BAföG-TippHilfe zum Studienabschluss
1. Kurz & knapp
Vorab: Ohne weitere Begründung und Nachteile kannst du seit WiSe 24/25 das Flexibilitätssemester nutzen. Erst wenn dieses nicht mehr möglich ist und auch keine Verlängerung der regulären Förderung aus anderen Gründen, musst du auf die Studienabschlusshilfe zurückgreifen. Sie ist dann sinnvoll und möglich, wenn du an einer staatlich anerkannten Hochschule studierst und BAföG erhalten hast (bzw. könntest), für das es keine Verlängerungsmöglichkeit mehr gibt. Zudem musst du noch dem Grunde nach förderungsfähig sein, nicht schon mehr als vier Semester über der Regelstudienzeit liegen – und der Abschluss muss für dich innerhalb von 12 Monaten erreichbar sein.
Da die Studienabschlusshilfe ein Darlehen ist und komplett zurück gezahlt werden muss, sollte vor Antrag versucht werden, die Förderungshöchstdauer für das BAföG zu verlängern, sofern das noch möglich ist. Und natürlich das Flexibilitätssemester zu nutzen.
Das zinslose Darlehen wird für maximal 12 Monate gewährt. Wenn das Studium vorher abgeschlossen oder abgebrochen wird, endet die Studienabschlusshilfe mit diesem Monat. Das gilt auch, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird und eine Wiederholung in der Förderzeit unmöglich ist. Übrigens: Du kannst die Studienabschlusshilfe theoretisch zweimal bekommen: Einmal für das Bachelor- und einmal für das Master-Studium.
Ja – komplett! Seit dem Wintersemester 2019/20 ist die Studienabschlusshilfe immerhin zinslos. Die Rückzahlung beginnt wie beim normalen BAföG fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des ersten Studiums.
2. Für wen ist die Studienabschlusshilfe gedacht? Und wann es noch „normales“ BAföG geben kann
Die Hilfe zum Studienabschluss kommt für dich nur in Frage, wenn du an einer Hochschule studierst. Und zwar dann, wenn das „reguläre“ BAföG an sein Ende gekommen ist, es keine Verlängerungsmöglichkeit mehr gibt und du auch das Flexibilitätssemester schon genutzt hast (wenn noch nicht, wäre das jetzt sinnvoll!). Studierst du einen Bachelor und danach einen Master und bist du jeweils BAföG-berechtigt, kann die Studienabschlusshilfe sogar zweimal möglich sein (hier ist wichtig zu wissen, dass das Flexibilitätssemester insgesamt nur einmal möglich ist), einmal am Ende des Bachelors und ein weiteres Mal am Ende des Masters. Sonst eben am Ende des Magisters, Staatsexamens oder Diploms.
Erst mal prüfen: Flexibilitätssemester oder Verlängerung des regulären BAföGs möglich?
Nähert sich deine Förderungshöchstdauer dem Ende und ist abzusehen, dass du das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen wirst, so solltest du zunächst klären, ob du über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden kannst. Zunächst wäre aber sinnvollerweise das Flexibilitätssemester zu nutzen, denn dafür brauchst du keine Begründung. Erst wenn du auch dieses schon genutzt hast und immer noch nicht zum Ende kommst, wäre zu schauen, ob du Gründe für die Verlängerung deiner Studienzeit geltend machen kannst, die nach dem Gesetz eine noch längere Förderung rechtfertigen. Diese Förderungsvariante wäre für dich nämlich günstiger als die Studienabschlusshilfe, weil du regulär weitergefördert würdest (50% Zuschuss / 50% Staatsdarlehen).
Bei bestimmten Verzögerungsgründen wie Schwangerschaft oder Kindererziehung erfolgt die Förderung sogar als Vollzuschuss. Die Studienabschlusshilfe dagegen gibt es als zinsfreies Staatsdarlehen, sie muss also zurückgezahlt werden.
Lies im Zweifel mehr zu den gesetzlich anerkannten Verzögerungsgründen. Falls ein Verzögerungsgrund dazu geführt hat, dass du bereits den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen konntest, so solltest du im Artikel Aufschub des Leistungsnachweises begründen weiterlesen.
Corona als Grund für BAföG-Verlängerung?
