BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift§ 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung
Hinweis von Studis Online: Die in diesem Gesetzesparagraph angesprochenen Details werden ausführlich im Artikel „Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG“ erläutert.
Grün markiert sind die ab Wintersemester 2024/2025 gültigen Änderungen.
(1) 1Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. 2Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. 3Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat.
(1a) 1Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
2Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung. 3Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. 4Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 oder 4 verlängerten Förderungsdauer.
(1b) 1Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. 2Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) 1Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geleistet,
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat, oder
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
2Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten fünften Fachsemesters. 2Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. 3Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. 4Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten vierten Fachsemesters erfolgt. 5Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
Verwaltungsvorschrift zu § 7
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse waren lange Zeit nicht öffentlich zugänglich. Die Erlasse des BMBF seit 21.07.2022 gibt es inzwischen online. Die von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten. Und daneben gibt es wie gesagt auch noch Erlasse der Landesbehörden …
7.1.1 1Ausbildung ist die auf mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr angelegte, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen.
2Eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 kann auch ein Studiengang nach Absatz 1a sein, wenn der Grundförderanspruch nach Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
7.1.2 Zu den Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehören nicht berufliche Ausbildungen in Betrieben oder an überbetrieblichen Ausbildungsstätten.
7.1.3 1Für die Beurteilung, ob vorhergehende Ausbildungen berufsbildend im Sinne des Absatzes 1 waren, kommt es allein darauf an, ob es sich hierbei um Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehandelt hat, die gemäß § 2 Abs. 5 in Vollzeit durchgeführt wurden. 2Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a vorgelegen haben.
7.1.4 1Die Dauer der Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach den Ausbildungsbestimmungen. 2Verlängerungen oder Verkürzungen der Ausbildungsdauer im Einzelfall sind zu berücksichtigen. 3Verkürzungen der Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule bleiben unberücksichtigt.
7.1.5 Der Besuch einer Berufsfachschule, auch wenn er nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (vgl. Tz 2.1.15) ist berufsbildende Ausbildung im Sinne des Absatzes 1.
7.1.6 Werden in weniger als drei Schul- oder Studienjahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, so wird Ausbildungsförderung für die weitere berufsbildende Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, auch wenn mit der weiteren Ausbildung die Gesamtdauer von drei Jahren überschritten wird.
7.1.7 1Berufsqualifizierend ist eine Ausbildung nur abgeschlossen, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Kirchen, Handwerkskammern) vorgesehene Prüfung bestanden ist.
2Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen.
7.1.8 1Der Besuch von Haupt- und Realschulen, von Gymnasien, von Fachoberschulen, von Abendhaupt- und Abendrealschulen, von Berufsaufbauschulen, von Abendgymnasien und Kollegs führt in der Regel nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
2Eine Doppelqualifikation (Schulabschluss und Berufsqualifikation) ist ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des Absatzes 1. Zur weiteren Förderung in diesen Fällen, wenn der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 ausgeschöpft ist, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5.
7.1.9 Bei Berufsfachschulen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ihr Abschluß berufsqualifizierend ist.
7.1.10 1Studiengänge, in die eine berufsbildende betriebliche oder schulische Ausbildung aufgrund einer einheitlichen Prüfungsordnung fest integriert ist (duale Studiengänge), gelten als eine einheitliche Ausbildung.
2Duale Studiengänge werden während der Dauer der Immatrikulation in einen Vollzeitstudiengang immer nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 gefördert (vgl. Tz 2.5.3).
3Wird der eine Teil des dualen Studiengangs (z. B. die betriebliche oder die schulische Ausbildung) berufsqualifizierend abgeschlossen, so hat dies keine Auswirkungen auf die weitere Förderungsfähigkeit des dualen Studiengangs.
7.1.11 Wird innerhalb der Förderungshöchstdauer nach der Promotion ein Staatsexamen angestrebt, so gilt die Promotion nicht als Abschluß der Ausbildung.
