BAföG-FAQAuslands-BAföG für Schülerinnen und Schüler
1. Die wichtigsten Fragen und Antworten in Kürze
In der gymnasialen Oberstufe ist Auslands-BAföG ab Klasse 11 (G9) bzw. 10 (G8) möglich. Welche Bedingungen bei Berufsfachschule, Fachschulen und Fachoberschulen gelten, kann hier nachgelesen werden.
Die Höhe des Schüler-BAföG im Ausland ist nur wenig höher als im Inland. Lediglich eine Reisekostenpauschale kommt zum Inlands-Satz für nicht bei den Eltern lebende Auszubildende hinzu.
Außerhalb der EU und der Schweiz gilt wie auch beim Auslands-BAföG für Studierende eine Höchstdauer von einem Jahr. Für Schüler:innen an einer gymnasialen Oberstufe ist das auch in der EU und Schweiz die Grenze. Bei allen anderen Schularten, bei denen überhaupt Auslands-BAföG möglich ist, kann dagegen auch die ganze Ausbildung in der EU oder Schweiz verbracht werden.
Grundsätzlich muss der Aufenthalt mind. 6 Monate betragen. Findet er im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, reichen zwölf Wochen aus.
Das hängt vom Zielland ab. Siehe die Liste der Ämter für Auslands-BAföG.
Wer genau als Schülerin oder Schüler prinzipiell Auslands-BAföG erhalten kann, hat sich im Laufe der Zeit immer wieder geändert. Fangen wir daher an, bei welchen Schularten aktuell Auslands-BAföG grundsätzlich nicht möglich ist: Abendhauptschulen Berufsaufbauschulen Abendrealschulen Abendgymnasien Kollegs Schulklassen der beruflichen Grundbildung (mit Ausnahme der weiter unten aufgeführten) Bei Berufsfachschulklassen kann es eine Hürde geben: Wenn die jeweilige Ausbildung keinen berufsqualifizierenden Abschluss enthält bzw. die Ausbildung planmäßig kürzer als zwei Jahre dauert, gibt es Auslands-BAföG nur dann, wenn du grundsätzlich auch im Inland BAföG bekommst (oder bekommen würdest). Gleiches gilt für Fach(ober)schulklassen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Schüler:innen der oben genannten Schulen sind im Inland nur förderungsfähig, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG vorliegen. Diese Einschränkung gilt leider auch für eine Förderung im Ausland. Konkret bedeutet das: Eine Chance auf BAföG besteht für dich nur dann, wenn du vor dem Auslandsaufenthalt nicht bei den Eltern wohnst und außerdem eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Die Schule ist zu weit vom Elternhaus entfernt. Du führst einen eigenen Haushalt und bist (oder warst) bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden. Du führst einen eigenen Haushalt und betreust eigene Kinder. Erläuterungen zur Entfernung vom Elternhaus und zum eigenen Haushalt findest du im Artikel zum Schüler-BAföG. Rein von der Schulart ist Auslands-BAföG grundsätzlich an folgenden möglich: Gymnasiale Oberstufe* ab Klasse 11 (Abitur nach 13 Jahren, G9) Gymnasiale Oberstufe* ab Klasse 10 (Abitur nach 12 Jahren, G8) (Berufs-)Fachschulklassen mit berufsqualifizierendem Abschluss und mind. zweijähriger Ausbildungsdauer Fach(ober)schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt * Gymnasiale Oberstufe umfasst nicht nur die Oberstufe an klassischen Gymnasien, sondern auch an Gesamtschulen, Stadtteilschulen oder anderen Schulen, die als Abschluss (auch) das Abitur anbieten und dies direkt im Anschluss an die mittlere Reife ermöglichen (ob mit oder ohne explizite Prüfung). Im Inland würden Schüler:innen der gymnasialen Oberstufe nur in wenigen Ausnahmefällen BAföG erhalten. Auslands-BAföG ist hier (anders als bei den Schularten oben) jedoch unabhängig von der BAföG-Berechtigung im Inland möglich (vgl. BAföG-VwV 5.4.7). Als RealschulabsolventIn kannst du gefördert werden, wenn du nachweisen kannst, dass du in eine gymnasiale Oberstufe aufgenommen wirst (VwV 5.2.6). Wenn du allerdings nur deshalb im Inland kein BAföG bekommst, weil deine Eltern zu viel verdienen, wirst du es vermutlich auch bei der Auslandsförderung schwer haben. Da die Förderbeträge aber etwas höher liegen als im Inland, ist die Antragstellung einen Versuch wert, wenn das Einkommen der Eltern nur knapp zu hoch war.2. Förderungsfähige Schularten: An welchen es Auslands-BAföG geben kann
3. Anforderungen an die Ausbildung (Schule oder Praktikum) im Ausland
Ein Praktikum ist bei Schüler:innen der gymnasialen Oberstufe und bei Fachoberschüler:innen nicht förderungsfähig. Mit der Ausbildung ist bei diesen Schularten also ausschließlich eine Schulausbildung gemeint.
