BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 2 Ausbildungsstätten
Hinweis von Studis Online: Die verschiedenen förderungsfähigen Schularten, wie man eine konkrete Ausbildung/Schule in den BAföG-Ausbildungsstättenverzeichnissen findet und wie diese in den Bescheiden codiert sind, beschreiben wir im Artikel Schularten, Schulgattungen bzw. Art der Ausbildungsstätte.
Die Änderung in Absatz 6 zum 1. August 2022 ist grün markiert.
(1) 1Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln,
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
2Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. 3Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) 1Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
2Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
Hinweis von Studis Online: Eine solche Rechtsverordnung (wie im letzten Satz erwähnt) wurde nie erlassen. Insofern hat dieser Gesetzes-Passus keinerlei Bedeutung, jedwelche Hoffnung darauf ist leider umsonst.
(2) 1Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. 2Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) 1Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. 2Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) 1Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
2Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird. 3Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
Verwaltungsvorschrift zu § 2
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
2.1.1 1In den Förderungsbereich des Gesetzes sind unmittelbar nur solche Ausbildungsstätten einbezogen, die nach dem jeweiligen Landesrecht Schulen oder Hochschulen sind. 2Für den Besuch anderer Ausbildungsstätten kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes in den Förderungsbereich einbezogen sind.
2.1.2 1Die Ausbildungsstätten sind für den Vollzug des Gesetzes den in § 2 Abs. 1 Satz 1 im einzelnen bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten nach Maßgabe der folgenden Tz 2.1.4 bis 2.1.19 zuzuordnen. 2Dabei ist der Weiterentwicklung des Bildungswesens Rechnung zu tragen. 3Bei der Zuordnung zu den in Tz 2.1.4 bis 2.1.19 genannten Arten von Ausbildungsstätten ist von dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes auszugehen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt.
2.1.3 1Weiterführende allgemeinbildende Schulen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind, soweit sie derzeit in den Förderungsbereich des Gesetzes fallen: die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, die integrierte Gesamtschule und Schulen mit mehreren Bildungsgängen. 2Teile von kooperativen Gesamtschulen entsprechen der jeweiligen Schulform des gegliederten Schulwesens.
2.1.4 1Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung. 2Sie endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10 und führt zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 (z.B. Hauptschulabschluss, Berufsreife). 3Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann sie zu einem mittleren Schulabschluss führen.
2.1.5 1Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung. 2Sie endet mit der Jahrgangsstufe 10 und führt zu einem mittleren Schulabschluss.
2.1.6 1Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung. 2Es führt im achtjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 12 und im neunjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 13 zur allgemeinen Hochschulreife. 3Am Ende der Jahrgangstufe 10 kann es einen mittleren Schulabschluss vermitteln. 4Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen: im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12, im neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11 bis 13.
2.1.7 1Die integrierte Gesamtschule ist eine Bildungseinrichtung, die Bildungsangebote der Orientierungsstufe, der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums umfasst. 2Sie kann ferner Aufgaben der beruflichen Ausbildung erfüllen.
3Die integrierte Gesamtschule endet mit der Jahrgangsstufe 10. 4Ihr kann eine gymnasiale Oberstufe angegliedert sein.
5Sie vermittelt die Abschlüsse nach den Tz 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6 und kann auch zu Abschlüssen des beruflichen Schulwesens führen.
2.1.7a 1Schulen mit mehreren Bildungsgängen fassen verschiedene Schularten pädagogisch und organisatorisch zusammen. 2Sie können in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein.
2.1.8 1Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf und vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führt zur Fachhochschulreife. 3Die Jahrgangsstufe 11 beinhaltet Unterricht und fachpraktische Ausbildung. 4Der Besuch der Jahrgangsstufe 11 kann durch eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden.
5Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 wird grundsätzlich in Vollzeit erteilt. 6Er kann auch in Teilzeit mit entsprechend längerer Dauer erteilt werden.
7Die Länder können auch eine Jahrgangsstufe 13 einrichten. 8Nach Abschluss dieser Jahrgangsstufe kann die fachgebundene bzw. allgemeine Hochschulreife erreicht werden. 9Tz 2.1.13 ist zu beachten.