7.1.13 Ist im Anschluß an die Abschlußprüfung ein Praktikum vorgeschrieben. so ist die Ausbildung erst mit der Ableistung dieses Praktikums abgeschlossen.
7.1.14 1Werden mehrere Ausbildungen gleichzeitig durchgeführt, wird Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet. 2Es ist anzugeben, für welche Ausbildung Ausbildungsförderung beantragt wird.
3Wird Ausbildungsförderung für einen anderen als den ursprünglich geförderten Studiengang beantragt, so ist eine Förderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 möglich. Tz 7.3.4 ist zu berücksichtigen.
4Mit einem berufsqualifizierenden Abschluss in einer anderen Ausbildung ist der Förderungsanspruch nach Absatz 1, wenn dessen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, ausgeschöpft. 5Für duale Studiengänge gilt Tz 7.1.10.
7.1.15 1Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Personen, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss im Inland nicht anerkannt oder vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der ZAB) nicht für materiell gleichwertig erklärt werden kann und für die ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist. 2Diese Personen werden behandelt wie Auszubildende, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben.
3Eine Förderung im Rahmen des Absatzes 1 i.V.m. Absatz 3 (vgl. Tz 7.3.19) ist für diese Personen grundsätzlich möglich, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren ("offene Wahlmöglichkeit"). 4Hierbei sind nur rechtliche Restriktionen des Ausreiselandes zu berücksichtigen. 5Einreisebestimmungen, hochschul- oder ausbildungsrechtliche Regelungen sowie bloße innerfamiliäre, wirtschaftliche oder sprachliche Gründe sind unbeachtlich.
6Bei der Prüfung der offenen Wahlmöglichkeit ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) a1Bei ausländischen, nicht EU- Staatsangehörigen Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern, die ihren ausländischen, berufsqualifizierenden Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist. a2Für eine Förderungsfähigkeit im Rahmen des Absatzes 1 ist ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung erforderlich.
b) Bei Berechtigten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG), bei Flüchtlingen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6, bei Heimatlosen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 7 und bei anerkannten Asylberechtigten ist davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Ausreise entstanden ist.
7Konnte der ausländische berufsqualifizierende Abschluss im Inland anerkannt oder als materiell gleichwertig bewertet werden oder bestand bereits bei Aufnahme der im Ausland absolvierten Ausbildung die offene Wahlmöglichkeit, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren, ist eine Förderung nach Absatz 2 zu prüfen (vgl. dazu Tz 7.2.22).
7.1.16 Satz 3 gilt auch, wenn der berufsqualifizierende Abschluss in einem Land der Europäischen Union oder in der Schweiz erworben wurde und die Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 förderungsfähig war.
Zu Absatz 1a
7.1a.2 1Ein Masterstudiengang kann auch ohne Vorliegen des Bachelorabschlusszeugnisses gefördert werden, wenn alle Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs mit Erfolg (ggf. mit der erforderlichen Note) erbracht wurden (vgl. § 15b Abs. 3) und die Hochschule dies bescheinigt.
2Die (ggf. rückwirkende) Förderung ist dann bereits ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem der letzte Prüfungsteil des Bachelorstudiengangs abgelegt wurde, frühestens jedoch ab Antragstellung.
7.1a.3 1Ein Master- oder ein sonstiger in § 7 Abs. 1a Satz 1 bezeichneter Studiengang kann auch gefördert werden, wenn
bereits mehr als ein Bachelorstudiengang abgeschlossen wurde oder
nach dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs zunächst ein weiterer Bachelor- oder ein anderer grundständiger Studiengang begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde.
2Die Förderung eines Master- oder eines sonstigen in Absatz 1a Satz 1 bezeichneten Studiengangs ist dagegen nicht möglich, wenn zuvor bereits ein Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder anderer Masterstudiengang abgeschlossen wurde.
7.1a.4 1Die Förderung eines Masterstudiengangs im Anschluss an einen Bachelorstudiengang erfolgt immer nach Absatz 1a. 2Dies gilt unabhängig davon, ob und wenn ja nach welchen Bestimmungen der vorherige Bachelorstudiengang gefördert wurde oder hätte gefördert werden können.
3Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt sind, ist die Berechtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen im Zuge vorangegangener Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht mehr zu prüfen.
Zu Absatz 2
7.2.1 1Eine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist eine Ausbildung (vgl. 7.1.1), durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. 2Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines Zeugnisses abschließt. 3Auch ein Masterstudium kann grundsätzlich eine Ausbildung i. S. d. Absatzes 2 darstellen (vgl. aber Tz 7.1a.4).
4Absatz 2 ist nur anzuwenden, wenn der Grundanspruch des Absatzes 1 ausgeschöpft ist.
5Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs, Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von Absatz 1 liegen.
7.2.2 1Nach Absatz 2 wird nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert.
2Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, ist die Berechtigung von Fachrichtungswechseln oder Ausbildungsabbrüchen, die im Zuge vorangegangener Ausbildungen nach Absatz 1 vorgenommen wurden, nicht mehr zu prüfen.
7.2.3 1Wenn nach Ausschöpfung des Grundanspruchs (§ 7 Abs. 1) bereits eine weitere (Vollzeit-) Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 absolviert wurde, die zudem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt hat, besteht kein weiterer Förderungsanspruch nach Absatz 2.
2Für Masterstudiengänge kommt ggf. noch eine Förderung nach Absatz 1a in Betracht (vgl. Tz 7.1a.4).
7.2.4 Die Vorbereitung der Promotion nach einem berufsqualifizierenden Abschluß (vgl. Tz 7.1.7 bis 7.1.13) ist keine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2.
Zu Satz 1 Nr. 1
Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
7.2.11 1Erforderlich im Sinne der Nummer 2 ist die weitere Ausbildung für Auszubildende, die nach dem von ihnen erreichten Ausbildungsstand den Zugang zu dem Beruf nur durch diese Ausbildung erreichen können.
2Beispiele: Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss, Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
3Nicht erforderlich im Sinne der Nummer 2 ist eine weitere Ausbildung, wenn durch sie lediglich eine höhere Qualifikation im gleichen Ausbildungsberuf erreicht werden kann.
7.2.12 Die Zugangsbedingung zu dem angestrebten Beruf muß in einer Rechtsvorschrift (z. B. Gesetz, Rechtsverordnung) geregelt sein; Verwaltungsvorschriften oder eine Einstellungspraxis in der Wirtschaft oder von Behörden begründen die rechtliche Erforderlichkeit nicht.
7.2.12a 1Nur ergänzende (z.B. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge), nicht in sich selbstständige Ausbildungsgänge sind von Nr. 2 erfasst (zu den in sich selbstständigen weiteren Ausbildungen vgl. Tz 7.2.15).
2Für die Beurteilung der Frage, ob der Auszubildende einen bestimmten Beruf anstrebt, ist seine Erklärung maßgeblich.
Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 3
7.2.13 Vorhergehende Ausbildung im Sinne der Nummer 3 ist nicht jede frühere, sondern nur die letzte vorhergehende.
7.2.14 1Im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Ausbildung wird der Zugang zu einer weiteren Ausbildung eröffnet, wenn deren Zugangsvoraussetzungen durch das Bestehen einer Zwischenprüfung, der Abschlussprüfung oder dem Erreichen eines bestimmten Leistungsstandes der vorhergehenden Ausbildung erfüllt werden. 2Beispiel: Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife durch Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer Fachhochschule.
3Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zweck eine Zusatzprüfung erforderlich ist. 4Beispiel: Erwerb der Fachhochschulreife mit Abschluss der Fachschule.
7.2.15 1In sich selbständig ist eine Ausbildung, wenn sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind.
