BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung
Hinweis von Studis Online: Leichter lesbar als der Gesetzesparagraph ist unser Artikel Wenn die Eltern nicht (genug) zahlen wollen: Vorausleistungsverfahren. Letzte Änderung durch 29. BAföG-Änderungsgesetz grün markiert.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) 1Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12, 13, 13a, 14, 14a und 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
2Haben die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland, so ist weitere Voraussetzung, daß der Auszubildende seinen Unterhaltsanspruch an das Land abgetreten hat.
(3) Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.
(3) (4) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) (5) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
Verwaltungsvorschrift zu § 36
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
36.1.1 1Eltern leisten den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht, wenn sie weder einen Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe erbringen oder aufwenden. 2Die Eltern können nach Maßgabe des § 1612 BGB die Leistungsart grundsätzlich frei wählen.
3Das Amt hat Sachleistungen nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. 4Die für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums gültige Bewertungsvorschrift ist für den ganzen Bewilligungszeitraum anzuwenden.
5Der Wert der Wohnung ist mit dem in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bestimmten Betrag, der Wert der Kranken- und Pflegeversicherung mit den nach § 13a gewährten Beträgen anzusetzen.
36.1.2 1Leisten die Eltern lediglich einen Teil des angerechneten Einkommensbetrages als Unterhalt, ist die Vorausleistung auf den nicht geleisteten Teilbetrag zu beschränken.
2Leistet ein Elternteil mehr als den angerechneten Einkommensbetrag als Unterhalt (Geld- und Sachleistungen), ist die Vorausleistung für den anderen Elternteil um diesen Mehrbetrag zu mindern.
3Eine Berücksichtigung überobligatorischer Sachleistungen findet allerdings für den Fall nicht statt, in dem einem Schüler trotz des eigenen Einkommens oder der Geldleistungen seiner Eltern oder Dritter weniger Bargeld zur Verfügung steht als der Ausbildungskostenanteil der Förderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1. 4Der Ausbildungskostenanteil der Ausbildungsförderung beträgt pauschal 20 Prozent des Bedarfes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1.
5Die Vorausleistung ist um das weitergeleitete oder direkt an die auszubildende Person ausgezahlte Kindergeld zu mindern. 6Es ist, in den Fällen, bei denen die Auszahlung des Kindergeldes direkt an den Auszubildenden oder einen Dritten (nicht Elternteil) erfolgt, in dem Verhältnis aufzuteilen, wie sich die anrechenbaren Einkommensbeträge beider Elternteile einander gegenüberstehen. 7Auf Dauer angelegte regelmäßige Unterhaltsleistungen Dritter sind zu berücksichtigen.
36.1.3 Für die Glaubhaftmachung reicht es aus, dass der Auszubildende schriftlich versichert, daß seine Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.
36.1.4 1Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person unterhalb der Freibeträge bleiben bei der Prüfung, ob die Ausbildung gefährdet ist, außer Betracht.
2Es ist anzunehmen, dass die Ausbildung gefährdet ist, wenn der von den Eltern oder Dritten geleistete Unterhaltsbetrag hinter dem angerechneten Einkommensbetrag um mehr als den in § 51 Abs. 4 genannten Betrag monatlich zurückbleibt.
36.1.5 1Die Ausbildung ist nicht gefährdet, soweit das Einkommen des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum nach Abzug der Freibeträge nach § 25 sein bereits angerechnetes Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums übersteigt (Auswirkung des Vorrangs der Unterhaltspflicht des Ehegatten oder des Lebenspartners). 2Das Einkommen ist nach § 21 zu ermitteln.
36.1.6 1Die Ausbildung gilt als nicht gefährdet, wenn die auszubildende Person es aus tatsächlichen Gründen zu vertreten hat, dass die Zahlungen der Eltern sie nicht erreichen können, z. B. weil sie ihre Eltern nicht aufgefordert hat, Unterhalt zu leisten, oder andere für den Zahlungsverkehr notwendige Informationen unterlassen hat. 2Dies gilt nicht, wenn ihr die Adresse der Eltern/des Elternteils nicht bekannt ist.
36.1.7 1Vorausleistung wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an erbracht, in dem die auszubildende Person die nach Absatz 1 maßgeblichen Umstände mitgeteilt und einen Antrag auf Vorausleistung gestellt hat (Tz 36.1.3). 2Rückwirkend wird sie nur geleistet, wenn die auszubildende Person die Verweigerung von Unterhaltsleistungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 50 Abs. 1 mitteilt und vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Vorausleistung stellt. 3Zur Fristwahrung bedarf es nicht der Verwendung des Formblattes.
4Bei einer Förderung unter Vorbehalt ist eine rückwirkende Erhöhung der Vorausleistung ausgeschlossen, soweit sich bei einer abschließenden Einkommensberechnung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums herausstellt, dass ein höheres Elterneinkommen anzurechnen gewesen wäre als ursprünglich angenommen.
36.1.8 1Die Anhörung der Eltern kann schriftlich oder persönlich beim Amt durchgeführt werden. 2Die Aufforderung zur Anhörung ist zuzustellen. 3Bei der persönlichen Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Eltern zu unterzeichnen.
36.1.9 Im Anhörungsverfahren sind den Eltern
die Angaben der auszubildenden Person zum Vorausleistungsantrag zur Kenntnis zu geben,
die Folgen nach Tz 36.1.13 mitzuteilen,
die Rechtslage zu erläutern, insbesondere die Folgen des § 37,
im Fall mangelnder Mitwirkung gemäß § 47 die Konsequenzen aus § 58 zu verdeutlichen.
36.1.10 bis 36.1.12 (weggefallen)
36.1.13 Geben die Eltern keine Erklärung zur Sache ab, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Auszubildenden über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern und die von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen zutreffen.
