BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
Da gerade die Regelungen zur Einkommensanrechnung schwer zu durchdringen sind (mehrere Paragraphen im BAföG-Gesetz, dazu diverse Abhängigkeiten zu anderen Gesetzen), empfiehlt sich vorab die Lektüre unserer Artikel rund ums Einkommen:
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
(2) 1Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. 2Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. 3Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(3) 1Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. 2Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. 3Ausbildungsförderung wird insoweit - außer in den Fällen des § 18c - unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. 4Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) 1Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. 2Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
Verwaltungsvorschrift zu § 24
Zu Absatz 2
24.2.1 1Einkommensteuerbescheid im Sinne dieser Vorschrift ist auch der:
gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und
gemäß § 165 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der späteren Neuberechnung
als vorläufig ergangene Steuerbescheid, wenn er unanfechtbar ist.
2Ein nicht abgeschlossenes Antragsverfahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG führt nicht zur Anwendung des Absatzes 2. 3In einem solchen Fall gilt Tz 21.1.14. Wird nach der Entscheidung über den BAföG-Antrag der Einkommenssteuerbescheid vorgelegt, erfolgt keine neue Berechnung. § 44 SGB X bleibt unberührt.
24.2.2 1Die Erklärung über die Einkommensverhältnisse ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt abzugeben. 2Bei der Erklärung ist auszugehen von einem noch nicht unanfechtbaren Steuerbescheid, hilfsweise der abgegebenen Steuererklärung. 3Ist auch eine Steuererklärung noch nicht abgegeben, so ist von dem letzten Einkommensteuerbescheid oder von entsprechenden Einkommensnachweisen des maßgeblichen Kalenderjahres auszugehen. 4Der Erklärende hat darzutun, aus welchen Gründen er in seiner Erklärung auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt von den Unterlagen, die den Ausgangspunkt seiner Erklärung bilden, abweicht.
24.2.3 1Zur Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse ist die schriftliche Versicherung erforderlich, dass die Angaben richtig und vollständig sind. 2Die Unterlagen, die den Ausgangspunkt der Erklärung bilden, sind beizufügen.
24.2.4 1Der Vorbehalt der Rückforderung muss in dem Bescheid ausgesprochen werden. 2Ein Vorbehalt der Rückforderung ist dagegen nicht vorzusehen, sofern die Förderung nach § 18c erfolgt; wenn zugleich ein Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss gewährt wird, ist der Vorbehalt ggfs. auf diesen zu beschränken.
24.2.5 1Das Amt hat den Einkommensbezieher anzuhalten, sein Einkommen baldmöglichst nachzuweisen. 2Tz 46.1.3 ist entsprechend anzuwenden.
Zu Absatz 3
24.3.1 1Das Einkommen ist nur dann wesentlich niedriger, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um mindestens den in § 51 Abs. 4 genannten Betrag monatlich erhöht. 2Es ist sowohl eine Erklärung der Einkommensverhältnisse in dem nach Abs. 1 vorgeschriebenen Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes als auch eine Erklärung der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum abzugeben.
24.3.2 Die Tz 24.2.2 bis 24.2.5 sind anzuwenden.
24.3.3 1Der Aktualisierungsantrag kann nur vor Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 3 Satz 1 zurückgenommen werden. 2Ab dessen Bekanntgabe kann nicht mehr verlangt werden, dass von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes ausgegangen wird.
24.3.4 1Die Frage, ob das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich niedriger sein wird, ist für jede Einkommen beziehende Person gesondert zu beurteilen. 2Der Bewilligungszeitraum ist deshalb lediglich bei der Einkommen beziehenden Person als Berechnungszeitraum heranzuziehen, für die eine Einkommensminderung geltend gemacht wird. 3Dies gilt auch für die Eltern, selbst wenn auf ihr Einkommen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ein einheitlicher Freibetrag zu gewähren ist.
4Liegen in den Fällen des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Aktualisierungsanträge für beide Elternteile vor, ist auch dann für jedes Elternteil vom aktuellen Einkommen auszugehen, wenn zwar das aktuelle Einkommen des einen Elternteils jede Anrechnung entfallen ließe, sich bei isolierter Betrachtung des anderen Elternteils aber ebenfalls ein wesentlich niedrigeres Einkommen ergäbe.
5Die Erhöhung des Förderungsbetrages i. S. d. Tz 24.3.1 Satz 1 kann sich entweder aus einer Einkommensaktualisierung für eine einzelne Einkommen beziehende Person oder aus der gleichzeitigen Einkommensaktualisierung für mehrere Einkommen beziehende Personen herleiten.
24.3.5 1Nach Aktualisierung ist bei einer Einkommensänderung im Bewilligungszeitraum, die die Eltern, der Ehegatte, der Lebenspartner oder die auszubildende Person dem Amt mitteilen, die erforderliche Neuberechnung und Bescheidänderung bereits während des Bewilligungszeitraums durchzuführen. 2Die Bewilligung der Förderungsbeträge erfolgt bis zur endgültigen Berechnung weiterhin unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.