2Ergänzende Ausbildungsgänge (vgl. Tz 7.2.12a), z. B. Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
7.2.16 1Eine Ausbildung führt in derselben Fachrichtung weiter, wenn sie zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten aus demselben materiellen Wissenssachgebiet vermittelt. 2Eine Ergänzung in derselben Fachrichtung liegt z.B. vor bei Fortsetzung und Vertiefung
auf der vollen Breite der früheren Ausbildung; neue Stoffgebiete in geringerem Umfang sind für die Förderung unschädlich;
auf einem die vorhergehende Ausbildung prägenden Teilgebiet.
7.2.17 Die Ausbildung an einer der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Ausbildungsstätten bildet zusammen mit dem durch den Abschluss ermöglichten Besuch einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2.
Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 5
7.2.18 1Eine Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist nur gegeben, wenn die auszubildende Person nach insgesamt mindestens drei Jahren berufsbildender Ausbildung ihren Grundanspruch nach § 7 Abs.1 ausgeschöpft hat, indem sie ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse erworben hat, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.
2Eine weitere Ausbildung kann nach Nummer 5 nicht gefördert werden, wenn die auszubildende Person an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. 3Etwas anderes gilt nur dann, wenn der erste dieser berufsqualifizierenden Abschlüsse unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss ist.
4Die Förderung nach Nummer 5 schließt allgemeinbildende Ausbildungsabschnitte wie etwa den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums ein, die die schulischen Voraussetzungen für die weitere berufsbildende Ausbildung vermitteln.
7.2.19 Wird mit dem Abschluß an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht, so gilt dieser als berufsqualifizierender Abschluß an einer Berufsfachschule.
Zu Absatz 2 Satz 2
7.2.20 Ausbildungsförderung nach Satz 2 kann nur geleistet werden, wenn der Auszubildende noch keine nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat (vgl. Tz 7.2.2).
7.2.21 1Gefördert werden kann sowohl eine in sich selbständige (vgl. Tz 7.2.12) als auch eine ergänzende (vgl. Tz 7.2.12a) Ausbildung, unabhängig von ihrer Dauer und der Art der Ausbildungsstätte, an der sie durchgeführt wird. 2Eine in sich selbständige Ausbildung ist grundsätzlich nicht förderungsfähig, wenn zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung eine ergänzende Ausbildung für eine angemessene berufliche Tätigkeit genügt.
7.2.22 1Die besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne des Satzes 2 liegen z. B. vor, wenn
die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines Berufs erst ermöglicht (z. B. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg, Schulpsychologe) oder
Auszubildende Flüchtlinge, Heimatlose, Aussiedler, Spätaussiedler, anerkannte Asylberechtigte und ausländische Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern sind, die nicht bereits nach Absatz 1 nach den Maßgaben der Tz 7.1.15 und Tz 7.3.19 gefördert werden können, und die für die Anerkennung ihres im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels objektiver Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigen.
2Erforderlich ist die weitere Ausbildung nur, wenn das angestrebte Ausbildungsziel objektiv nicht auf eine andere Weise erreicht werden kann.
Zu Absatz 3
7.3.1 1§ 7 Abs. 3 gilt nur für den Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer nach den §§ 2 und 3 förderungsfähigen Ausbildung. 2Zeiten einer Auslandsausbildung, die nach § 5a außer Betracht bleiben, sind für eine Anwendung des Absatzes 3 nicht zu berücksichtigen.
7.3.2 Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind.
7.3.3 1Auszubildende wechseln die Fachrichtung, wenn sie z. B. vom Medizin- zum Theologiestudium wechseln oder von einer Fachoberschule für Wirtschaft zu einer Fachoberschule für Technik.
2Bei Lehramtsstudiengängen ist der Wechsel von einem Studium für ein bestimmtes Lehramt in ein Studium für ein anderes Lehramt ebenfalls ein Fachrichtungswechsel, z. B. vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien oder umgekehrt oder von einem Lehramt mit einem Wahlfach zu einem Lehramt mit zwei Wahlfächern oder umgekehrt.
3Kein Fachrichtungswechsel liegt vor bei einem Wechsel von einem Bachelor- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule in einen Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer Universität oder umgekehrt. 4Zeitverluste durch Nichtanrechnung von Studienleistungen begründen keinen Anspruch auf Förderungsverlängerung (vgl. Tz. 15.3.3).
