BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 45a Wechsel in der Zuständigkeit
(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.
(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.
Verwaltungsvorschrift zu § 45a
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
45a.1.1 Kommt ein bisher zuständiges Amt zu dem Ergebnis, daß die Zuständigkeit auf ein anderes Amt übergegangen ist, so hat es dieses Amt um Übernahme des Verfahrens zu bitten und die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel aufgrund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung zu übersenden. Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, hat es zugleich das nunmehr zuständige Amt um Mitteilung zu bitten, welche Fristen für dessen Zahlungsaufnahme maßgeblich sind.
Bejaht das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies dem bisher zuständigen Amt unverzüglich mit. Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, gibt es außerdem an, von welchem Monat an es die Förderung aufnimmt. Das übernehmende Amt soll die Förderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Akten oder Zusendung der Aktenübersicht zur Auslandsförderung aufnehmen.
Verneint das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies unverzüglich unter Angabe der Gründe dem ersuchenden Amt mit und sendet die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung zurück. Dabei soll es bei der Ermittlung dieser Gründe bekannt gewordene, für die weitere Förderung wesentliche Tatsachen dem ersuchenden Amt mitteilen.
45a.1.2 Wird einem Amt bekannt, daß die Zuständigkeit auf es übergegangen ist, so hat es das bisher zuständige Amt unter Angabe des Zeitpunktes und der Gründe von dem Zuständigkeitsübergang zu unterrichten und bei diesem die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel aufgrund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung anzufordern. Das bisher zuständige Amt hat die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung unverzüglich zu übersenden.
Das Verfahren richtet sich im übrigen nach Tz 45a.1.1.
45a.1.3 Eine Verpflichtung, aus Anlaß des Zuständigkeitsübergangs die von früher zuständigen Ämtern erteilten Bescheide auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, besteht nicht. Hält das neu zuständige Amt die Änderung eines Bescheides für erforderlich, so sollte es dem damals zuständigen Amt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
45a.1.4 Vorverfahren ist das in den §§ 68 ff. der VwGO geregelte Widerspruchsverfahren.
45a.1.5 Der Wechsel der Zuständigkeit tritt unabhängig vom Stand des Widerspruchsverfahrens ein. Abhilfe- und Widerspruchsbescheid sind ggf. von dem neu zuständigen Amt bzw. der neu zuständigen Widerspruchsbehörde zu erlassen.
Ist in dem Bundesland des neu zuständigen Amtes die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen, kann der Bescheid nur durch Klage angegriffen werden. Eine Umdeutung des bereits eingelegten Widerspruchs in eine Klage ist nicht möglich.
Das neu zuständige Amt soll den Widerspruchsführer über die aufgrund des Zuständigkeitswechsels geänderte Rechtslage informieren. Es gilt § 58 Abs. 2 VwGO.
45a.1.6 Das bisher zuständige Amt unterrichtet den Widerspruchsführer über den Wechsel der Zuständigkeit. Der Aktenübersendung fügt es eine Darstellung der Sach- und Rechtslage bei.
45a.1.7 Das in Tz 45a.1.1 bis 45a.1.6 geregelte Verfahren gilt auch für den Fall des Wechsels aus dem Schul- in den Hochschulbereich und umgekehrt.
45a.1.8 Hat der Auszubildende die förderungsfähige Ausbildung beendet oder wird er nicht mehr gefördert und sind noch förderungsrechtliche Entscheidungen zu treffen, so führt das Amt, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war, das Verwaltungsverfahren fort, nachdem es von dem an sich zuständig gewordenen Amt die Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eingeholt hat. Das gilt auch, wenn zuletzt ein Ablehnungsbescheid erteilt worden ist, es sei denn, der Ablehnungsbescheid ist ausschließlich wegen Unzuständigkeit erteilt worden.
45a.1.9 Zur ausschließlichen Zuständigkeit für die Förderung einer Ausbildung im Ausland vgl. Tz 45.4.1.
Zu Absatz 2
45a.2.1 Das bisher zuständige Amt leistet auf Grund des bestehenden oder gemäß § 50 Abs. 4 fortwirkenden Bewilligungsbescheides bis zu dem Zeitpunkt Ausbildungsförderung, von dem an das neu zuständige Amt nach Übernahme der Akten die Förderung aufnimmt.
Zu Absatz 3
45a.3.1 Nach § 37 Abs. 1 und § 38 übergegangene Ansprüche sowie Ersatzansprüche nach § 47a verbleiben unabhängig vom Wechsel der Zuständigkeit in ein anderes Bundesland bei dem Amt, das den Übergang des Anspruchs bewirkt hat oder bei dem der Anspruch entstanden ist. Ersatzansprüche nach § 47a können trotzdem nur von dem neu zuständigen Amt für Ausbildungsförderung geltend gemacht werden.
Das jeweilige Bundesland kann durch landesinterne Bestimmungen regeln, dass anstelle des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung eine andere Behörde für die Geltendmachung der Ansprüche zuständig ist.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.