BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 67 Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Dieser Gesetzesparagraph ist Teil des „Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“. Es wäre nur in Kraft getreten, falls es zu einem ungeregelten Brexit gekommen wäre.
Wie der aktuelle Stand nun ist, siehe bitte im Artikel Auslands-BAföG Großbritannien
(1) Auszubildenden, die einen Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bis zum Ablauf des Tages vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), beginnen oder fortsetzen, wird ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts geleistet.
(2) Ausländischen Auszubildenden, die bis zum Ablauf des Tages vor dem Tag des Austritts einen Ausbildungsabschnitt beginnen und wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ihre persönliche Förderungsberechtigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 verlieren, wird weiterhin Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts geleistet.
Hinweis von Studis Online: Um ältere Fassungen des Gesetzes einzusehen, empfehlen wir buzer.de. Bei uns sind zwar auch ältere Fassungen einsehbar, allerdings nur zum Stand der BAföG-Änderungsgesetze. Kleinere Änderungen, die im Rahmen anderer Gesetze zustande kamen, können dort fehlen.
Verwaltungsvorschrift zu § 67
Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Für den genauen Stand und enthaltene Änderungen siehe die Übersichtsseite zum BAföG-Gesetz bei uns.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an alle seitherigen BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, passen diverse Stellen nicht mehr.