36.1.14 Die Anhörung der Eltern ist für jeden Bewilligungszeitraum erneut durchzuführen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 gegeben ist.
36.1.15 Eine entsprechende Anwendung des § 36 kommt nicht in Betracht, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leistet.
36.1.16 Auf Tz 51.2.1 letzter Satz wird hingewiesen.
36.1.17 1In Fällen, in denen die Eltern keinen Unterhalt leisten, ein bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen sie offensichtlich nicht besteht (vgl. Tz 37.1.1) und auch nicht lediglich wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verneint wird, soll – wenn noch kein Vorausleistungsbescheid erlassen wurde – anstelle von Vorausleistung Ausbildungsförderung analog § 11 Abs. 2a ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des Elternteils geleistet werden.
2Wird nach Erlass eines Vorausleistungsbescheides festgestellt, dass kein Unterhaltsanspruch besteht, so ist § 11 Abs. 2a analog erst ab dem folgenden Bewilligungszeitraum anzuwenden. 3In diesem Fall sind Vorbehaltsauflösungen für die vorausgeleisteten Beträge nicht mehr durchzuführen.
Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
36.2.1 Soweit die Eltern nach den Angaben des Auszubildenden oder glaubhaft gemachten eigenen Angaben Unterhaltsleistungen an den Auszubildenden erbringen oder im Rahmen des § 1612 BGB (vgl. Tz 36.3.1 und 36.3.2) anbieten, kommt eine Leistung des Förderungsbetrags entsprechend Absatz 1 nicht in Betracht. Tz 36.1.1 ist anzuwenden.
36.2.2 1In Höhe des nicht durch vorrangige Anrechnung gem. § 11 Abs. 2 gedeckten Bedarfs ist von einem anzurechnenden Einkommen der Eltern auszugehen. 2Sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben, ist Tz 11.2.6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass – wenn nur ein Elternteil bei der Antragstellung nicht mitwirkt – eine Anrechnung von seinem Einkommen in voller Bedarfshöhe unterstellt wird.
36.2.3 Neben der Durchführung des Bußgeld- oder Verwaltungszwangsverfahrens hat sich das Amt zu bemühen, die erforderlichen Auskünfte durch zumutbare eigene Ermittlungen anderweitig zu erhalten.
36.2.5 1Tz 36.1.3 bis 36.1.6 und 36.1.8 bis 36.1.17 sind anzuwenden.
2In den Fällen des Abs. 2 ist die Vorausleistung stets vom Beginn des Bewilligungszeitraums an zu erbringen.
Zu Absatz 2 Nummer 2
36.2.6 Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bekanntgabe des Bußgeldbescheides oder die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes, auch wenn diese Maßnahmen noch nicht unanfechtbar sind.
36.2.7 Bußgeld- oder Verwaltungszwangsverfahren sind mit dem Ziel, die Angaben über die Einkommensverhältnisse zu erhalten, fortzusetzen, auch wenn bereits eine Vorausleistung bewilligt ist.
36.2.8 Bei Finanzbehörden im Ausland ist davon auszugehen, daß sie keine Auskunft erteilen.
36.2.9 Verwaltungszwangsmittel werden im Ausland nicht vollzogen.
Zu Absatz 2 Satz 2
Zu Absatz 3 Nr. 1
36.3.1 1Eine Unterhaltsbestimmung muss gegenüber der auszubildenden Person abgegeben werden; wenn sie gegenüber Dritten wie dem Amt erfolgt, ist sie unbeachtlich. 2Eine bedingte Unterhaltsbestimmung ist unbeachtlich. 3Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 BGB ist zu beachten, soweit sie nicht vom Familiengericht abgeändert worden ist. 4Ob die Durchführung der Ausbildung durch die Bestimmung beeinträchtigt wird, ist nicht zu prüfen. 5Ist die Unterhaltsbestimmung der Eltern durch das Familiengericht abgeändert worden, so ist Vorausleistung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch vor Rechtskraft der Entscheidung zu gewähren, es sei denn, dass deren Vollziehbarkeit ausgesetzt ist.
36.3.2 1Erbringen die Eltern entsprechend ihrer Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB den vollen Unterhalt in Sachleistungen (einschl. Taschengeld) oder bieten sie ihn an, so findet eine Vorausleistung nicht statt. 2Zu beachten ist jedoch Tz 36.1.2 Satz 3 und 4.
36.3.3 1Wird nur ein Teil des Unterhalts in Sachleistungen erbracht oder angeboten, so ist ihr Wert nach Tz 36.1.1 zu bestimmen. 2Der Differenzbetrag zwischen dem geleisteten / angebotenen Unterhalt und dem nach diesem Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag ist vorauszuleisten.
36.3.5 Das Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB besteht auch gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind.
Zu Absatz 3 Nr. 2
36.3.6 bis 36.3.8 (Aufgehoben)
Zu Absatz 4
36.4.1 Ein wichtiger Grund, von der Anhörung abzusehen, liegt insbesondere vor, wenn
die Anhörung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann,
eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung vorliegt und seit deren Erlass eine wesentliche Veränderung der für einen Abänderungsantrag nach § 238 FamFG maßgebenden wirtschaftlichen und Ausbildungsverhältnisse nicht eingetreten ist. Das ist ohne Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen, wenn die Unterhaltsentscheidung in den letzten vier Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums rechtskräftig geworden ist,
die Eltern unabhängig von der Anhörung, schriftlich oder – bei Wiederholungsanträgen – in einer früheren Anhörung dem Amt gegenüber die Leistung des angerechneten Unterhaltsbetrages so nachdrücklich verweigert haben, dass mit einer Änderung ihrer Haltung durch die Anhörung nicht zu rechnen ist.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.