BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 6 Förderung der Deutschen im Ausland
1Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. 2Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. 3§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36, 37 und 38 sind nicht anzuwenden.
Verwaltungsvorschrift zu § 6
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
6.0.1 Im Regelfall wird Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung nicht geleistet. Sie haben vorrangig Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen einer ermessensabhängigen Ausbildungsförderungsentscheidung nach § 6 sind die anderen Vorschriften des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden, soweit nicht im Folgenden Ausnahmen vorgesehen sind.
Die Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 6 ist – abweichend von dem Grundsatz über den Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen – in das pflichtgemäße Ermessen des Amtes gestellt. Die Leistung kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Auszubildende mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind vorrangig auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen.
An das Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie müssen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erforderlich ist, hinzutreten.
Das Vorliegen besonderer Umstände kann grundsätzlich bejaht werden, wenn der auszubildenden Person die Durchführung der Ausbildung im Inland nicht zuzumuten ist. Dies ist in der Regel anzunehmen bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, vgl. Tz 6.0.12.
6.0.2 Für eine Förderungsentscheidung nach § 6 müssen Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung oder anderer amtlicher Unterlagen nachweisen, dass und in welcher Höhe sie Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes erhalten oder dass ihr Förderungsantrag abgelehnt worden ist.
Auf eine Bescheinigung darüber, dass nach dem Förderungsrecht des Aufenthaltslandes kein Anspruch auf Förderungsleistungen besteht, kann verzichtet werden, wenn eine solche im Aufenthaltsland nicht ausgestellt wird; in diesem Zusammenhang gilt das Erklärungsprinzip.
Ausländische Förderungsleistungen jeder Art, die die auszubildende Person bezieht, sind auf den Bedarf nach diesem Gesetz voll ohne Gewährung von Freibeträgen anzurechnen.
6.0.3 Zum Begriff "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes" vgl. Tz 8.1.1.
6.0.4 Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. § 5 Abs. 1 i. V. m. Tz 5.1.1.
6.0.5 Als Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind auch die deutschen Familienangehörigen folgender Personengruppen anzusehen, die von ihrem im Inland ansässigen Dienstherrn oder Arbeitgeber für eine berufliche Tätigkeit ins Ausland entsandt werden:
a) Angehörige von diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
b) Bundeswehrangehörige an militärischen und zivilen Dienststellen,
c) sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes,
d) Angehörige der über- und zwischenstaatlichen Institutionen,
e) Angehörige von Kirchen- und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
f) Angehörige von Firmen mit Hauptniederlassung im Inland.
6.0.6 Gemäß § 11 BGB teilt ein minderjähriger Auszubildender grundsätzlich den ständigen Wohnsitz der Eltern, eines Elternteils oder der Person, der er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist. Hiervon wird für die Anwendung des § 6 abgesehen bei einem minderjährigen Auszubildenden, der bereits einmal in einem ausländischen Staat einen ständigen Wohnsitz begründet hat, wenn die Eltern ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen; für ihn bleibt sein Aufenthaltsort sein ständiger Wohnsitz, bis er durch ihn selbst aufgegeben wird.
6.0.7a Der Besuch einer Ausbildungsstätte in einem ebenfalls ausländischen Nachbarstaat kann nur dann gefördert werden, a) wenn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Wohnsitzstaat nicht vorhanden ist oder b) die Verkehrsverbindungen zu der Ausbildungsstätte im Nachbarstaat wesentlich günstiger sind als zu einer vergleichbaren Ausbildungsstätte im Aufenthaltsstaat. Ein täglicher Grenzübertritt ist nicht zu verlangen.
6.0.8 Ausbildungsförderung wird für den Besuch von Ausbildungsstätten geleistet, die den
a) in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder
b) durch Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 in den Förderungsbereich einbezogenen
Ausbildungsstätten im Inland entsprechen, soweit nach § 2 Abs. 1 und 1a eine Förderung im Inland zulässig wäre. Das ist der Fall, wenn sie nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.4 bis 2.1.19) vergleichbar sind; den besonderen Verhältnissen der Bildungseinrichtungen im Aufenthaltsland kann Rechnung getragen werden.
