BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen
(1) 1Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. 2Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2 angerechnet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.
(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monat an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.
Verwaltungsvorschrift zu § 37
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
37.1.1 Das Amt hat den Eltern den erfolgten Anspruchsübergang stets anzuzeigen, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern offensichtlich nicht besteht und auch nicht bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern wieder aufleben kann. Liegt eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung oder eine gerichtliche oder außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung vor, die nicht älter als vier Jahre ist, so ist diese, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, für die Beurteilung der Unterhaltspflicht der Eltern maßgebend. Ein in einer Unterhaltsvereinbarung vereinbarter Verzicht auf Unterhalt ist unbeachtlich (vgl. § 1614 BGB).
37.1.2 Erzielt der Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen, das eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern ausschließt, so ist von einer Übergangsanzeige auch dann abzusehen, wenn trotz der Regelung in Tz 36.1.5 Vorausleistungen erbracht worden sind.
31.1.3 Der Anspruchsübergang ist unabhängig davon anzuzeigen, in welcher Förderungsart die Ausbildungsförderung geleistet wird bzw. geleistet worden ist. Dies gilt nicht für das Darlehen nach § 18c.
37.1.4 Das Nichtbestehen von Unterhaltsansprüchen kann nicht entsprechend der Vermutung der Tz 36.1.18 aus den Angaben des Auszubildenden entnommen werden.
37.1.5 Der Anspruchsübergang kann auch dann angezeigt werden, wenn der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der Rückförderung ergangen oder noch nicht unanfechtbar geworden ist.
37.1.6 Die Übergangsanzeige ergeht formlos und ist zuzustellen.
37.1.7 Eine Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn die unterhaltspflichtige Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Sie ist zusätzlich entsprechend Absatz 4 Nr. 2 von der Antragstellung und über die Rechtslage zu unterrichten. Es ist ggf. Vorsorge dafür zu treffen, dass eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs unverzüglich nachgeholt werden kann, wenn die unterhaltspflichtige Person ihren ständigen Wohnsitz in das Inland verlegt.
37.1.8 Die Übergangsanzeige ist zu überprüfen und ggf. zu ändern, wenn sich der Vorausleistungsbetrag geändert hat.
37.1.9 Die von den Eltern aufgrund der Übergangsanzeige geleisteten Zahlungen werden zunächst auf den zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1) geleisteten Teil und zuletzt auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich als Zuschuss geleisteten Teil des Bedarfs angerechnet. Soweit eine Anrechnung auf Darlehen erfolgt, ist das Bundesverwaltungsamt über die Darlehensminderung zu unterrichten.
37.1.10 Der übergegangene Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bezieht sich grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Vorausleistungszeitraum; in Fällen schwankender Einnahmen, z.B. bei selbständig tätigen Unternehmern oder Freiberuflern, ist abweichend in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren Auskunft zu verlangen. Der Auskunftsanspruch besteht nur, soweit ohne ihn der Unterhaltsanspruch nicht festgestellt werden kann. Zu fordern ist eine vom Unterhaltspflichtigen persönlich unterschriebene, systematische und belegte Aufstellung sämtlicher Einkünfte sowie des Vermögens.
37.1.11 Besteht ein Auskunftsanspruch (vgl. Tz 37.1.10) und leistet der Unterhaltsschuldner nach Zustellung der Übergangsanzeige keine Zahlungen an das Land, ist der Auskunftsanspruch unverzüglich gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend zu machen. Die außergerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ergeht formlos.
37.1.12 Ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber der auszubildenden Person erfüllt haben, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB), insbesondere den §§ 1603, 1610 Abs. 2 BGB, zu beurteilen.
37.1.13 Die Eltern sind in der Regel zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung verpflichtet,
die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne dass es insoweit auf Beruf oder gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt,
in einer Höhe, die ihnen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Es ist unerheblich, ob die Eltern während der vorhergehenden Ausbildungszeit Unterhaltsleistungen erbracht haben.
37.1.14 Die Unterhaltspflicht der Eltern ist mit dem Abschluss einer Erstausbildung ausnahmsweise noch nicht erfüllt, wenn
ein Berufswechsel notwendig ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen,
die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung der auszubildenden Person beruhte,
die auszubildende Person von den Eltern in einen unbefriedigenden, ihrer Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war,
die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern und der auszubildenden Person umfasste; dasselbe gilt, wenn die dahin gehende Ausbildungsplanung der auszubildenden Person den Eltern bekannt war und diese nicht erkennbar widersprochen haben,
während des ersten Teils der Ausbildung eine die Weiterbildung erfordernde besondere Begabung der auszubildenden Person deutlich geworden ist,
die auszubildende Person mit Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) ein Hochschulstudium aufnimmt und dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dies gilt bei einem kontinuierlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsverlauf auch dann, wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z. B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird,
die auszubildende Person mit Hochschulreife – ggf. auch nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) – ein Bachelorstudium und sodann ein Masterstudium aufnimmt und letzteres mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.
Zu Absatz 4
37.4.1 Die Eltern des Auszubildenden haben bei der Beantragung von Ausbildungsförderung "mitgewirkt", wenn sie das Formblatt, in dem die Belehrung über ihre mögliche Inanspruchnahme im Falle der Nichtleistung angerechneter Unterhaltsbeträge enthalten ist, unterzeichnet haben. Sie haben von dem Antrag auf Ausbildungsförderung "Kenntnis erhalten", wenn ihnen das Schreiben nach Tz 46.1.5 zugegangen ist.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.