BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 58 Ordnungswidrigkeiten
Das 29. BAföG-Änderungsgesetz führte zu einer Ergänzung in Absatz 3, sie ist grün markiert.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2. entgegen § 47 Abs. 2 oder 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;
2a. entgegen § 47 Abs. 3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 14 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt.
Verwaltungsvorschrift zu § 58
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
Zu Absatz 1
58.1.1 Die Verjährung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 58[/rel] bestimmt sich nach den §§ 31 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Eine etwaige Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) bleibt hiervon unberührt.
Werden bei Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht (vgl. [relnorm=abs1nr1]§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eingang des Antrags beim Amt für Ausbildungsförderung (§ 31 Abs. 3 OWiG).
Eine Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG wirkt sich nicht auf die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung des Leistungsbescheides und daraus resultierender Rückforderungsansprüche aus.
Zu Absatz 2
58.2.1 Das Nähere über die Höhe der Geldbuße, über die Differenzierung bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln und über die Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße ist in § 17 OWiG geregelt.
Zu Absatz 3
58.3.1 Örtlich zuständig ist gemäß § 37 OWiG das Amt, in dessen Bezirk
die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
Sind hiernach mehrere Ämter zuständig, so soll das Amt tätig werden, das über den Förderungsantrag entscheidet.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.