BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
(1) 1Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. 2Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.
(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erläßt den Bescheid hierüber.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.
(4) 1Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs darauf überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. 2Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungsnummer an das Bundesams für Finanzen übermitteln. 3Die Übermittlung kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. 4Das Bundesamt für Finanzen hat die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 5Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen die Ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. 6Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
Verwaltungsvorschrift zu § 41
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
41.1.1 In dieser Vorschrift ist der Grundsatz der Allzuständigkeit des Amtes festgelegt.
41.1.2 Falls das Amt nicht zuständig ist, hat es den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt weiterzuleiten und den Antragsteller davon zu unterrichten.
41.1.3 Es ist nicht zulässig, Ausbildungsstätten oder andere Behörden mit der Entgegennahme von Antragen zu beauftragen. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
41.1.4 Abweichend von Tz 41.1.3 nehmen die deutschen Auslandsvertretungen die Anträge entgegen und bereiten die Entscheidung über die Ausbildungsförderung eines Deutschen vor, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und dort eine Ausbildungsstätte besucht. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
41.1.5 Die Heranziehung zentraler Verwaltungsstellen, insbesondere von Rechenzentren oder Datenzentralen, regeln die Länder.
41.1.6 Erforderliche Aufgabe i.S.d. Abs. 1 ist auch die Durchführung von Anfragen an das Bundesamt für Finanzen gem. § 45d EStG.
Zu Absatz 2
41.2.1 Steht dem Auszubildenden Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c zu, vervollständigt das Amt den von der Bank zur Verfügung gestellten Darlehensvertragsvordruck mit den individuellen Darlehensvertragsdaten des Auszubildenden. Hierzu zählen neben den persönlichen Daten des Auszubildenden, die bewilligende Stelle, Datum und Aktenzeichen des Bewilligungsbescheides, Zahlungsbeginn und -ende, monatliche und Darlehenshöhe insgesamt sowie der am Tage der Ausfertigung der Darlehensvertragsurkunde gültige, anfängliche, effektive Jahreszins und Nominalzins.
Das Amt übersendet die vervollständigte Vertragsurkunde als Angebot der Bank gemeinsam mit dem Bewilligungsbescheid dem Auszubildenden. Das vom Auszubildenden unterschriebene Vertragsangebot, seine Erklärung, über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein und eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten zu haben, sowie die Bestätigung bzw. Beglaubigung der Unterschrift des Auszubildenden nimmt das Amt entgegen und übersendet die genannten Unterlagen ergänzt um die Kontonummer der Bank bis zum letzten Werktag des dem Quartal folgenden Monats der Bank.
Das Amt übermittelt der Bank entsprechend dem jeweiligen Länderverfahren die für die Darlehensgewährung und -verwaltung erforderlichen Daten.
41.2.2 Das Amt teilt der Bank jede Änderung mit, die sich auf die Gewährung, Verwaltung oder Einziehung des Bankdarlehens auswirkt.
Zu Absatz 3
41.3.1 Die Beratungspflicht des Amtes ist beschränkt auf die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Sie umfasst nicht die Schullaufbahn- und Berufsberatung. Die §§ 13 bis 15 SGB I bleiben unberührt.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.