BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 61 Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
Dieser Paragraph wird am 12. Mai 2022 gegen 17 Uhr vom Bundestag im Rahmen des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz beschlossen und trat zum 1. Juni 2022 in Kraft. Das erwähnte Gesetz nimmt noch diverse weitere Änderungen im Sozialgesetzbuch und an anderen Gesetzen vor. Neben dem eigentlichen Thema des Gesetzes (Sofortzuschlag, Einmalzahlung – insbesondere für Bezieher:innen von ALG II) wurden dort auch noch weitere vor allem für die Flüchtlinge aus der Ukraine sinnvolle Regelungen eingefügt. Sie beschränken sich aber nicht auf diese, sondern gelten für alle Flüchtlinge, die eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen können, erkennungsdienstlich behandelt worden sind und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Der BAföG-Paragraph 61 bezieht sich schon auf andere Gesetzesparagraphen, die ebenfalls erst zum 1. Juni 2022 in Kraft treten werden.
(1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Ausländerinnen und Ausländern Ausbildungsförderung auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen ausgestellt worden ist
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.