BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 11 Umfang der Ausbildungsförderung
Der folgende Gesetzesparagraph ist zentral für das BAföG, denn hier werden die Eckpunkte für den Umfang der Förderung festgelegt, die dann in vielen weiteren Paragraphen genauer definiert werden. Vor allem wird in den Absätzen 2a und 3 festgelegt, wann das Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt (=elternunabhängiges BAföG gibt). Im Detail wird das in den zugehörigen Verwaltungsvorschriften ausgeführt.
Leichter lesbar sollte unser Artikel zum Thema elternunabhängiges BAföG sein.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach§ 17 Abs. 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) 1Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
2Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
(4) 1Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch [Hinweis von Studis Online: Gemeint ist hier die Berufsausbildungsbeihilfe] gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet.2 Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. 3Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchenbesuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Verwaltungsvorschrift zu § 11
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
11.1.1 1Ausbildungsförderung für den Regelbedarf wird nur nach Maßgabe der Pauschalen in § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 geleistet. 2Dieser Bedarf umfasst die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen.
11.1.2 Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs kann Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland nur nach Maßgabe der §§ 13 a Abs. 1 und 2, 14 b und der HärteV, bei einer Ausbildung im Ausland nur nach den §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 13 a Abs. 2, 14 b und der BAföG-AuslandszuschlagsV geleistet werden.
Zu Absatz 2
11.2.1 1Eltern sind die leiblichen Eltern oder, wenn die auszubildende Person adoptiert ist, allein die Adoptiveltern. 2Lebenspartner im Sinne des BAföG sind nur solche nach § 1 LPartG.
11.2.3 Für den Vollzug des Gesetzes ist in der Regel davon auszugehen, dass die Eltern den bei der Ermittlung des Förderanspruchs angerechneten Teil ihres Einkommens ihrem Kind für die Ausbildung zur Verfügung stellen.
11.2.4 1Ehegatten/Lebenspartner leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine häusliche Gemeinschaft nicht besteht und ein Ehegatte/Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die Lebensgemeinschaft ablehnt. 2Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten/Lebenspartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben.
11.2.5 Soweit Einkommen und Vermögen auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 jeweils zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen zu leistenden Bedarf oder Teil des Bedarfs anzurechnen sind, werden Darlehens- und Zuschussanteil gleichmäßig gemindert.
11.2.6 1Sind die Eltern der auszubildenden Person nicht miteinander verheiratet oder leben sie dauernd getrennt, erfolgt die Anrechnung anteilig entsprechend den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Elternteils und unter Berücksichtigung der für sie jeweils geltenden Freibeträge.
2In den Fällen des § 36 Abs. 2 vgl. jedoch auch die Sonderregelung in Tz. 36.2.2 Satz 2.
Zu Absatz 2 a
11.2a.1 Voraussetzung für die Annahme eines unbekannten Aufenthaltsortes der Eltern oder eines Elternteils ist allein, dass dieser dem Amt für Ausbildungsförderung nicht bekannt ist und nicht z. B. durch Einschaltung von Einwohnermeldeämtern oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ermittelt werden kann.
11.2a.2 1Die auszubildende Person hat schriftlich zu versichern, dass
ihr der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils nicht bekannt ist,
sie keine Kontaktperson der Eltern oder des Elternteils kennt und
sie auch keinen Unterhalt von den Eltern oder dem Elternteil bezieht.
2Ein Aufenthaltsort im Ausland gilt als nicht ermittelbar, sofern innerhalb von zwei Monaten keine Reaktion der vom Amt per Auslandsrückschein angeschriebenen Eltern oder des Elternteils erfolgt und der Auslandsrückschein überhaupt nicht oder mit Unzustellbarkeitsvermerk wieder beim Amt eingeht.
11.2a.3 Ein Hinderungsgrund im Sinne des Abs. 2a liegt z. B. vor, wenn
Devisenbestimmungen eines ausländischen Staates einer auch nur teilweisen Unterhaltsleistung entgegenstehen,
die im Heimatland verbliebenen Eltern bei finanzieller Unterstützung der auszubildenden Person selbst politische Verfolgungsmaßnahmen oder Folgen befürchten müssen, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begründen würden,
glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthaltsort der auszubildenden Person nicht bekannt werden darf, weil sie nachweislich mit schweren Straftaten bedroht wird, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben oder Zwangsverheiratung.
11.2a.4 Absatz 2a ist analog anzuwenden, wenn der Aufenthaltsort des Ehegatten/Lebenspartners der auszubildenden Person nicht bekannt ist oder wenn diese rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
Zu Absatz 3
11.3.1 1Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz der elternabhängigen Förderung. 2Sie ist eng auszulegen.
11.3.2 Steht fest, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, sind die Eltern der auszubildenden Person nicht mitwirkungspflichtig nach § 47 Abs. 4.
