BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 51 Zahlweise
Hinweis von Studis Online: Den in Absatz 2 dieses Gesetzesparagraphen geregelte Vorschuss (nur bei Erstantrag möglich!) erläutern wir ausführlich im Artikel Vorschuss beim BAföG. Dort erläutern wir auch, was man bei Folgeanträgen tun muss, um möglichst unterbrechungsfrei BAföG weiterbeziehen zu können.
Aus Absatz 4 (und Absatz 3) ergibt sich übrigens, dass BAföG nur zur Auszahlung kommt, wenn mind. 9,50 € Bedarf errechnet werden. Bis 9,49 € geht man leider leer aus.
(1) 1Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. 2Die Auszahlung der Bankdarlehen nach § 18c erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
Verwaltungsvorschrift zu § 51
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
51.1.1 Postbarzahlungen sind keine unbaren Zahlungen im Sinne dieses Gesetzes.
51.1.2 Die Zahlung ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß der Betrag dem Auszubildenden jeweils am letzten Tag des Vormonats zur Verfügung steht.
51.1.4 Soweit die Durchführung der Ausbildung es erfordert, können Abschlagszahlungen auf den Förderungsbetrag der restlichen Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes nur in Höhe des besonderen Bedarfs nach den §§ 12 Abs. 4 und 13a des Gesetzes sowie den §§ 3, 4 und 5 BAföGAuslandszuschlagsV geleistet werden.
Zu Absatz 2
51.2.1 Ausbildungsförderung nach § 51 Abs. 2 ist von dem Zeitpunkt an zu leisten, in dem das Amt erkennt, dass die Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen aufgenommen oder die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden können, obwohl die antragstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nachgekommen ist.
Ausbildungsförderung nach Absatz 2 kann frühestens ab der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung geleistet werden.
In den Fällen des § 36 können Leistungen nach dieser Vorschrift auch vor Durchführung der Anhörung erbracht werden.
51.2.2 Der Förderungsbetrag ist um ein Fünftel gegenüber demjenigen Betrag zu kürzen, der sich nach den dem Antrag beigefügten Angaben voraussichtlich ergibt.
51.2.3 Ist nach den vorliegenden Antragsunterlagen eine Vorausschätzung der Höhe des Förderungsbetrages nicht möglich, so ist in der Regel davon auszugehen, dass Ausbildungsförderung in voller Höhe zu leisten ist. In diesen Fällen ist der nach der Art der Ausbildung und Unterbringung vorgesehene Bedarfssatz inklusive etwaiger Zuschläge nach den §§ 13a und 14b zu vier Fünftel auszuzahlen. Der in Absatz 2 bezeichnete Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden.
51.2.4 Ausbildungsförderung nach § 51 Abs. 2 kann in keinem Fall über den Zeitraum von vier Monaten hinaus geleistet werden, unabhängig davon, auf welchen Gründen die Verzögerung beruht.
51.2.5 Der Vorbehalt der Rückförderung ist schriftlich mitzuteilen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.