BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 12 Bedarf für Schüler
Hinweis von Studis Online: Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten roten Werte (Bedarfssätze) gelten bei Bewilligungszeiträumen, die im August 2024 oder später beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor August 2024 begonnen haben und bis mind. Oktober 2024 andauern, gelten sie ab Oktober 2024.
Ausführlich erläutert werden die BAföG-Bedarfssätze von Studierenden und Schüler:innen in unserem Artikel BAföG-Höchstsatz.
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 276 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 498 Euro.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 666 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 775 Euro.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) 1Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. 2Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. 3In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.
Verwaltungsvorschrift zu § 12
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
12.1.1 Scheidet der Bedarf nach Absatz 2 Nr. 1 nur wegen der Regelung des Absatzes 3a aus, ist der Bedarf nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebend.
12.1.2 1Schüler einer Klasse können nur einheitlich einer in § 12 oder § 13 Abs. 1 genannten Schulart oder Klasse zugeordnet werden. 2Der Bedarfssatz kann nur nach der Art der Unterbringung differenziert werden.
12.1.4 Zu den Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gehören alle Klassen 12, in die Auszubildende aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 aufgenommen werden.
Zu Absatz 2
12.2.0 Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 oder 2 entfällt die Prüfung nach § 2 Abs. 1a.
12.2.0a Zur Definition von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, vgl. Tz 13.1.1.
12.2.1 Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, entfällt die Prüfung nach § 2 Abs. 1a.
12.2.2 Zum Bedarf von Auszubildenden mit Behinderung vgl. Tz. 14a.0.1 bis 14a.0.3.
12.2.3 Wird einem nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebrachten Auszubildenden der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Tz 2.1a.7), kommen Zusatzleistungen nach der HärteV nicht in Betracht.
12.2.3a bis 12.2.19 (Aufgehoben).
12.2.20 Die auswärtige Unterbringung ist nachzuweisen, z.B. durch Mietvertrag, Meldebescheinigung oder Bescheinigung der Person, bei der die auszubildende Person wohnt.
12.2.21 1§ 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt für Auszubildende an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie an Berufsfachschulen und Fach- und Fachoberschulklassen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a. 2Steht die Wohnung im Eigentum der Eltern, gilt der Bedarf nach § 12 Abs. 1 (vgl. Tz 12.1.1.).
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3 a
12.3a.1 Bei Miteigentum der Eltern oder eines Elternteils an der von der auszubildenden Person genutzten Wohnung ist § 12 Abs. 3a nur anzuwenden, wenn der Miteigentumsanteil mindestens 50 Prozent beträgt.
12.3a.2 Zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten vgl. Tz 12.2.21 und 12.1.1.
Zu Absatz 4
12.4.1 bis 12.4.4 (Aufgehoben).
12.4.5 1Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Verbleiben im Ausland nicht zumutbar ist. 2Dies kann insbesondere angenommen werden bei Tod, Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung naher Angehöriger sowie bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung der auszubildenden Person selbst.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.