BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 10 Alter
Grün markiert sind die ab 1.8.2022 gültigen Änderungen.
(3) 1Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. 2Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt
2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen
3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
3Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
Verwaltungsvorschrift zu § 10
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 3
10.3.1 Liegen bei der Aufnahme eines Bachelorstudiums nach vollendetem 30. Lebensjahr Gründe nach Absatz 3 Satz 2 vor, ist bei einem anschließend unverzüglich aufgenommenen Masterstudiengang die Überschreitung auch der Altersgrenze von 35 Jahren unschädlich.
Dies gilt auch für ein Masterstudium im Anschluss an ein nach Nummer 1a gefördertes Bachelorstudium.
Ein Grund nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG liegt z. B. vor, wenn Auszubildende den Hochschulzugang durch eine Meisterprüfung, den Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder Betriebswirt erlangt haben.
Unverzüglich handelt, wer ohne schuldhaftes Zögern die Ausbildung aufnimmt.
10.3.4 Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach unverschuldetem Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z. B. Schwangerschaft, Kindererziehung, Erkrankung, Behinderung, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern.
Wird während der Kinderziehung die Altersgrenze erreicht und nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes die Ausbildung unverzüglich aufgenommen, ist nicht zu prüfen, ob die Ausbildung früher hätte aufgenommen werden können.
10.3.4a Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn die Auszubildenden zu einer der in Tz 7.2.22 genannten Personengruppen gehören und für die Anerkennung ihres im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigen.
Diesen Auszubildenden ist auch ein angemessener Zeitraum zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse einzuräumen.
10.3.5 Eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse liegt bei Auszubildenden vor, die durch ein unerwartetes Ereignis von besonderem Gewicht gezwungen wurden, ihre bisherige Lebensführung unversehens völlig zu ändern (z. B. Scheidung oder Tod des Ehegatten oder Lebenspartners).
10.3.6 Auszubildende sind bedürftig, wenn sie weder über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII noch über ein monatliches Einkommen nach § 85 SGB XII verfügen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.