BAföG - Abschnitt X: Studienstarthilfe§ 56a Förderungsart und Umfang; Datenabgleich
Hinweis von Studis Online: Einfacher zu lesen als die Gesetzesparagraphen (neben diesem hier noch die §§ 56 und 56b) dürfte unser ausführlicher Artikel „Ab Wintersemester 2024/2025: 1.000 € Studienstarthilfe beim BAföG“ sein.
(1) Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1 000 Euro geleistet.
(2) 1Um eine mehrfache Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe zu vermeiden, führt die für das Antragsportal „BAföG Digital“ zuständige Stelle vor Weiterleitung der Anträge an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die vom Land mit der Durchführung betraute Stelle einen automatischen Abgleich von den im Rahmen der Antragstellung angegebenen Daten des Antragstellers mit den Daten von bisherigen Antragstellern der Studienstarthilfe durch. 2Zu diesem Zweck speichert die für das Antragsportal zuständige Stelle folgende Daten aus dem Antrag
Name und Vorname sowie Geburtsname,
Geburtsort und Geburtsdatum,
und führt mit den Daten bei Antragstellung den in Satz 1 genannten Abgleich durch. 3Die für das Antragsportal zuständige Stelle speichert für jeden Antrag auch das nach § 56 Absatz 5 zuständige Amt oder die betraute Stelle. 4Die nach Satz 2 gespeicherten Daten dürfen außer zu ihrer Übermittlung im Rahmen der Antragstellung ausschließlich für den Zweck des Datenabgleichs nach Satz 1 verwendet werden und sind nach Ablauf von drei Jahren zu löschen. 5Sofern mit den in Satz 2 genannten Daten bereits ein Antrag auf Studienstarthilfe im Antragsportal gespeichert ist, ist die erneute Antragstellung ausgeschlossen, der Antragsteller ist im Antragsportal darauf hinzuweisen und an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle zu verweisen. 6Die Möglichkeit der Datenkorrektur durch erneute Eingabe der Antragsdaten bleibt unberührt. 7Besteht nach Prüfung des Amtes oder der zuständigen Stelle trotz des Ergebnisses des Datenabgleichs ein Anspruch auf Studienstarthilfe, ist dem Antrag stattzugeben.
Verwaltungsvorschrift zu § 56a
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu diesem Paragraphen gibt es noch keine Verwaltungsvorschriften.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.