BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 13 Bedarf für Studierende
Hinweis von Studis Online: Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten roten Werte (Bedarfssätze) gelten bei Bewilligungszeiträumen, die im August 2024 oder später beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor August 2024 begonnen haben und bis mind. Oktober 2024 andauern, gelten sie ab Oktober 2024. Nur die 59 Euro in Absatz 2 1. bleiben leider unverändert.
Ausführlich erläutert werden die BAföG-Bedarfssätze (inkl. möglicher Zuschläge) in unserem Artikel BAföG-Höchstsatz.
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro,
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Hinweis von Studis Online: Im § 2 Auslandszuschlagsverordnung ist festgelegt, dass die Zuschläge halbjährlich festgelegt werden. Siehe unsere Übersicht der aktuellen (und vergangenene) BAföG-Auslandszuschläge für alle Länder der Welt.
Verwaltungsvorschrift zu § 13
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
13.1.1 1Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind nur diejenigen, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte berufliche Fachbildung, also keine Erstausbildung vermitteln. 2Unter der Voraussetzung des Satzes 1 schadet es nicht, wenn nach den Zugangsbedingungen ausnahmsweise die abgeschlossene Berufsausbildung durch eine einschlägige berufliche Tätigkeit oder eine sonstige geeignete Vorbereitungsmaßnahme von entsprechend längerer Dauer ersetzt werden kann, vgl. auch Tz 2.1.16.
Zu Absatz 2
13.2.2 1Auszubildende wohnen bei den Eltern, wenn sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder der von ihnen bewohnte Wohnraum im Eigentum der Eltern oder eines Elternteils steht. 2Sie leben nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft, wenn sie lediglich in Schul- oder Semesterferien bei den Eltern wohnen, sonst aber regelmäßig die Ausbildungsstätte von einer anderen eigenen Unterkunft aus besuchen.
3Eine auswärtige Unterbringung ist nachzuweisen, z. B. durch Mietvertrag, Meldebescheinigung oder Bescheinigung der Person, bei der die auszubildende Person wohnt.
13.2.3 1Wohnen Auszubildende während eines Pflichtpraktikums bei ihren Eltern oder einem Elternteil, behalten aber gleichzeitig ihre Wohnung am Ausbildungsort, haben sie weiterhin Anspruch auf den erhöhten Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2. 2Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3a
13.3a.1 Bei Miteigentum der Eltern oder eines Elternteils an der von der auszubildenden Person genutzten Wohnung ist § 13 Abs. 3a nur anzuwenden, wenn der Miteigentumsanteil mindestens 50 Prozent beträgt.
Zu Absatz 4
13.4.1 § 13 Abs. 4 gilt auch für Praktika gemäß § 5 Abs. 5.
13.4.2 1Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Abs. 4 sind unbeschadet des Satzes 3 vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen wird, bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem die Ausbildung dort tatsächlich beendet wird. Tz 15.2.5 ist anzuwenden.
2Für unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung des Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte werden Zuschläge zum Bedarf grundsätzlich nur geleistet, wenn die auszubildende Person sich tatsächlich im Ausland aufhält.
3Der Zuschlag für eine Krankenversicherung nach § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV wird geleistet, solange die auszubildende Person während des Bewilligungszeitraums an der Ausbildungsstätte im Ausland eingeschrieben ist.
13.4.3 Das für die Ausbildungsförderung im Ausland zuständige Amt hat sicherzustellen, dass Zuschläge für Studiengebühren und Reisekosten nach den §§ 3 und 4 BAföG-AuslandszuschlagsV innerhalb der jeweils geltenden Grenzen ggf. auch dann voll als Bedarf berücksichtigt werden, wenn die monatlichen Zuschläge nach § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht mehr geleistet werden.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.