Wer in der Hochzeit der Corona-Pandemie studieren musste und deswegen seine Regelstudienzeit überzieht, muss in vielen Fällen gar keinen Antrag auf Verlängerung der Förderungsgshöchstdauer stellen. Denn alle Bundesländer haben die individuelle Regelstudienzeit um bis zu vier Semester verlängert. Das gilt aber nur für den Studienabschnitt, den du damals studiert hattest. Warst du damals im Bachelor und erst danach im Master, spielt das keine Rolle mehr. Detail dazu lies hier.
Sonst tatsächlich Studienabschlusshilfe
Kommt weder das Flexibilitätssemester, noch die längere reguläre Förderung für dich in Betracht oder wurdest du bereits länger gefördert und benötigst trotzdem noch mehr Zeit, um das Studium zu Ende zu bringen, so soll die Studienabschlusshilfe helfen. Aber Vorsicht: Hast du die Abschlussprüfung nicht geschafft und bist deshalb über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert worden, so scheidet die Studienabschlusshilfe als Finanzierung aus. Der Grund ist, dass dir für ein und dieselbe Prüfung nicht zweimal staatliche Unterstützung gewährt werden soll. (Da diese Prüfungsgleichheit bei Zwischen- und Abschlussprüfung nicht besteht, dürfte die Regelung nicht auf das erstmalige Nichtbestehen der Zwischenprüfung übertragbar sein.)
Studienabschlusshilfe wird für maximal 12 Monate gewährt. Der Staat hilft dir hier insofern beim Studienabschluss, als er dir die Möglichkeit gibt, zu günstigen Konditionen weiter BAföG zu beziehen. Die Höhe des Darlehens wird durch das BAföG-Amt festgelegt und von diesem genauso ermittelt wie der „normale“ BAföG-Förderbetrag. Das BAföG-Amt interessiert sich also auch bei der Studienabschlusshilfe für das Einkommen deiner Eltern (es sei denn, du kannst elternunabhängig gefördert werden), deines Ehegatten/Lebenspartners und dein eigenes Einkommen.
Für dich heißt das: Die Einkommensgrenze von durchschnittlich 556 Euro brutto (bis Ende SoSe 2024: 522,50 Euro brutto) im Monat solltest du auch bei der Studienabschlusshilfe nicht überschreiten – sonst wird dir der Darlehensbetrag gleich wieder zusammengekürzt.
3. Welche Voraussetzungen für die Studienabschlusshilfe gibt es?
Im Wesentlichen sind es drei Dinge, die gegeben sein müssen, um noch für Studienabschlusshilfe in Frage zu kommen: Erstens musst du noch dem Grunde nach förderungsfähig sein. Zweitens darfst du nicht schon mehr als vier Semester über der Regelstudienzeit liegen. Schließlich muss der Abschluss für dich innerhalb von 12 Monaten erreichbar sein.
1) Förderungsfähigkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Bist du dem Grunde nach nicht (mehr) förderungsfähig, weil du z.B. zu spät die Fachrichtung gewechselst hast oder bei Beginn des Studiums zu alt warst, oder verdienen deine Eltern, dein Ehegatte/Lebenspartner oder du selbst so viel, dass ein BAföG-Anspruch rein rechnerisch nicht in Betracht kommt, so hast du auch keine Möglichkeit, Studienabschlusshilfe zu erhalten.
Unerheblich ist dagegen, ob du während des Studiums BAföG beantragt hast oder nicht. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der Antrag auf Studienabschlussförderung dein erster BAföG-Antrag überhaupt ist. Hast du in der Vergangenheit kein BAföG erhalten, weil du die Förderungshöchstdauer bereits überschritten hattest und kein gesetzlich anerkannter Verzögerungsgrund vorlag, so spielt auch das keine Rolle, denn auch und gerade in diesen Fällen soll die Studienabschlusshilfe den Abschluss der Ausbildung sicherstellen. Dasselbe gilt, wenn die Förderung eingestellt wurde, weil du den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen konntest.
2) Zulassung zur Abschlussprüfung …
… innerhalb der Förderungshöchstdauer oder
… innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
bzw.
… innerhalb der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG verlängerten Förderungszeit (längere Förderung wegen schwerwiegender Gründe, Gremientätigkeit, Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung) oder
… innerhalb von vier Semestern nach dem Ende dieser Förderungszeit
Diese Voraussetzung entfällt bei modularisierten Studiengängen, die in dem Sinne ja keine Abschlussprüfung haben (VwV 15.3a.4a).
