (BWZ).
1. Kurz & knapp
Ja. Es gibt ein paar Ausnahmen in denen der BAföG-Bewilligungszeitraum kürzer oder länger als 12 Monate ausfallen kann. Treffen Sonderfälle nicht zu, sind es 12 Monate.
Die Länge des Bewilligungszeitraums kann Einfluss auf die monatlichen BAföG-Abzüge bei Vermögen über dem Freibetrag haben und bestimmt das insgesamt maximal mögliche eigene Einkommen eines Studis in der Zeit der Bewilligung. Wird letzteres überschritten kann die BAföG-Auszahlung sinken oder es im ungünstigen Fall nachträglich zu einer Rückforderung kommen. Für Aktualisierungsanträge ist die Dauer des BAföG-Bewilligungszeitraums ebenfalls relevant.
2. Gibt es Ausnahmen beim Bewilligungszeitraum?
Wenn du Auslandsbafög beantragst. In diesem Fall beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum, der sich an der Vorlesungszeit oder dem Schuljahr im Ausland orientiert. Entscheidend ist dabei der Monat in dem die Vorlesungen und Seminare bzw. das Schuljahr im Ausland beginnen und der Monat in dem sie enden. Starten die Seminare und Vorlesungen z.B. am 12. Oktober und enden am 29. Januar, so beginnt der Bewilligungszeitraum für das Auslands-BAföG im Oktober und endet im Januar.
Semesterferien werden im Ausland NUR berücksichtigt, wenn sie zwischen 2 zusammenhängenden Vorlesungszeiten liegen. Bei Schulferien und Unterrichtszeiten ist das ebenso.
Bei Bedarf können Student*innen und Schüler*innen nach Ende des Auslandsbafögs 2 Monate vor Beginn der neuen Vorlesungs- bzw. Unterrichtszeit im Inland BAföG beantragen, wenn die Lücke bis dahin nicht länger als 4 Monate ist und sie Anspruch auf Inlands-BAföG haben (§ 15 b 2 a BAföG).
Bist du vor deinem Auslandsaufenthalt beurlaubt und wartest auf den Beginn der Vorlesungs- oder Unterrichtszeit im Ausland ist diese Überbrückung auch 2 Monate im Anschluss an dein Förderungsende im Inland möglich (VwV 15b 2a 2 BAföG).Wenn Du deinen Antrag erst nach Semester- oder Schuljahresbeginn stellst. Dann beginnt der Bewilligungszeitraum ab dem Monat deines Antrags und endet in der Regel mit dem Ende des Schul- oder Studienjahrs.
Wenn du BAföG zur Überbrückung einer zeitlichen Lücke zwischen Auslands- und Inlandsstudium bekommst – wie in Ausnahme 1 beschrieben, wird die Bewilligung in der Regel an den folgenden oder vorangehenden BAföG-Zeitraum angehängt. In diesem Fall kann ein Bewilligungszeitraum auch länger als 12 Monate sein (§ 15b Abs. 2a).
Wenn der Leistungsnachweis bei Studentinnen und Studenten nach dem 4. Semester für eine Weiterförderung erforderlich ist und aufgrund der individuellen Situation der Bewilligungszeitraum nicht wie gewöhnlich mit dem 2. Studienjahr endet, kommt es in der Regel auch zu einer Anpassung des Bewilligungszeitraum.
Ändert sich die Förderungsart, beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum und der vorangehende wird entsprechend angepasst (TZ 17.3.1 BAföG).
Schließt du dein Studium oder deine Schulausbildung voraussichtlich innerhalb von 3 Monaten nach Ende eines Bewilligungszeitraums ab, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum auf maximal 15 Monate (Tz 50 3.3 BAföG).
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2. Wie verlängere ich mein BAföG?
Der BAföG-Antrag zu Beginn der Ausbildung ist der Erstantrag. Dann zum nächsten Schul-oder Studienjahr stellst du den Folgeantrag – am besten 3 Monate vor Ablauf der laufenden BAföG-Bewilligung. Für Auslands-BAföG empfiehlt sich der Antrag 6 Monate vorher.