10Den Auszubildenden an Fachoberschulen sind Auszubildende am einjährigen Berufskolleg in Baden-Württemberg zur Erlangung der Fachhochschulreife sowie an der Berufsoberschule in Rheinland-Pfalz gleichgestellt.
2.1.9 Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die während der Vollzeitschulpflicht die Hauptschulausbildung nicht abgeschlossen haben, in mindestens einjährigen Kursen zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (z.B. Hauptschulabschluss, Berufsreife).
2.1.10 1Die Berufsaufbauschule ist eine Schule, die neben einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen besucht wird, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben. 2Sie vermittelt eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führt zu einem mittleren Schulabschluss. 3Der Bildungsgang umfasst in Vollzeit mindestens ein Jahr. 4Die Fachoberschulklassen 11 und 12 im Land Berlin, deren Besuch den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gelten als Berufsaufbauschule.
2.1.11 1Die Abendrealschule führt Berufstätige, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, zu einem mittleren Schulabschluss. 2In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung sind die Auszubildenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
2.1.12 1Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. 2Aufnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. 3Auszubildende ohne mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. 4Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei und höchstens vier Jahre. 5In den letzten drei Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
2.1.13 1Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. 2Aufnahmevoraussetzungen sind eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. 3Auszubildende, die keinen mittleren Schulabschluss nachweisen können, müssen zusätzlich eine Eignungsprüfung oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben.
4Den Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt sind Auszubildende anderer Schulformen, deren Aufnahmevoraussetzungen und deren Ausbildung nach der Feststellung des jeweils zuständigen Bundeslandes einer Kollegausbildung entsprechen.
5Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen gleichgestellt.
2.1.14 1Die Berufsfachschule ist eine Schule von mindestens einjähriger Dauer bei Vollzeitunterricht, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. 2Sie hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln. 3Die Berufsfachschule kann zu verschiedenen schulischen und/oder beruflichen Bildungsabschlüssen führen. 4Je nach Ausbildungsdauer und dem vermittelten Abschluss erfolgt eine Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2.
2.1.15 1Berufsfachschule im Sinne des Gesetzes sind auch die mindestens einjährigen Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung; dies sind z. B.:
das Berufsgrundbildungsjahr im Sinne der Anrechnungsverordnungen nach § 7 des Berufsbildungsgesetzes bzw. § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung, dessen Besuch einen Teil einer Ausbildung in Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten ersetzt,
das Berufsvorbereitungsjahr, eine Sonderform der beruflichen Grundbildung insbesondere für solche Jugendliche, die die Voraussetzungen für eine qualifizierte Berufsausbildung noch nicht erfüllen,
der berufsbefähigende Bildungsgang (Zusammenfassung der Teilzeitberufsschulpflicht auf ein Jahr), der Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis oder ohne Ausbildung in einer beruflichen Vollzeitschule eine berufliche Grundbildung vermittelt und
die berufliche Grundbildung lern- bzw. geistig behinderter Schülerinnen und Schüler an Förderschulen (z.B. Werkstufe, Berufsorientierungsstufe).
2Für die Teilnahme an einem kooperativen Berufsgrundbildungsjahr, in dem die Ausbildung gleichzeitig in Schule und Betrieb stattfindet, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
2.1.16 1Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. 2Sie setzt grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit voraus. 3Als weitere Voraussetzung kann eine zusätzliche Berufsausübung gefordert werden. 4Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeit dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeit dauern entsprechend länger.
5Je nachdem, ob für den Besuch der Fachschule eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt und welcher Bildungsabschluss vermittelt wird, erfolgt eine Förderung für den Besuch einer Schule nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3.
6Zur Definition von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, vgl. Tz 13.1.1.
2.1.17 1Die Höhere Fachschule baut auf einem mittleren Bildungsabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung auf. 2Sie führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluss, der in der Regel durch eine staatliche Prüfung erlangt wird. 3Er ermöglicht den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position und führt unter besonderen Umständen zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife.
