BAföG von A bis Z
Vorabentscheid (§ 46 Abs. 5)
Ob eine Ausbildung im Ausland, eine weitere Ausbildung nach Ausschöpfen des Grundanspruchs auf BAföG, eine andere Ausbildung oder eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze förderungsfähig ist, kann auf Antrag vorab vom BAföG-Amt entschieden werden. Seit 1. August 2015 gilt Gleiches für die Förderungsfähigkeit eines Masterstudiums.
Die Entscheidung betrifft nur das «Ob» der Förderung, nicht deren Höhe. Das Amt ist ein Jahr ab Antragstellung an seine Entscheidung gebunden.