Für Studis gibt es je nach Situation dafür sogar 2 Formulare – Formblatt 1 (Erstantrag & ggf. Folgeantrag) und Formular 9 ( für Folgeanträge, wenn sich Einkommen, Vermögen und zuständiges Amt zum vorhergehenden Bewilligungszeitraum nicht verändert haben).
Für jeden BAföG-Antrag brauchst du einen Nachweis deiner Hochschule/Uni bzw. Schule und eine Auskunft zum Einkommen deiner Eltern oder falls du verheiratet bist, deines/r Ehepartner(s)*in. Bei elternunabhängigem BAföG ist die Auskunft zu den Eltern nicht nötig. Je nach Situation brauchst du dazu noch die entsprechenden Belege – Kontoauszüge, Steuerbescheide u.a. Bekommst du von deiner Hochschule, Universität, Schule nicht automatisch eine Bescheinigung nach § 9 BAföG so kannst du Formblatt 2 dafür verwenden.
Nach dem 4. Semester brauchen Studentinnen und Studenten noch den Nachweis der Studienleistungen für ihren nächsten Folgeantrag (Formblatt 4). Bei Schüler*innen geht das BAföG-Amt automatisch davon aus, dass die nötigen Leistungen erbracht sind, wenn du ins nächste Schuljahr wechselst.
3. Wann kann ich wieder einen Antrag stellen, wenn ich kein BAföG ausgezahlt bekomme?
Der Bewilligungszeitraum gilt auch, wenn es sich um einen sogenannten Nullbescheid handelt, also kein BAföG ausgezahlt wird. Erst wenn die Monate des Bewilligungszeitraums vorbei sind, können Studierende und Schüler*innen wieder einen Antrag stellen.
Haben sich die Verhältnisse deiner Eltern oder wenn du verheiratet bist, deiner Ehepartnerin/ deines Ehepartners seit vorletztem Kalenderjahr aber sehr verändert, so ist eventuell ein Aktualisierungsantrag denkbar.
Für die Prognose des Einkommens im Bewilligungszeitraum solltest du beim Aktualisierungsantrag allerdings bedenken, dass später anhand von vorliegenden Einkommensnachweisen nochmal exakt ermittelt wird, wie hoch das tatsächliche Einkommen im Bewilligungszeitraum ausgefallen sein wird. Außerdem folgt die Berechnung anderen Regeln als bei deinem eigenen Einkommen. Lies also am besten unseren ausführlichen Artikel dazu, falls du beabsichtigst einen Aktualisierungsantrag zu stellen, damit du nicht anschließend mit einer Rückzahlungsforderung überrascht wirst.
Innerhalb der Widerspruchsfrist eines BAföG-Antrags können Studierende oder Schüler*innen auch ihren Antrag zurückziehen und ihn zu einem ggf. besser geeigneten Zeitpunkt stellen. Ist die Frist aber verstrichen, ist erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums des Bescheids wieder ein Antrag möglich.
4. Weshalb ist die Länge der BAföG-Bewilligung relevant?
Die Länge des bewilligten Zeitraums für dein BAföG kann Auswirkungen auf Freibeträge haben. Hast du z.B. eigenes Einkommen so wird dein Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum ermittelt. Für jeden Monat des Bewilligungszeitraums bekommst du einen gesetzlich festgelegten Freibetrag. Außerdem wird von Einkommen aus abhängiger Beschäftigung für jeden Monat anteilig zum Gesamtjahresbetrag von 1.230 € eine Werbekostenpauschale als auch eine Sozialpauschale abgezogen. Das hat die Auswirkung, dass du bei einem BWZ von 12 Monaten als angestellte(r) Beschäftigte(r) ohne Kind und unverheiratet insgesamt 6.680 € in dieser Zeit zusätzlich zum BAföG verdienen darfst (Freibetrag gilt ab Wintersemester 2024/2025; davor sind es 6.270). Ist dein Bewilligungszeitraum aber nur noch 11 Monate, so sind es dann nur noch knapp über 6.120 €. Ist umgekehrt dein Bewilligungszeitraum ausnahmsweise länger, so steigt der insgesamt mögliche freie Betrag.
Hast du bei einem Arbeitgeber angestellt ein konstantes, monatliches Einkommen von höchstens 556 € spielt das keine Rolle. Wesentlich ist er aber, wenn du z.B. in den Semesterferien intensiver arbeitest.