7.3.3a 1Nach einem Fachrichtungswechsel beginnt kein neuer Ausbildungsabschnitt.
2Wird nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs ein weiterer Bachelor- oder anderer grundständiger Studiengang begonnen, aber nicht abgeschlossen und wird dann ein Masterstudiengang aufgenommen, sind die Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels für die Förderungsfähigkeit des Masterstudiums nicht zu prüfen (vgl. Tz 7.1a.4).
3Mit der Aufnahme des Masterstudiums beginnt auch in diesen Fällen entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 3 immer ein neuer Ausbildungsabschnitt.
7.3.4 Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn
sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, daß die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder
der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden.
7.3.5 Bei Studiengängen mit mehreren Fächern gilt Folgendes:
a1Der Wechsel, die Hinzunahme oder die Aufgabe von einzelnen Fächern ist ein Fachrichtungswechsel. a2Bei Lehramtsstudiengängen gilt dies nicht für den Wechsel, die Hinzunahme oder die Aufgabe eines für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderlichen Faches.
Ein Fächerkombinationswechsel im Rahmen der Nebenfächer ist als Schwerpunktverlagerung anzusehen, wenn er nicht zu Verzögerungen führt.
7.3.6 Auch wenn vor dem Abbruch der Ausbildung oder dem Wechsel der Fachrichtung Ausbildungsförderung nicht geleistet wurde, kann Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen eines wichtigen bzw. unabweisbaren Grundes geleistet werden.
7.3.7 Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
7.3.9 1Ein wichtiger Grund für einen Abbruch oder Wechsel ist z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung. 2Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wandel der Weltanschauung oder Konfession.
3Ein wichtiger Grund ist ferner ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung der auszubildenden Person nicht mehr zugemutet werden kann.
7.3.10 1Ein wichtiger Grund ist in der Regel anzunehmen im Falle des Wechsels von einer Ausbildungsstätte der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Arten zu einer anderen der dort bezeichneten Arten. 2Dies gilt auch für einen Wechsel innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (z. B. Wechsel von der Berufsfachschule für technische Assistenten zur Schule für Krankengymnastik). 3Mehrfache Wechsel erhöhen die Prüfungsanforderungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
7.3.12 1Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn die auszubildende Person zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung an einer Hochschule aus Kapazitätsgründen nicht zugelassen worden ist, für die sie nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will.
2Dies gilt nur, wenn die auszubildende Person
die nach Abbruch der bisherigen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hatte,
ausschließlich aufgrund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen gehindert war, die Ausbildung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen,
ohne Unterbrechung die ihr zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in ihrem Wunschstudiengang zu erhalten und dies durch eine angemessene Anzahl erfolgloser Bewerbungen nachweist und
die bisherige Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch berufsqualifizierend abschließen wollte. Dies ist nicht der Fall, wenn die bisherige Ausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur sicheren Zulassung zum Wunschstudium aufgenommen wurde.
3Von dem Erfordernis lückenloser Bewerbungen kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden, z. B.
bei Bestätigung der Hochschule oder sonstigen Zulassungsstelle, dass die unterlassene Bewerbung keinesfalls zum Erfolg geführt hätte,
wenn die auszubildende Person mit den Bewerbungen für den Wunschstudiengang aussetzen musste, weil anderenfalls eine Zulassung zu dem ebenfalls zulassungsbeschränkten Alternativstudium nicht zu erreichen gewesen wäre,
während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie vergleichbarer Dienste (z.B. Dienste nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, der freiwillige Wehrdienst nach § 54 Wehrpflichtgesetz, der "Entwicklungsdienst" nach § 13 b Wehrpflichtgesetz und "andere Dienste im Ausland" nach §§ 14 a, 14 b Zivildienstgesetz).