2.1.18 1Akademien sind berufliche Ausbildungsstätten, die keine Hochschulen sind. 2Sie können nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden. 3Der Bildungsgang an einer Akademie dauert mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. 4Akademien sind auch die staatlichen Berufsakademien.
2.1.19 1Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. 2Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). 3Der Begriff Hochschule im Sinne dieses Gesetzes umfasst Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform. 4Die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung an nichtstaatlichen Hochschulen richtet sich nach § 2 Abs. 2.
2.1.20 Für den Besuch von Sonderschulen bzw. Förderschulen wird Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie – unter Berücksichtigung der besonderen Lage der betreffenden Schülerinnen und Schüler – denselben Lehrstoff vermitteln und zu denselben Ausbildungszielen führen wie die in Tz 2.1.4 bis 2.1.15 genannten Ausbildungsstätten.
2.1.21 Ob eine Ausbildungsstätte eine öffentliche Einrichtung ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
2.1.22 Ersatzschulen sind die als solche nach dem jeweiligen Landesrecht genehmigten oder anerkannten Privatschulen, an denen – auch in Erfüllung der Schulpflicht – dieselben Bildungsabschlüsse erzielt werden können wie an staatlichen Schulen.
2.1.23 1Schüler einer Klasse sind förderungsrechtlich gleichzubehandeln. 2Maßgebend sind die für den Besuch der Ausbildungsstätte / Klasse allgemein vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen; auf die individuelle Vorbildung des einzelnen Auszubildenden kommt es nicht an.
Zu Absatz 1 a
2.1a.1 1Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 sind nur erfüllt für Auszubildende, die von der Wohnung ihrer Eltern oder des Elternteils aus, dem sie rechtlich oder tatsächlich zugeordnet sind, infolge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit nicht erreichen können. 2Auszubildende wohnen nur dann bei ihren Eltern, wenn sie mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. 3§ 12 Abs. 3a findet im Rahmen des § 2 Abs. 1a keine Anwendung.
4Andere Gründe als die räumliche Entfernung, etwa Erwerbstätigkeit eines alleinstehenden Elternteils, unzureichende Wohnverhältnisse, Gefährdung durch Umwelteinflüsse oder besondere soziale oder medizinische Betreuungsbedürftigkeit erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 nicht.
2.1a.2 Hat der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Ausland und besucht er eine im Inland gelegene Ausbildungsstätte, so liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a dann nicht vor, wenn von der Wohnung der Eltern in dem fremden Staat aus eine entsprechende zumutbare, auch fremdsprachige Ausbildungsstätte besucht werden kann.
2.1a.3 1Für die Frage, ob eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreicht werden kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit maßgebend, nicht die Wegstrecke. 2Eine Ausbildungsstätte ist nicht in einer angemessenen Zeit erreichbar, wenn bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt wird.
3Zu der Wegzeit gehören auch Wege zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. Wohnung sowie die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. 4Umsteigezeiten zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln gelten als Wartezeit. 5Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen. 6Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.
2.1a.4 1Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte ferner nicht, wenn Auszubildenden der Weg aus einem in ihrer Person liegenden Grund (z. B. Krankheit, Behinderung) nicht zuzumuten ist. 2In Zweifelsfällen ist das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
2.1a.5 Die Prüfung nach § 2 Abs. 1a Nr. 1 entfällt bei Vollwaisen oder wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist.
2.1a.6 1Die erforderliche räumliche Nähe zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte ist auch dann nicht gegeben, wenn
die auszubildende Person rechtlich gehindert ist, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen und der Hinderungsgrund nicht von der auszubildenden Person zu vertreten ist (z. B. Sorgerecht nach Ehescheidung liegt bei dem anderen Elternteil; ein Elternteil befindet sich in einem Pflegeheim oder in Strafhaft; ein Elternteil steht unter rechtlicher Betreuung, die Betreuung umfasst die Sorge für Wohnungsangelegenheiten und die betreuende Person hat die Aufnahme der auszubildenden Person in die Wohnung des Elternteils abgelehnt);
die volljährige auszubildende Person als Minderjährige aufgrund der Bestimmung Dritter (nicht ihrer Eltern) rechtlich gehindert war, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen. 2In diesen Fällen gilt sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit als rechtlich gehindert, bei ihren Eltern zu wohnen. 3Bei nichtehelichen Kindern oder Kindern geschiedener Eltern ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit von der bestehenden rechtlichen Zuordnung auszugehen. 4Maßgeblich ist weiterhin allein die Wohnung des vor Eintritt der Volljährigkeit sorgeberechtigten Elternteils.
