BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, daß
die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1),
(Aufgehoben)
der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2).
(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, daß das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs. 5 entspricht.
(2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden.
Verwaltungsvorschrift zu § 49
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
49.1.1 Die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn
die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 16 Abs. 2 offensichtlich nicht vorliegen,
nicht zu erwarten ist, daß die Ausbildungsstätte die erforderliche Auskunft erteilen kann.
49.1.4 Legt die auszubildende Person auf Verlangen des Amtes die gutachtliche Stellungnahme nicht vor, ist sie auf die Möglichkeit der Ablehnung des Antrags nach § 66 Abs. 1 SGB I hinzuweisen. Dies gilt nicht in den Fällen der Tz. 49.1.1.
Zu Absatz 1 a
49.1a.1 Es handelt sich hierbei nicht um eine gutachtliche Stellungnahme im Sinne des § 49 Abs. 1, so daß § 48 Abs. 6 insofern keine Anwendung findet.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.