Zulassung bedeutet, dass die Hochschule darüber entschieden haben muss, ob du alle Voraussetzungen erfüllst, um zur Abschlussprüfung antreten zu können. Es genügt nicht, dass du dich zur Prüfung angemeldet hast. Sieht dein Studiengang kein Zulassungsverfahren vor, so gilt die Ausgabe der Diplom-/Magisterarbeit oder die Ladung zum Prüfungstermin als Zulassung (VwV 15.3a.5). Besteht eine Abschlussprüfung aus mehreren Teilen, zu denen jeweils gesondert zugelassen wird, und bilden die Teilprüfungen eine zeitliche und sachliche Einheit, genügt die Zulassung zur ersten Teilprüfung (Beispiel: Wer Jura studiert und erst die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolviert und danach die staatliche Pflichtfachprüfung, ist mit der Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung für die gesamte Abschlussprüfung zugelassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – Az. 5 C 14.12). Zu gleitenden Prüfungsverfahren, bei denen die Zulassung bereits nach der Zwischenprüfung erfolgt, siehe VwV 15.3a.4a.
Während des Zeitraums der vier Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer musst du an der Hochschule immatrikuliert sein. Der Zeitraum kann nicht durch Urlaubssemester verlängert werden.
3) Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle darüber, dass ein Abschluss der Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten möglich ist
Maßstab für die Prognose sind die einschlägigen Ausbildungs-/Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung deiner individuellen Leistungsfähigkeit. Dabei ist der maßgebliche Anfangszeitpunkt für den Prognosezeitraum der Monat, ab dem du Studienabschlusshilfe beantragst (und nicht etwa der Zeitpunkt der Zulassung), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – Az. 5 C 14.12. Ist nach den einschlägigen Ausbildungs-/Prüfungsordnungen die Abschlussphase länger als zwölf Monate, kommt Studienabschlusshilfe in der Regel nur dann in Betracht, wenn du bereits Prüfungsteile abgelegt hast und die noch ausstehenden Prüfungen innerhalb von zwölf Monaten absolviert werden können.
In dem Fall, dass eine Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht, zu denen du von unterschiedlichen Prüfungsämtern jeweils gesondert zugelassen wirst (siehe vorheriger Aufzählungspunkt), stellt die Bescheinigung das Prüfungsamt aus, das für das Prüfungsverfahren zuständig ist, in dem du dich gerade befindest.
Ungeklärt bzw. umstritten ist, was eigentlich passiert, wenn sich die Prognose während der Studienabschlusshilfezeit verändert, weil du z. B. länger krank bist und absehbar ist, dass du deshalb die angestrebten Prüfungstermine nicht einhalten kannst. Die einen meinen, dass in diesem Fall der Zweck der Studienabschlusshilfe nicht mehr erreicht werden könne: Das Studium könne nicht mehr alsbald mit einer Prüfung abgeschlossen werden, zu welcher die/der Studierende bereits zugelassen wurde. Dahinter steht das Argument, dass es bei der Abschlusshilfe nicht darum gehe, einfach ein Jahr längere Förderung zu gewähren, sondern einen konkreten Abschluss zu ermöglichen. Aber du kannst beruhigt sein: Auch die gegenteilige Auffassung wird vertreten. Danach dient die Abschlusshilfe dem Ziel, einen Studienabbruch zu verhindern, der sonst möglicherweise aus finanziellen Gründen drohen würde. Auch der Staat selbst habe ein Interesse daran, dass Ausbildungen (vor allem solche, die er in der Vergangenheit finanziell gefördert hat) abgeschlossen werden. Nach dieser Auffassung steht die Ermöglichung des Abschlusses überhaupt im Mittelpunkt, unabhängig davon, ob er dann auch tatsächlich in der ursprünglich vorgesehenen Zeit erreicht wird.
4. Das Kleingedruckte: Für welche – speziellen – Studiengänge Studienabschlusshilfe nicht möglich ist
Kein Anspruch auf Studienabschlusshilfe besteht bei einem Zusatz- oder Aufbaustudiengang im Sinne der § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG. Grund: Es muss sich um Ausbildungen handeln, die in sich selbstständig sind.