2.1a.7 1Sofern die Unterbringung von Auszubildenden außerhalb ihres Elternhauses nach Maßgabe des SGB VIII erfolgt, steht dies einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung nicht entgegen, solange den Eltern oder einem Elternteil der Auszubildenden das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entzogen worden ist. 2Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt.
3Dagegen steht eine auswärtige Unterbringung nach Maßgabe des SGB VIII außerhalb des Elternhauses einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte entgegen, sofern
die Sorgeberechtigten gestorben sind (vgl. Tz 2.1a.5) oder
den Eltern bzw. dem bisher sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist (vgl. Tz 2.1a.6).
2.1a.8 1Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.
2Berufsbildende Ausbildungsstätten, die sich nach schulrechtlichen Bestimmungen in den angebotenen Fachrichtungen unterscheiden, sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten.
3Auf ein besonderes Erziehungsziel kann sich eine auszubildende Person jedoch nur berufen, wenn
für sie eine an das Erziehungsziel gebundene berufliche Vorbildung für die Ausübung des angestrebten Berufes von Bedeutung ist oder
sie aus konfessionellen oder weltanschaulichen Gründen auf das besondere Erziehungsziel Wert legt.
2.1a.9 1Gymnasien verschiedenen Typs sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten.
2Gymnasien sind z. B. dann verschiedenen Typs, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote unterscheiden, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben.
3Lediglich unterschiedliche Schwerpunkte reichen nicht aus. 4Auch die Sprachenfolge innerhalb eines gymnasialen Typs (welche Fremdsprachen ab welcher Jahrgangsstufe unterrichtet werden) ist unerheblich.
2.1a.10 1Weiterführende allgemeinbildende Schulen desselben Typs sind in der gymnasialen Oberstufe grundsätzlich auch dann einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn die Lernangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind. 2Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder an einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte
die Teilnahme an Kursen in einem Leistungsfach, das zur Fortsetzung eines Ausbildungsschwerpunktes der Mittelstufe gewählt wurde, nicht möglich ist oder
ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten wird.
2.1a.11 Eine Ausbildungsstätte, an der der Auszubildende an einem Schulversuch teilnehmen mußte, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte, soweit nicht durch den Schulversuch Lerninhalt, Schulstruktur oder Bildungsgang wesentlich verändert werden.
2.1a.12 1Für behinderte Personen ist eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Ausbildungsstätte keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.d. Absatzes 1a. 2Die Tz 14a.0.1 bis 14a.0.3 sind anzuwenden.
2.1a.13 Wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, unabhängig davon, ob sie koedukativ ist oder nicht und ob sie als Ganztagsschule geführt wird oder nicht.
2.1a.14 1Eine entsprechende Ausbildungsstätte gilt im Sinne dieser Vorschrift als nicht vorhanden, wenn sie Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. 2Dabei wird vorausgesetzt, daß ein eventuell vorgegebener Meldetermin eingehalten worden ist.
2.1a.15 1Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist der auszubildenden Person nicht zumutbar, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde.
2Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten Schuljahres oder bei Gymnasien während der letzten beiden Schuljahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste.
2.1a.16 1Auszubildenden ist der Wechsel auf ein Gymnasium anderen Typs, auf ein Gymnasium desselben Typs mit anderer Sprachenfolge sowie der Wechsel von einer integrierten Gesamtschule auf ein Gymnasium oder umgekehrt nicht zumutbar. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Typ der Ausbildungsstätte im Laufe der Ausbildungszeit geändert wird.
2.1a.17 Der Besuch einer öffentlichen oder einer weltanschaulich neutralen privaten Ausbildungsstätte ist grundsätzlich zumutbar.
