BAföG von A bis Z
Erwerbstätigkeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4)
Die Erwerbstätigkeit ist insbesondere im Zusammenhang mit der elternunabhängigen Förderung relevant, wenn der Auszubildende vor Beginn des Ausbildungsabschnitts fünf bzw. drei Jahre erwerbstätig gewesen sein muss. Der Begriff ist hier nicht beschränkt auf eine Berufstätigkeit. Auch die Haushaltstätigkeit einschließlich der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren, Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes etc. fallen darunter.
Ist der Auszubildende neben der Ausbildung erwerbstätig, wird sein Einkommen bei Überschreiten einer bestimmten Höhe auf seinen BAföG-Bedarf angerechnet.
Mehr dazu: Artikel Elternunabhängiges BAföG und Eigenes Einkommen