Deine Auslandsausbildung muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Schule, die du im Ausland besuchst, muss deiner Schule im Inland gleichwertig sein, also eine Ausbildung auf gleichem Niveau anbieten (mehr dazu in VwV 5.4.1).
Deine Auslandsausbildung muss mindestens sechs Monate dauern. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern.
Die Auslandsausbildung muss deiner Ausbildung im Inland förderlich sein. (Gegebenenfalls muss deine Schule dazu auf Formblatt 6 des BAföG-Antrags Stellung nehmen.)
Schon seit Oktober 2010 ist die voraussichtliche Anrechenbarkeit der Auslandsausbildung auf die Ausbildung im Inland nicht mehr erforderlich. Auch wenn sicher ist, dass du das Schuljahr, das du im Ausland verbringst, im Inland wiederholen musst, ist trotzdem eine Förderung möglich.
Bei einem Praktikum müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Praktikum ist deiner Ausbildung nach deinem Ausbildungsstand förderlich. Das ist normalerweise der Fall, wenn du ein Jahr Inlandsausbildung hinter dir hast oder die entsendende Schule dir bestätigt, dass die Förderlichkeit vorliegt (VwV 5.5.1 i.V.m. VwV 5.2.5).
Deine Schule oder die zuständige Prüfungsstelle bescheinigt dir, dass das Praktikum den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt.
Das Praktikum dauert mindestens zwölf Wochen.
Früher musste der Unterrichtsplan außerdem die Ableistung des Praktikums im Ausland zwingend vorschreiben. Diese Voraussetzung wurde jedoch mit der 25. BAföG-Novelle 2016 gestrichen.
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4. Persönliche Voraussetzungen, um Schüler-Auslands-BAföG bekommen zu können
Früher setzte die Auslandsförderung voraus, dass du über ausreichende Sprachkenntnisse verfügst. Seit Oktober 2010 wird ein entsprechender Nachweis aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr verlangt. Dass du trotzdem in deinem eigenen Interesse Sprachkenntnisse mitbringen solltest, versteht sich von selbst – und ein Nachweis dieser Kenntnisse dürfte von vielen Schulen im Ausland sowieso gefordert werden, damit du dort genommen wirst.
Vor dem zu fördernden Auslandsaufenthalt muss dein ständiger Wohnsitz in Deutschland sein. Andernfall musst du deiner Verbindung mit der deutschen Gesellschaft anderweitig nachweisen.
5. Förderungsdauer Auslands-BAföG
Grundsätzlich muss die Dauer mind. 6 Monate betragen. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, reichen zwölf Wochen aus.
Für Schüler:innen an einer gymnasialen Oberstufe gilt: Die Förderung ist maximal für ein Jahr möglich. Die Option einer Verlängerung besteht nicht. Alles Folgende in diesem Abschnitt brauchst du nicht zu lesen, es trifft nicht zu.