2.1a.18 Der Besuch einer weltanschaulich oder konfessionell geprägten Ausbildungsstätte ist für Auszubildende anderer Weltanschauung oder Konfession nicht zumutbar.
2.1a.19 Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist weiter nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte
Schulgeld in einer Höhe erhebt, das sich als ein Hindernis darstellt, die angestrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen,
die auszubildende Person nur als Internatsschüler aufnimmt,
leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen hat.
2.1a.20 Als Kinder nach Nummer 3 gelten die in Tz 25.5.1 genannten Personen.
Zu Absatz 2
2.2.1 1Die Einstufung privater Ausbildungsstätten als Ergänzungsschulen bestimmt sich nach Landesrecht. 2Es ist nicht erforderlich, daß sie im Lehrgegenstand einer öffentlichen Schule entsprechen.
2.2.2 Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen setzt voraus, daß es sich dabei nach Landesrecht um Schulen oder Hochschulen handelt.
2.2.3 1Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung sind die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung und der Ausbildungsabschluß; sie müssen der Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder genehmigten Ersatzschule derselben Ausbildungsstättenart gleichwertig sein. 2Die Prüfung der Gleichwertigkeit ist auf Praktika zu erstrecken, soweit sie in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten stehen.
Zu Absatz 4
2.4.1 1Praktikum ist nur eine fachpraktische Ausbildung, deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.
2Das Praktikum darf keine selbständige, in sich abgeschlossene Ausbildung sein. 3Es muss vielmehr auf eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 bis 3 vorbereiten oder diese ergänzen.
4Ein im Inland durchgeführtes Praktikum ist auch dann förderungsfähig, wenn es im Zusammenhang mit einer vollständig im Ausland durchgeführten Ausbildung gefordert wird, die nach § 5 Abs. 2 förderungsfähig ist (vgl. zur Zuständigkeit Tz 45.4.1 und 45.4.4).
5Freiwillige Praktika können als solche nicht gefördert werden. Werden sie neben einer förderungsfähigen Ausbildung absolviert, gilt Tz 2.5.5.
2.4.2 1Es ist unerheblich, ob das Praktikum vor, während oder nach dem schulischen bzw. hochschulischen Teil der Ausbildung abzuleisten ist.
2Unerheblich ist ferner, ob das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der Ausbildungsstätte oder Teil der schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung ist.
2.4.3 Ein Praktikum ist erforderlich, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist.
2.4.4 Die Förderung beschränkt sich auf die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums.
2.4.5 1Praktikantinnen und Praktikanten sind förderungsrechtlich den Auszubildenden an den Ausbildungsstätten gleichzustellen, deren Besuch das Praktikum erforderlich macht.
2Ob die Praktikumsstelle im Einzelfall die Anforderungen der Ausbildungsbestimmungen erfüllt, soll aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung einer Ausbildungsstätte oder einer anderen Stelle entschieden werden.
2.4.5a 1Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, ist die Erreichbarkeit der Praktikumsstelle von der Wohnung der Eltern nicht zu prüfen.
2Bei unterrichtsbegleitenden Praktikumszeiten wie z. B. in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt dies nur, soweit in der Ausbildung bzw. dem betreffenden Teilzeitraum der Ausbildung eine praktische Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte überwiegt (z. B. drei Tage Praktikum im Betrieb und zwei Tage Unterricht/fachpraktische Ausbildung in der Schule).
2.4.6 Während eines Vor-Praktikums, das in Ausbildungsbestimmungen unterschiedlicher Ausbildungsstättenarten zeitlich und inhaltlich in gleicher Weise geregelt ist, ist die förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden nach seiner Erklärung darüber zu bestimmen, welche Ausbildungsstätte (Art von Ausbildungsstätten) er anschließend zu besuchen beabsichtigt.
2.4.8 Wird das Praktikum nach dem Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung oder als Prüfungsvoraussetzung gefordert, so steht es im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung an der Hochschule.
2.4.9 Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die allein zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht, so steht es im Zusammenhang mit dieser Schulausbildung.
2.4.10 1Maßgebend ist das Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte liegt. 2Auf das Recht des Landes, in dem das Praktikum durchgeführt wird, kommt es nicht an.
