BAföG von A bis Z
Kindeserziehung (§§ 14b, 15 Abs. 3 Nr. 5 und 48 Abs. 2)
Die Erziehung von Kindern unter 10 Jahren oder eines behinderten Kindes kann im Zusammenhang mit der BAföG-Förderung eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises und eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Während der zusätzlich geförderten Semester ist die Förderungsart ein Zuschuss ohne Darlehensanteil.
Studierende Eltern können außerdem unter bestimmten Voraussetzungen einen Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG-Amt beantragen.
Mehr dazu: Artikel Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer, Leistungsnachweis – Nachweis von Studienleistungen und Ausführungen zum Kinderbetreuungszuschlag