Für alle anderen dagegen ist innerhalb der EU/Schweiz ohne Weiteres auch eine längere Förderung möglich.
Hast du allerdings keine deutsche Staatsbürgerschaft, so wird eine vollständige Ausbildung in der EU/Schweiz nur gefördert, wenn du die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben hast oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Näheres kannst du hier nachlesen.
Eine Option, die außerdem besteht: Du kannst die Ausbildung vollständig in der EU/Schweiz absolvieren und von dort aus vorübergehend ins außereuropäische Ausland gehen. Für die Förderungsvoraussetzungen außerhalb der EU/Schweiz gilt in diesem Fall dasselbe wie für Schüler:innen, die von Deutschland aus in ein Land außerhalb der EU/Schweiz gehen.
6. Höhe des Auslands-BAföGs für Schüler:innen
Um die Höhe des Förderbetrages errechnen zu können, muss zunächst dein Bedarf ermittelt werden. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Förderung im Inland. Details kannst du hier nachlesen. In den folgenden Beispielen gehen wir vom Fall aus, dass du über deine Eltern krankenversichert sein kannst (Familienversicherung) und im Ausland keine eigene Krankenversicherung nötig ist – bspw. innerhalb der EU.
Auslands-BAföG abhängig von Schulart | |
---|---|
Bedarf/Monat ab 08/2022 | |
Gymnasiale Oberstufe | 632 € |
Berufsfachschule | 632 € |
Fach(ober)schule (Berufsausbildung nicht vorausgesetzt) | 632 € |
Fachoberschule (nach abgeschlossener Berufsausbildung) | 736 € |
Fachschule (nach abgeschlossener Berufsausbildung) | 781 € |
Ergänzend erhälst du einen Zuschlag zu den Reisekosten und zwar für eine Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden (mehr dazu in VwV 12.4.5).
Weitere Möglichkeiten, einen erhöhten Bedarf wegen des Auslandsaufenthalts geltend zu machen, bestehen nicht. Insbesondere ist die AuslandszuschlagsVO auf die hier genannten Schülergruppen nicht anwendbar.
Der ermittelte Bedarf ist der Betrag, den du maximal als Förderbetrag erhalten kannst. Ob und wie viel Abzüge es gibt, hängt vor allem vom Einkommen deiner Eltern ab. Geschwister können einen vorteilhaften Einfluss auf die Höhe des BAföGs haben.
Was am Ende unterm Strich übrig bleibt und dir ausgezahlt wird, ist auf jeden Fall Geld, das dir vom Staat geschenkt wird, denn Schüler-BAföG wird immer als Vollzuschuss gezahlt.
7. Antragstellung und zuständiges BAföG-Amt
Welches BAföG-Amt für die Auslandsförderung zuständig ist, richtet sich danach, in welchem Land die Ausbildung absolviert werden soll (Übersicht Ämter für Auslands-BAföG). Bei dem zuständigen Amt sollte möglichst sechs Monate vor Beginn der Auslandsausbildung der Antrag eingereicht werden. Wenn du es so früh nicht schaffst, kannst du das Pech haben, zu Beginn des Auslandsaufenthaltes noch keinen Bescheid in Händen zu halten (und auch kein Geld, dieses würde dann erst später nachgezahlt, so es denn BAföG gibt).
Wer will, kann vorab einen Antrag auf Vorabentscheid stellen, um Gewissheit zu haben, ob überhaupt ein Förderungsanspruch besteht. Aber Vorsicht: über die Höhe wird beim Vorabentscheid nicht entschieden, es geht nur darum, ob für das konkrete Vorhaben BAföG möglich wäre. Zu diesem Zweck solltest du im Normalfall folgende Unterlagen einreichen:
letzter BAföG-Bescheid (nur wenn es schon einen gab) in Kopie
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