BAföG von A bis Z
Gremientätigkeit (§§ 15 Abs. 3 Nr. 3, 48 Abs. 2)
Das Engagement in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder als gewähltes Mitglied in der Selbstverwaltung der Studierenden kann, sofern die Tätigkeit entsprechend umfangreich war (aber auch nicht zu umfangreich!), eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen.
Mehr dazu: Artikel Leistungsnachweis - Nachweis von Studienleistungen und Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer (Seite 3)