7.3.13 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz 7.3.12 ist ein wichtiger Grund stets zu bejahen, wenn Auszubildende aus einer Krankenpflegeausbildung in einen medizinischen Studiengang wechseln.
7.3.14 Als wichtiger Grund genügt nicht eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten.
7.3.15 1Findet während einer weiteren Ausbildung (vgl. Tz 7.2.1) ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel statt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn für die Ausbildung in der neuen Fachrichtung sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 als auch des § 7 Abs. 3 erfüllt sind. 2Tz 7.1a.4 Satz 3 und Tz 7.3.3a Satz 2 sind zu beachten.
7.3.15a Eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch innerhalb eines Studiengangs nach Absatz 1a setzt einen unabweisbaren Grund voraus (vgl. § 7 Abs. 1a Satz 2).
7.3.16 1Unbeschadet von Tz 7.3.12 und 7.3.13 kann eine Tatsache nur dann als wichtiger Grund beachtlich sein, wenn sie dem Auszubildenden vor Aufnahme der bisher betriebenen Ausbildung nicht bekannt war oder ihrer Bedeutung nicht bewußt sein konnte.
2Hat der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewußt geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich.
7.3.16a 1Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. 2Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht.
3Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund.
7.3.17 1Der Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung oder des Wechsels der Fachrichtung ist anhand geeigneter Unterlagen festzustellen.
2Werden Auszubildende bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen von einer Zulassungsstelle erst verspätet nach Beginn des vierten Fachsemesters für dieses laufende Semester im neuen Wunschstudium zugelassen, so gilt der Wechsel als zum Beginn des Semesters vollzogen.
7.3.18 1Ob eine auszubildende Person die Ausbildung abbricht oder die Fachrichtung wechselt, ist anhand ihrer Angaben und ihres Verhaltens zu prüfen. 2Hierzu können vorherige schriftliche Erklärungen der auszubildenden Person herangezogen werden.
7.3.19 1Für die Förderung der in Tz 7.1.15 genannten Personen gilt Folgendes:
2Wird die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortgesetzt, sind unverschuldete Verzögerungen (z. B. keine volle Anrechnung der förderungsrechtlich für das Studium relevanten Semester, Überschreiten der Förderungshöchstdauer, verspätete Vorlage des Nachweises nach § 48) nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 zu beurteilen.
3Wird im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufgenommen, ist der Wechsel nur dann förderungsunschädlich, wenn – je nach Zeitpunkt – ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel anzunehmen ist. Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Wechsels gilt Folgendes:
Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn die besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist.
Ein Jahr der Auslandsausbildung ist gemäß § 5a abzuziehen.
Abzuziehen sind ferner die Semester eines ausländischen Hochschulstudiums, die zusammen mit der ausländischen Reifeprüfung erst als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums zu bewerten sind.
5Ein unabweisbarer Grund ist nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann.
6Je nachdem, ob ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel/ Abbruch anzunehmen ist, hat dies auch Auswirkungen auf die Förderungsart nach § 17 (vgl. Tz 17.3.4 und 17.3.5).
7.3.20 1Ob die Ausbildung entsprechend der Immatrikulation auch tatsächlich betrieben wird, ist für die Semesterzählung unerheblich. 2Zur Semesterzählung vgl. auch Tz 17.3.3, 17.3.4 und 48.1.5.
7.3.21 1Für die Bestimmung der Anzahl der Semester, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen auf die neue Fachrichtung angerechnet werden, ist die Fachsemesterzahl zugrunde zu legen, die in der Bescheinigung nach § 9 bzw. in der Anrechnungsentscheidung der Hochschule genannt ist. 2Dies gilt auch bei Mehrfächerstudiengängen bezogen auf jedes einzelne Fach. 3Zur Abgrenzung zwischen Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung vgl. Tz 7.3.5.
4Zu evtl. Auswirkungen des Fachrichtungswechsels auf den Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48, insbesondere bei modularisierten Mehrfächerstudiengängen, vgl. Tz 48.1.2b und Tz 48.1.8.
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