Auch bei Vermögen, das über dem Freibetrag (ohne Kind, unverheiratet und noch nicht 30 Jahre alt: 15.000 €; ab 30 sind es 45.000 €) liegt, kann der Bewilligungszeitraum eine Rolle spielen. Denn der über dem Freibetrag liegende Anteil des Vermögens der Studentin oder des Studenten (bzw. Schüler*in) wird durch die Anzahl der Monate vom Bewilligungszeitraum geteilt. Hättest du z.B. 1.200 € mehr Vermögen als der Freibetrag erlaubt, würden bei 12 Monaten Bewilligung z.B. 100 € vom BAföG abgezogen, bei nur 6 Monaten aber schon 200 €. Im Falle eines Auslandssemesters oder kürzeren Bewilligungszeitraums aus anderen Gründen kann das relevant sein.
Späterer Antrag beim (Pflicht-)Praktikum kann sich lohnen!
Machst du ein Praktikum mit Vergütung zum Semesteranfang, so kann sich ein späterer Antrag lohnen, wenn das Praktikum im Monat nach Ende eines Bewilligungszeitraums beginnt. Warum?
Pflichtpraktikum
Von der Vergütung aus einem Pflichtpraktikum werden bei der Bewilligung von BAföG nur die Werbekostenpauschale und Sozialpauschale subtrahiert. Der übrig bleibende Betrag der Vergütung reduziert anschließend ohne weitere Freibeträge dein mögliches BAföG. Der Rest-Betrag wird dabei durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und anschließend monatlich von deinem BAföG-Anspruch abgezogen. Zusätzlich fällt noch der freie Betrag bei eigenem Einkommen geringer aus, da die Werbekostenpauschale nur einmal für die Vergütung des Pflichtpraktikums aufgewendet werden darf.
Stellst du aber den Antrag erst im Monat nach dem Pflichtpraktikum, so zählt die Vergütung für das Pflichtpraktikum nicht mit in den Bewilligungszeitraum. Achte dann aber darauf, dass der Bewilligungszeitraum in diesem Fall sehr wahrscheinlich kürzer ausfallen wird und es zu den im vorigen Abschnitt beschriebenen Auswirkungen kommen kann.
Pflichtpraktika sind häufig zeitlich vorgeschrieben. Insofern kann es durchaus vorkommen, dass sie zu Beginn eines neuen Studien- oder Schuljahres und damit Bewilligungszeitraums starten.
Freiwilliges Praktikum
Vergütung bei einem freiwilligem Praktikum wird bei der Bewilligung von BAföG ähnlich behandelt wie eigenes Einkommen einer Studentin, eines Studenten, einer Schülerin oder eines Schülers. Neben dem Abzug von Werbekosten- und Sozialpauschale gibt es noch einen oder evtl. sogar mehrere zusätzliche Freibeträge. Im Monat sind unverheiratet und ohne Kind 556 €, in einem 12-monatigen Bewilligungszeitraum insgesamt 6.680 € zusätzlich zum BAföG möglich (Werte gelten ab Wintersemester 2024/2025; davor waren es 522,50 € / 6270 €)
Auch beim freiwilligen Praktikum können Student*innen und Schüler*innen ihren BAföG-Antrag auf den Folgemonat des Praktikums verlegen, wenn der Bewilligungszeitraum im Monat vor dem freiwilligen Praktikum endete. Die Vergütung zählt dann nicht in den Bewilligungszeitraum.
Achte aber darauf, dein freiwilliges Praktikum nicht in die Vorlesungszeit zu legen. Andernfalls könnte das BAföG-Amt eine Unterbrechung des Studiums annehmen und es zu einer Rückforderung von schon ausgezahltem BAföG kommen.
Späterer Antrag führt nicht zu längerer Förderung
Wann du deinen Antrag stellst, darfst du selbst wählen. Wie lange der Bewilligungszeitraum ab dem Monat deines Antrags dauert, bestimmt aber das BAföG-Amt. Bedenke: Auch wenn du den BAföG-Antrag erst im Folgemonat stellst, zählt das (Pflicht-)Praktikum zur Regelstudienzeit. BAföG kann nicht aufgespart werden. Alternativ möglich wäre aber je nach individueller Situation ein Urlaubssemester.