BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 20 Rückzahlungspflicht
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
Verwaltungsvorschrift zu § 20
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
20.1.1 Die Voraussetzungen des § 45 SGB X i. V. m. § 50 SGB X, des § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BAföG oder des § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X müssen erfüllt sein, um
einen Verwaltungsakt aufzuheben und die gewährten Leistungen zurückzufordern und
rückwirkend die Förderungsart geleisteter Förderungsbeträge aufgrund eines Bewilligungsbescheides von Zuschuss in Darlehen zu ändern.
Ist eine Rückforderung des geleisteten Darlehensanteils nach den o. g. Vorschriften nicht möglich, bleibt es (insoweit) bei der in dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid festgesetzten Darlehenshöhe. Dies gilt nicht, wenn sich ein (gegenüber dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid) höherer Zuschussbetrag ergibt.
Ist eine Rückforderung des geleisteten Darlehensanteils nach den o. g. Vorschriften dagegen möglich, ist ergänzend Tz 18.5a.1 zu berücksichtigen.
20.1.2 Unabhängig von Tz 20.1.1 Buchstabe a ist unter den Voraussetzungen des § 47a ein Ersatzanspruch gegen die Eltern der auszubildenden Person oder gegen die mit ihr in Ehe- oder Lebenspartnerschaft verbundene Person geltend zu machen.
20.1.4 Unter dem Vorbehalt der Rückforderung ist Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Rückforderung in dem Bewilligungsbescheid nach § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 ausdrücklich vorbehalten worden ist oder die Leistung auf § 50 Abs. 4 (vgl. Tz 50.4.2) beruht.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 können nur solche Gründe zur Rückforderung führen, die Gegenstand des Vorbehalts gewesen sind.
Zu Absatz 2
20.2.1 Die Ausbildung wird unterbrochen, wenn sie – trotz der Absicht, sie in absehbarer Zeit weiterzuführen – aus einem Grund nicht betrieben wird, den die auszubildende Person zu vertreten hat.
Eine Unterbrechung der Ausbildung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten liegt vor, wenn nicht am planmäßig vorgesehenen Unterricht teilgenommen wird und/oder häusliche Arbeiten nicht durchgeführt werden.
Im Hochschulbereich liegt eine Unterbrechung der Ausbildung vor, wenn die auszubildende Person im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausbildung nicht an den vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen teilnimmt oder hierfür erforderliche Arbeiten nicht durchführt. Das gilt nicht, wenn sie in anderer für die besuchte Fachrichtung üblicher Weise die Ausbildung betrieben hat und damit das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreichen kann.
Die Tz 20.2.1 und 20.2.2 gelten auch für Fernunterrichtslehrgänge.
20.2.2 Als Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Besuch
einer in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätte eine Unterbrechung von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichts- und Vorlesungstagen,
einer Hochschule eine Unterbrechung von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Unterrichts- und Vorlesungstagen.
Aufeinander folgen Unterrichts- und Vorlesungstage im Sinne des Satzes 1 auch, wenn zwischen ihnen allgemein unterrichts- und vorlesungsfreie Tage – ausgenommen Ferienzeiten – liegen.
Als Unterbrechung i. S. d. § 20 gelten auch kürzere tageweise Unterbrechungen, wenn sie insgesamt 30 Prozent der gesamten monatlichen Unterrichtszeit erreichen.
Ob derartige Unterbrechungen die Eignung i.S.d. § 9 insgesamt in Frage stellen, richtet sich nach Tz 9.2.3.
20.2.3 Zurückzufordern ist der Betrag. der sich ergibt, wenn der Förderungsbetrag durch die Zahl der Tage des konkreten Kalendermonats geteilt und das Ergebnis mit der Zahl der Tage, während der die Ausbildung unterbrochen war, vervielfacht wird. Allgemein unterrichts- und vorlesungsfreie Tage, mit Ausnahme von Ferienzeiten, die von Tagen eingeschlossen sind, an denen die Ausbildung unterbrochen ist, sind bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages mitzuzahlen.
20.2.4 Dem Amt für Ausbildungsförderung obliegt der Nachweis der Unterbrechung.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.