BAföG-FAQBAföG-Gesetz 2024 und Verwaltungsvorschriften
Das 29. BAföG-Änderungsgesetz ist beschlossen und tritt am 25. Juli 2024 in Kraft, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 24. Juli 2024. Alle Änderungen sind in den einzelnen Paragraphen bereits eingearbeitet (ohne Gewähr!).
Auch auf die Inhaltsübersicht hatte das Änderungsgesetz Auswirkungen: „Abschnitt X: Studienstarthilfe“ wurde neu eingefügt und die bisherigen Abschnitte X und XI entsprechend eins hochgezählt, auch ein Paragraph wurde umnummeriert: Der frühere § 56 ist nun § 57.
Wer ältere Fassungen einsehen will, nutze dafür buzer.de und gehe zur Übersicht über das BAföG-Gesetz. Von dort kannst du dich dann zur gewünschten Fassung durchklicken. Bis 2006 geht der Blick zurück.
Die Verwaltungsvorschriften (VwV) stammen von 2013 und passen daher insbesondere an den Stellen, die seither angefasst haben, möglicherweise nicht mehr oder nur sinngemäß. An einigen – leider lange nicht an allen – Stellen haben wir das markiert.
Übersicht der BAföG-Gesetzesparagraphen
Abschnitt I: Förderungsfähige Ausbildung
§ 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
§ 6 Förderung der Deutschen im Ausland
§ 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung
Abschnitt II: Persönliche Voraussetzungen
Abschnitt III: Leistungen
§ 11 Umfang der Ausbildungsförderung
§ 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
§ 14a Zusatzleistungen in Härtefällen
§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
§ 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung
§ 16 Förderungsdauer im Ausland
§ 18a Einkommensabhängige Rückzahlung
§ 18d Kreditanstalt für Wiederaufbau
Abschnitt IV: Einkommensanrechnung
§ 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
§ 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
Abschnitt V: Vermögensanrechnung
§ 26 Umfang der Vermögensanrechnung
§ 28 Wertbestimmung des Vermögens
§ 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Abschnitt VI:
§ 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Abschnitt VII: Vorausleistung und Übergang
§ 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung
§ 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen
§ 38 Übergang von anderen Ansprüchen
Abschnitt VIII: Organisation
§ 40 Ämter für Ausbildungsförderung
§ 40a Landesämter für Ausbildungsförderung
§ 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
§ 44 Beirat für Ausbildungsförderung
Abschnitt IX: Verfahren
§ 45a Wechsel in der Zuständigkeit
§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
§ 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland
Abschnitt X: Studienstarthilfe
§ 56 Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 56a Förderungsart und Umfang; Datenabgleich
Abschnitt XI
Abschnitt XII: Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 59 Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen
§ 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
§ 65 Weitergeltende Vorschriften
§ 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift
Nicht aufgeführte Paragraphen wurden aufgehoben.
Kleines FAQ zu BAföG-Gesetz und -VwV
BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz, wird aber umgangssprachlich auch für die sich aus diesem Gesetz ergebende Leistung für Studierende und Schülerinnen und Schüler verwendet.
Kleine Gesetzesänderungen gibt es recht häufig, die entscheidenden großen Gesetzesnovellen, die auch den BAföG-Höchstsatz anheben, leider seltener. In den letzten Jahren waren die Regierungen aber tatsächlich umtriebiger. Eigentlich sollte 2025 die Kindergrundsicherung eingeführt werden. Das hätte auch stärkere Auswirkungen auf das BAföG. Doch zur Zeit sieht es eher so aus, als ob daraus nichts wird.[/url]
Verwaltungsvorschriften (VwV) dienen dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung – hier durch die BAföG-Ämter – zu gewährleisten. Sie versuchen Punkte zu klären, bei denen das Gesetz zu unbestimmt ist oder wo das Zusammenspiel mit anderen Gesetzen zu beachten ist. Falls Streitfragen durch Gerichtsentscheide hoher Instanzen geklärt wurden, kann das auch Eingang finden. Die VwV zum BAföG sind leider seit 2013 nicht überarbeitet worden, teilweise finden sich daher in unserer Online-Fassung Ergänzungen. und Hinweise
Die beste Seite, um ältere Gesetzesfassungen zu überblicken, ist buzer.de. Gehe dort zur Übersicht über das BAföG-Gesetz – und klicke dich dann zur gewünschten Fassung durch. Bis 2006 geht dort der Blick zurück.
Hinweis: Für die Richtigkeit der auf diesen Seiten zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere der Gesetzesparagraphen, kann keine Verantwortung übernommen werden. Im Zweifelsfalle sind immer offizielle Unterlagen zu Rate zu ziehen, eine Berufung auf diese Seiten ist nicht ratenswert. Sie sollen lediglich zur ersten Information dienen.
Eine sehr gute Übersicht über das BAföG-Gesetz und seine Änderungen bietet übrigens buzer.de. Vor allem die Gegenüberstellungen aller Gesetzesänderungen seit 2006 sind äußerst hilfreich, die dort für alle Bundesgesetze und -vorschriften zu finden sind. Eigentlich ein Service, den man vom Staat erwarten würde – aber bei buzer von privat deutlich besser erledigt wird als bspw. von der offiziellen Seite gesetze-im-internet.de.