Gefördert wird der Besuch von öffentlichen und privaten Ausbildungsstätten; letztere müssen einer öffentlichen fachlichen Aufsicht im ausländischen Staat unterstehen oder einen öffentlich anerkannten Ausbildungsabschluss vermitteln. Das Amt erhält insofern Amtshilfe von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 des Gesetzes findet keine Anwendung.
6.0.9 Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum und Fernunterrichtslehrgang wird nicht geleistet.
6.0.12 Die Unzumutbarkeit der Durchführung der Ausbildung im Inland kann sich für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, z. B. ergeben
a) aus Gründen, die in der auszubildenden Person selbst liegen: z. B. die auszubildende Person ist krank oder behindert und bedarf daher der Betreuung durch ihre Eltern oder nahe Verwandte oder der Unterbringung in einem ausländischen Heim;
b) aus ihrer engen persönlichen oder familiären Umgebung: z. B. die Eltern oder andere nahe Angehörige der Auszubildenden sind krank, behindert oder gebrechlich und bedürfen deshalb zur Betreuung ihrer Anwesenheit;
c) aus Ausbildungsgründen: z. B. die Auszubildenden besuchen im Aufenthaltsland eine deutsche Ausbildungsstätte, die nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach vermitteltem Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.12, 2.1.13 und 2.1.16 bis 2.1.19) gleichwertig ist;
d) z. B. die Eltern der Auszubildenden oder diese selbst geraten während des Ausbildungsabschnitts in eine nicht voraussehbare wirtschaftliche Notlage (Hilfsbedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII) und ein daher drohender Abbruch der Ausbildung in dem ausländischen Staat bzw. eine Fortsetzung der Ausbildung im Inland würde eine Härte darstellen;
e) aus der Familienzugehörigkeit zu einer der in Tz 6.0.5 aufgeführten Personengruppen, wenn diese Personen auf Weisung oder Veranlassung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers aus dem Inland in einen ausländischen Staat verzogen sind.
6.0.13 Die Höhe des monatlich zu leistenden Bedarfs bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 (Tz 6.0.8 ist zu beachten).
6.0.14 Leistungen nach der HärteV und der BAföG-AuslandszuschlagsV sind nicht zulässig. Nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unabweisbar notwendige Ausbildungsaufwendungen können berücksichtigt werden. An den Nachweis sind strenge Anförderungen zu stellen.
6.0.15 Die Dauer der Förderung ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung der §§ 15, 15a, 15b festzusetzen.
Der Auszubildende hat in jedem Fall die Regelstudienzeit oder eine vergleichbare Festsetzung durch eine Bescheinigung der von ihm besuchten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
6.0.16 Für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 30 und der EinkommensV entsprechend, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.
6.0.17 Zur Ermittlung des Einkommens vgl. Tz 21.1.7.
Vorbehaltlich des § 3 BAföG-EinkommensV sind Kaufkraftausgleichszulagen, Einrichtungsbeihilfen sowie andere Zulagen für erhöhte Lebenshaltungskosten, die ein in Tz 6.0.5 bezeichneter Einkommensbezieher erhält und die nicht dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegen, bei der Feststellung der Bruttoeinnahmen außer Ansatz zu lassen.
6.0.18 Bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern, des Ehegatten bzw. des Lebenspartners kann von der Regelung des § 24 Abs. 1 abgewichen werden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben, dessen Inflationsrate im Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums mindestens 24 Prozent betragen hat. In diesen Fällen können bei der Anrechnung die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt werden. Im Fall der Tz 6.0.12 Buchstabe d) ist immer von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Ausbildungsförderung wird in diesen Fällen unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Bewilligungszeitraums“ geleistet. Bis zum Ablauf der Frist kann das Amt über den Antrag erneut entscheiden, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass das tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen von dem der Berechnung zugrunde gelegten Einkommen wesentlich abweicht.
6.0.22 § 58 ist im Ausland nicht anzuwenden.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.