Zu Absatz 5
2.5.1 1Ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (vgl. Tz 2.1.2) lässt die Fortdauer des Ausbildungsabschnitts unberührt. 2Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt liegt auch beim Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitausbildung an derselben Ausbildungsstättenart vor.
2.5.2 1Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Wochenstunden erfordert.
2Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. 3Der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. 4Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich.
5An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. 6Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig.
2.5.3 1Bei Hochschulausbildungen ist grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, wenn dies in der Bescheinigung nach § 9 bestätigt wird.
2Dies gilt auch bei dualen Studiengängen (vgl. Tz 7.1.10).
2.5.4 1Abweichend von Tz 2.5.2 wird grundsätzlich angenommen, daß die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. 2Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit ist.
2.5.5 Wenn die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, ist eine daneben ausgeübte Beschäftigung förderungsunschädlich.
2.5.6 Eine kurzfristige, von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verminderung der Unterrichts-, Vorlesungs-, Praktikums- oder Vor-und Nachbereitungszeit steht der Leistung von Ausbildungsförderung nicht entgegen.
Zu Absatz 6
2.6.3 1Teilnehmende an vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen haben ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) und den Leistungen nach diesem Gesetz.
2Erhält die auszubildende Person für eine Ausbildung Leistungen nach dem AFBG, ist ein Anspruch auf BAföG-Förderung für eine zeitlich überlappende andere Ausbildung nicht ausgeschlossen. 3Der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist in einem solchen Fall voll als bedarfsminderndes Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Nr. 2 anzurechnen (vgl. Tz 21.3.6a).
4Wird für die Fortbildungsmaßnahme BAföG-Förderung in Anspruch genommen, so kann die gleiche Maßnahme unabhängig von Art und Umfang der bezogenen Leistungen nicht nach dem AFBG gefördert werden.
2.6.4 1Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift sind:
Cusanuswerk
Bischöfliche Studienförderung
Baumschulallee 5
53115 BonnEvangelisches Studienwerk e. V.
Haus Villigst
Iserlohner Str. 25
58239 SchwerteFriedrich-Ebert-Stiftung e. V.
Godesberger Allee 149
53175 BonnFriedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit
Begabtenförderung
Karl-Marx-Str. 2
14482 PotsdamHans-Böckler-Stiftung
Hans-Böckler-Str. 39
40476 DüsseldorfFörderungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e. V.
Lazarettstraße 33
80636 MünchenKonrad-Adenauer-Stiftung e. V.
Rathausallee 12
53757 St. AugustinStiftung der Deutschen Wirtschaft
im Haus der Deutschen Wirtschaft
Breite Str. 29
10719 BerlinHeinrich-Böll-Stiftung e.V.
Schumannstr. 8
10117 BerlinStudienstiftung des Deutschen Volkes
Ahrstr. 41
53175 BonnBundesstiftung Rosa Luxemburg e.V.
Franz-Mehring-Platz 1
10243 BerlinErnst Ludwig Ehrlich Studienwerk (ELES)
Am Neuen Palais 10
14469 PotsdamStiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB)
Lievelingsweg 102-104
53119 Bonn
Hinweis von Studis Online: Das BMBF hat inzwischen auch noch das Avicenna-Studienwerk als Begabtenförderungswerk aufgenommen (vgl. hier).
2Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk tätig, als sie hierfür öffentliche Mittel einsetzen.
2.6.4a Der Leistungsausschluss nach Nummer 2 gilt erst dann, wenn Auszubildende tatsächlich Leistungen eines Begabtenförderungswerkes erhalten (z.B. Büchergeld, Leistungen zum Lebensunterhalt), und nicht bereits, wenn sie lediglich in das Förderprogramm aufgenommen worden sind.
2.6.5 1Unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 fallen insbesondere
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und
ihnen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter in einem Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses, die Anwärterbezüge (§ 59 BBesG) oder eine vergleichbare Ausbildungsvergütung erhalten.
2§ 2 Abs. 6 Nr. 3 bezieht sich nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z. B. Sozialarbeiter), auch wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen Kassen erhalten.
2.6.6 (weggefallen)
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.