BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 27 Vermögensbegriff
Hinweis von Studis Online: Einfacher zu lesen als die Gesetzesparagraphen dürfte unser ausführlicher Artikel zur Vermögensanrechnung beim BAföG sein.
2Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
Verwaltungsvorschrift zu § 27
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
27.1.1 Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB.
27.1.2 Eine Forderung ist ein Recht, von einer bestimmten Person eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu verlangen, z. B. Zahlung eines Geldbetrages, Lieferung von Waren.
27.1.3 Sonstige (Vermögenswerte) Rechte können an Sachen und Rechten bestehen, z. B. Geschäftsanteile, Wertpapiere, Patentrechte, Verlags- und Urheberrechte. Für die Bewertung dieser Rechte sind die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes zugrunde zu legen.
27.1.3a Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmißbräuchlich übertragen hat. Dies ist der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.
27.1.3b Vermögen ist der auszubildenden Person zuzurechnen, wenn es auf ihren Namen angelegt ist. Soweit eine zivilrechtlich wirksame Treuhandabrede vorliegt, sind die sich aus dieser Abrede ergebenden Rückforderungs- bzw. Herausgabeansprüche des Treugebers gegen die auszubildende Person als Treuhänder als Schuld zu berücksichtigen (vgl. Tz. 28.3.2b).
27.1.3c Ein Sparbuchguthaben gehört nicht zum Vermögen, wenn das Sparbuch von einer anderen Person auf den Namen der auszubildenden Person angelegt wurde, diese aber nicht verfügungsberechtigt wart, weil sich die andere Person die Verfügung über das Sparbuch vorbehalten hatte.
27.1.4 Eine Verwertung ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt, z. B.:
Beschlagnahme nach der StPO,
nicht nach § 2136 BGB befreite Vorerbenstellung (§§ 2100 ff. BGB),
Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 803, 804, 829 ZPO),
Arrest (§§ 930 f. ZPO),
einstweiliger Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO),
Insolvenzeröffnung (§ 80 InsO).
Nicht jedoch fällt hierunter ein vom Eigentümer vereinbartes rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot (§ 137 BGB).
27.1.5 Der Verwertung der Guthaben aus Bausparverträgen und prämienbegünstigten Sparverträgen stehen rechtliche Gründe nicht entgegen Zur Berechnung vgl. Tz 28.3.4.
Zu Absatz 2
27.2.1 Als Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind nur die Stammrechte zu verstehen, dagegen nicht die aus den Stammrechten fließenden konkreten Ansprüche auf z. B. die monatlichen Leistungen einer Versichertenrente, Witwenrente, Waisenrente.
27.2.2 Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind insbesondere
Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückgehen;
Ansprüche aus der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-. Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung) und der Arbeitslosenversicherung;
Ansprüche aus einer sonstigen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung;
Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge;
Ansprüche auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz;
Ansprüche auf Entschädigungsrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz;
Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz;
Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz;
Ansprüche auf Renten,
die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gewährt werden;
Ansprüche auf laufende Leistungen aus privatrechtlichen Verträgen.
27.2.3 Ein Betrag in Höhe der an den Auszubildenden ausgezahlten Übergangsbeihilfe oder Wiedereingliederungsbeihilfe (§ 27 Abs. 2 Nr. 2) ist während der ganzen Ausbildungszeit wie ein zusätzlicher Freibetrag nach § 29 zu behandeln.
27.2.4 Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.
27.2.5 Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Regelmäßig rechnen dazu Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Geräte der elektronischen Kommunikation.
Hinweis von Studis Online: Bereits seit Januar 2011 werden, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, KFZ mit ihrem kompletten Zeitwert zum Vermögen gerechnet. Details siehe hier und in der (2013 ergänzten) VwV Tz. 28.1.6.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.