BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
1Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. 2Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Verwaltungsvorschrift zu § 47a
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
47a.0.1 Über die Höhe des zu ersetzenden Betrages und die entstandenen Zinsen ist ein Bescheid zu erlassen. Zinsen fallen ab dem Zeitpunkt der ersten zu Unrecht erfolgten Zahlung von Förderungsleistungen an.
Bevor ein Bescheid erlassen wird, ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt schriftlich oder mündlich zu äußern.
Betroffene sind:
die Ehegattin oder der Ehegatte,
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder
die Eltern der auszubildenden Person
Besteht wegen der zu Unrecht erfolgten Förderleistungen sowohl ein Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber der auszubildenden Person selbst als auch gegenüber einer der vorgenannten betroffenen Personen, so sind beide gleichrangig zur Erstattung verpflichtet. Falls Beitreibungsmaßnahmen erforderlich sind, ist der Anspruch vorrangig nach § 47a geltend zu machen.
Zur Verrechnung mit Förderungsleistungen ist Tz. 37.1.9 entsprechend anzuwenden.
47a.0.2 In den Fällen, in denen eine Änderungsanzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen wurde, tritt eine Ersatzpflicht frühestens ab dem Zeitpunkt ein, in dem die Änderung eingetreten ist.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.