Aber keine Sorge: Konsekutive Masterstudiengänge sind im Sinne der Regelung für die BAföG-Studienabschlusshilfe in sich selbstständig, auch wenn man dies vor längerem anders sah. Inzwischen steht es schon Jahre lang ausdrücklich in VwV 15.3a.1 – Studienabschlusshilfe ist also möglich.
Für Studierende in Zusatz- oder Aufbaustudiengängen kommt alternativ zur Studienabschlusshilfe möglicherweise (zumindest an manchen Orten und unter bestimmten Bedingungen) ein Studienabschlussdarlehen vom Studentenwerk oder der studentischen Darlehenskassen in Betracht.
4. Wann endet die Studienabschlusshilfe?
Die Studienabschlusshilfe wird für zwölf Monate bewilligt (auch bei einem Fernstudium). Steht allerdings sicher fest, dass du deinen Abschluss vorher machen wirst und ist der Kalendermonat des Abschlusses bekannt, kommt auch ein kürzerer Zeitraum in Betracht. Eine längere Hilfe ist dagegen ausgeschlossen. Auch die gesetzlich anerkannten Gründe für die Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer können nicht geltend gemacht werden. Wer also z. B. kurz vor der Prüfung krank wird und deshalb in Verzug gerät, kann nicht auf eine längere Unterstützung hoffen.
Zu einem vorzeitigen Ende der Studienabschlusshilfe vor Ablauf der zwölf Monate kommt es in folgenden Fällen:
Abbruch der Ausbildung
Abschluss der Ausbildung
Nichtbestehen der Abschlussprüfung, falls es nicht möglich ist, die Prüfung innerhalb der restlichen Abschlusshilfezeit zu wiederholen
5. Förderungsart: Staatsdarlehen
Seit Wintersemester 2019/2020 ist die Studienabschlusshilfe attraktiver geworden: Sie wird seither vollständig als zinsloses Staatsdarlehen ausgegeben. Die Rückzahlung soll – sofern man auch „normales“ BAföG bekommen hat – erst nach den sonstigen BAföG-Schulden erfolgen.
Früher (bis Ende des Sommersemesters 2019) gab es den nicht ganz unerheblichen Haken, dass die Hilfe in Form eines verzinsliches Bankdarlehens gewährt wurde. Zwar wickelte das BAföG-Amt den Vertragsabschluss ab, sodass man in der Regel nicht direkt bei der KfW vorsprechen musste, man schloss aber trotzdem einen „normalen“ privaten Darlehensvertrag ab. Das Besondere daran war lediglich, dass das BAföG-Amt die Obergrenze des Darlehensbetrags festlegt und die Verzinsung in der Regel deutlich günstiger war (und noch ist) als bei anderen Darlehen und man keine Sicherheiten bieten musste.
Im Artikel zu den Förderungsarten findest du weitere Informationen zu den Förderungsarten Staatsdarlehen und Bankdarlehen.
Wenn du BAföG ausschließlich als Darlehen beziehst, hast du vermutlich dem Grunde nach einen Anspruch auf Wohngeld. (Vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 WoGG)
6. Alternativen – oder ergänzend zum BAföG
Als erstes – wie schon oben erwähnt – sollte immer geprüft werden, ob nicht sogar das reguläre BAföG verlängert möglich ist, zunächst mit dem Flexibilitätssemester und danach durch Nachweis von Gründen, die eine normale Förderung über die Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Das wäre die günstigste Möglichkeit.
Ist das nicht mehr möglich und ist auch die Studienabschlusshilfe nicht mehr drin, kann man unter bestimmten Bedingungen an vielen Orten noch ein Studienabschlussdarlehen vom Studierendenwerk oder einer studentischen Darlehenskasse erhalten.
Schließlich könnte noch der Bildungskredit möglich sein (gleiche Zinshöhe wie früher das BAföG-Bankdarlehen, auf 300 €/Monat beschränkt, dafür keine Prüfung des Einkommens der Eltern).
Ein Studienkredit dagegen bleibt die letzte Möglichkeit und je nach persönlicher Konstellation ist dieser vielleicht gar nicht mehr erhältlich.
Dieser Artikel stammt in seiner Urfassung von Nicola Pridik, seit Jahren wurde er aktualisiert und bearbeitet von Oliver Iost.
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