Zu Absatz 3 Nummer 1
11.3.3 1Zum Besuch eines Kollegs vgl. Tz 2.1.13 Satz 4. 2Die Teilnahme an einem Vorkurs des Kollegs stellt noch keinen Besuch eines Kollegs dar.
Zu Absatz 3 Nummer 3
11.3.4 1Die vorgeschriebene Zeit einer Erwerbstätigkeit hat ein Auszubildender auch dann erreicht, wenn sie sich aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt. 2Setzt sich der Zeitraum der Erwerbstätigkeit aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.
3Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraumes einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.
11.3.5 1Eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn der durchschnittliche Bruttomonatslohn der anrechenbaren Zeiträume eines Kalenderjahres den Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 zuzüglich 20 Prozent erreicht.
2Es ist unerheblich, ob das Einkommen aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erzielt wurde. Bei unterschiedlichen Bedarfssätzen in einem Kalenderjahr oder schwankendem Einkommen sind jeweils durchschnittliche Monatsbeträge zu ermitteln und gegenüberzustellen.
11.3.6 1Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbstständige oder nicht selbstständige Tätigkeit ausübt.
2Nicht als erwerbstätig sind regelmäßig Personen anzusehen, die eine nach diesem Gesetz oder nach § 56 SGB III förderungsfähige Ausbildung betreiben, es sei denn, sie verfügen während dieser Zeit über Einkünfte in Höhe der sich aus Tz. 11.3.5 ergebenden Beträge, die sich aus einer eigenen, nicht auf die Ferienzeiten beschränkten Tätigkeit außerhalb der Ausbildung ergeben.
3Bei Selbstständigen ist grundsätzlich von einer den Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit auszugehen, sofern von diesen nicht überwiegend Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts bezogen werden.
11.3.6a 1Als den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung eines Kindes (Tz. 25.5.1) unter zehn Jahren oder eines älteren Kindes, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt. 2Nicht berücksichtigungsfähig sind Betreuungszeiten, neben denen gleichzeitig eine nach diesem Gesetz oder nach § 56 SGB III förderungsfähige Ausbildung betrieben wird.
11.3.7 Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten die Ableistung
des Wehrdienstes,
des Zivildienstes,
des Bundesfreiwilligendienstes,
der gleichgestellten Dienste (z. B. nach § 13b Wehrpflichtgesetz, §§ 14a, 14b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland"),
des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz.
11.3.8 1Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten
der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz,
der vollen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit,
der Arbeitslosigkeit, soweit während dieser Zeit nicht eine nach diesem Gesetz förderungsfähige Ausbildung stattgefunden hat und die auszubildende Person der Arbeitsvermittlung daher nicht zur Verfügung stand,
der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III,
wenn die auszubildende Person während dieser Zeiten entsprechende Leistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld nach SGB I, Rente und Grundsicherung wegen Erwerbsminderung) erhielt.
2Die Zeit während des ausschließlichen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts zählt nicht als Zeit der Erwerbstätigkeit, Tz. 11.3.6a bleibt unberührt.
3Tz 11.3.5 ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass während der in Satz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiten das Einkommen ohne den Zuschlag von 20 Prozent als ausreichend anzusehen ist.
Zu Absatz 3 Nummer 4
11.3.9 1Zum Begriff "Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung" vgl. Tz 7.1.1 und 7.1.3 bis 7.1.13. 2Auf die Berechnung der Zeit der Erwerbstätigkeit finden Tz 11.3.4 bis 11.3.8 Anwendung. 3Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem berufsqualifizierenden Abschluss und der nachfolgenden Erwerbstätigkeit ist nicht erforderlich.
Zu Absatz 4
11.4.1 1Eltern sind im Sinne des Absatzes 4 als ein Einkommensbezieher anzusehen, wenn sie miteinander verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden sind und nicht dauernd getrennt leben; das gilt auch, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.
11.4.2 1Für die Anwendung des Absatzes 4 kommt es grundsätzlich darauf an, dass die Ausbildung der anderen Person abstrakt förderungsfähig ist, also in den Förderungsbereich des § 2 Abs. 1, 2 bis 4 bzw. des § 56 SGB III einbezogen ist. 2Die besonderen Regelungen der Tz. 25.3.1 sind zu beachten. 3Als abstrakt förderungsfähig gelten Ausbildungsgänge auch während einer Beurlaubung und auch ein Promotionsstudium.
4Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Förderungsleistungen gewährt werden.
5Ein in der Ausbildung befindlicher Ehegatte oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers ist bei der Einkommensaufteilung zu berücksichtigen. 6Zu berücksichtigen sind auch Kinder, die nur Kind eines Elternteils der auszubildenden Person sind (Halbgeschwister), wenn die Eltern der auszubildenden Person miteinander verheiratet oder Lebenspartner sind und nicht dauernd getrennt leben. 7Sonstige Kinder i. S. d. § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 (z. B. Stiefgeschwister) sind nicht zu berücksichtigen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.