BAföG von A bis Z
Härtefreibetrag (§§ 23 Abs. 5, 25 Abs. 6, 29 Abs. 3)
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann beim BAföG ausnahmsweise vom Einkommen - beim Auszubildenden selbst auch vom Vermögen – neben dem üblichen Freibetrag ein weiterer Betrag von der Anrechnung freigestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings sehr eng.